durch das Jobcenter
  Bürgergeld/ Empfänger, die die Mietzahlung 
  vom Jobcenter nicht an den Vermieter 
  weiterleiten, erhalten keine Übernahme der 
  Miete mehr, wenn ihnen dadurch wegen 
  Mietschulden die Kündigung droht.
  Bisher konnten Schulden vom Jobcenter 
  übernommen werden, wenn das zur 
  Sicherung der Unterkunft oder zur 
  Behebung einer vergleichbaren Notlage 
  gerechtfertigt ist. 
  Diese Schulden sollen übernommen 
  werden, wenn das gerechtfertigt und 
  notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit 
  einzutreten droht. 
  Das ist bei Mietschulden der Fall.
  Voraussetzung für die Übernahme der 
  Mietschulden ist,  dass jemand 
  Leistungsempänger zum Zeitpunkt der 
  Beantragung des Darlehens ist. Ihm also 
  Leistungen nach dem SGB II zustehen. 
  (Heißt - er muss Bürgergeld/ Empfänger 
  sein) Die Wohnung muss angemessen groß 
  sein und auch in einem erhaltbaren 
  Zustand. 
  
 
  Gesetzlich kann ein Räumungsurteil nur 
  bei erstmaliger Kündigung wegen 
  Mietschulden vermieden werden, wenn 
  die Forderungen bis zum möglichen 
  Gerichtstermin wegen Räumung 
  beglichen sind.
  Also sollte es erst gar nicht zur 
  Räumungsklage kommen. Das kann das 
  Jobcenter verhindern, wenn die 
  Mietschulden schon bei einer fristlosen 
  Kündigung übernommen werden.
  Allerdings liegt es im Ermessen des 
  Vermieters, ob er trotzdem Räumungsklage 
  einreicht.
  Und es liegt auch im Ermessen des 
  Jobcenters, ob die Mietschulden 
  übernommen werden. Meistens wird aber 
  positiv entschieden. Gerade dann, wenn es 
  zum erstem Mal beantragt wird.
  Es wird in diesem Fall auch nur ein Darlehen 
  gewährt. Das muss dann in monatlichen 
  Raten zurückgezahlt werden. Es wird also 
  vom monatlichen Regelsatz einbehalten.  
  Das Jobcenter wird die Forderung des 
  Vermieters auch direkt an diesen überweisen 
  und wahrscheinlich zur Bedingung machen, 
  dass die Miete ab diesem Zeitpunkt immer 
  direkt an den Vermieter überwiesen wird.
  Bedingung für die Übernahme der 
  Mietschulden durch das Jobcenter ist 
  also:
  - dass bereits eine fristlose Kündigung 
  wegen Zahlungsverzug vorliegt,
  - dass es keine andere kurzfristige 
  Wohnmöglichkeit gibt,
  - dass der Hilfesuchende sich bereit erklärt, 
  das Darlehen zurückzuzahlen und auch 
  damit einverstanden ist,. dass die Miete 
  künftig direkt an den Vermieter überwiesen 
  wird.
  Oft kommen Hilfeempfänger viel zu spät zum 
  Jobcenter und bitten um die Übernahme von 
  Mietschulden.
  
 
  Die Höhe der Mietschulden spielt 
  keine Rolle. Das wichtigste Kriterium 
  ist wohl, dass durch die Übernahme 
  der Mietschulden, tatsächlich eine 
  Räumung verhindert werden kann.
  Geht bei einem Gericht eine Klage auf 
  Räumung von Wohnraum im Falle der 
  Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 
  Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 
  Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, 
  teilt das Gericht dem Sozialamt das mit. den 
  Tag des Eingangs der Klage, die Namen und 
  die Anschriften der Parteien, die Höhe der 
  monatlich zu entrichtenden Miete, die Höhe 
  des geltend gemachten Mietrückstandes und 
  der geltend gemachten Entschädigung und 
  den Termin zur mündlichen Verhandlung, 
  sofern dieser bereits bestimmt ist, mit.  
  Das Sozialamt schreibt den 
  Mietschuldner dann im Normalfall an 
  und bittet diesen zu einem Termin, um 
  über die Situation zu sprechen.
  Die Übermittlung unterbleibt, wenn die 
  Nichtzahlung der Miete nicht auf 
  Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.  Das 
  kann der Fall sein, wenn es rechtliche 
  Probleme mit dem Vermieter gibt. Der Mieter 
  die Miete aus anderen Gründen nicht zahlt.
  Übernahme von Mietschulden 
  durch Jobcenter
  Besteht die Gefahr, dass der Bedürftige 
  obdachlos wird, Übernimmt das Jobcenter 
  meistens die Mietschulden.  Dazu muss die 
  Kündigung oder die Räumungsklage des 
  Vermieters vorgelegt werden.  
  Mietschulden sind Ansprüche aus 
  rückständigen Forderungen - z.B. des 
  Vermieters oder eines 
  Energieversorgungsunternehmens wegen 
  nicht bezahlter Rechnungen. 
  Die drohende Wohnungslosigkeit im Sinne 
  des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist 
  Voraussetzung dafür, dass der 
  Leistungsträger die Mietschulden eines 
  Bürgergeld/ Beziehers übernimmt. Auch 
  Zinsraten bei Hausbesitz, nicht aber 
  Tilgungsraten, können übernommen werden.
  Oft muss auch nicht erst die Räumungsklage 
  abgewartet werden und es reicht aus, dass 
  der Vermieter wegen Mietschulden fristlos 
  kündigt. Zum Beispiel, wenn davon 
  auszugehen ist, dass die Übernahme der 
  Mietschulden nicht mehr dazu führt, dass der 
  Vermieter auf die Räumungsaufforderung 
  verzichtet.
  Wenn dem Mieter bereits das zweite Mal 
  wegen Mietschulden fristlos gekündigt wurde, 
  dann kann der Mieter auch durch Zahlung der 
  Mietschulden die Räumungsklage nicht mehr 
  abwenden, wenn der Vermieter das nicht 
  möchte. 
  Eine Räumung kann immer nur bis zum 
  Räumungsurteil durch Ausgleich von 
  Mietschulden verhindert werden.
  Wer aber auf eine Räumungsklage nicht mit 
  einem Widerspruch reagiert, muss mit einem 
  Räumungsurteil rechnen, das in seiner 
  Abwesenheit gesprochen wird. Wird ein 
  Widerspruch gegen eine Räumungsklage 
  eingereicht, kommt es zu mündlichen 
  Verhandlung. Und dazu wird auch der 
  Mietschuldner dann geladen.
  
 
  
Wichtig zu wissen:
  Wer eine Räumungsklage erhält und 
  daraufhin keinen Widerspruch einlegt, erhält 
  ein Räumungsurteil. Da kein Widerspruch 
  eingelegt wurde, ist dann automatisch ein 
  Urteil gesprochen worden. Denn der 
  Verklagte hat sich nicht geäußert und dem 
  Vermieter wurde somit recht gegeben. 
  Der Vermieter hat dann praktisch ein 
  Räumungsurteil mit dem er jederzeit  
  vollstrecken kann. In diesem Fall verlangt 
  das Jobcenter, dass der Vermieter gefragt 
  wird, ob er auf die Vollstreckung vorerst 
  verzichtet, wenn er seine rückständigen 
  Mieten erhält. 
  Lehnt er das ab, werden auch die 
  Mietschulden nicht übernommen. In diesem 
  Fall können Hilfeempfänger noch zum 
  Sozialamt gehen (Stelle für 
  Wohnungslosigkeit). Diese versuchen oft, 
  noch mit dem Vermieter zu verhandeln. 
  Das Sozialamt wurde eh automatisch schon 
  von der Räumungsklage informiert. Und hat 
  den Hilfeempfänger sicher schon zu eine 
  Terminvorladung angeschrieben.
  Erst mit der Bestätigung, dass der 
  Vermieter auf die Räumung verzichtet, 
  übernimmt das Amt Mietschulden, wenn 
  bereits ein Räumungsurteil ergangen ist. 
  Bei einer fristlosen Kündigung oder einer 
  Räumungsklage ist das anders. Dann 
  können die Mietschulden auch ohne 
  Erklärung des Vermieters übernommen 
  werden. Weil dann mit einer Zahlung der 
  rückständigen Miete ein Räumungsurteil 
  abgewendet werden kann. 
 
 
  
Zu diesem Termin muss spätestens die 
  Mietschuldenübernahme durch das Amt 
  bestätigt sein oder schon ausgeglichen 
  sein. Dann wird die fristlose Kündigung 
  unwirksam.
  Aber, ab Räumungsurteil kommt es nur noch 
  auf die Kulanz des Vermieters an und auf das 
  Gericht, das auf Antrag eine Räumungsfrist 
  einräumen kann. Und das weiß auch das 
  Jobcenter und das Sozialamt.
  Die Räumungsklage und das Räumungsurteil 
  sind unterschiedlich rechtliche Dinge. Mit 
  unterschiedlichen Folgen.
  Man kann natürlich auch gegen ein 
  Räumungsurteil noch Widerspruch einlegen. 
  Es hat aber in den wenigsten Fällen Aussicht 
  auf Erfolg.  Denn dieses Urteil wurde aus 
  berechtigtem Grund gesprochen. Jedoch 
  sollten alle Mittel ausgeschöpft werden und 
  darum sollte auch Widerspruch eingelegt 
  werden.
  Das Jobcenter übernimmt in 
  bestimmten Fällen die 
  Mietschulden in Form eines 
  Darlehens. 
  Dazu müssen aber bestimmte 
  Voraussetzungen erfüllt sein. Das 
  Landessozialgericht hat diese 
  folgendermaßen bestimmt:
  - Weil ein Darlehen beantragt, muss zu 
  diesem Zeitpunkt schon Leistungsempfänger 
  sein.
  - Die Wohnungsgröße und die Miete müssen 
  angemessen sein.
  - Der Antragsteller muss sich bemüht haben, 
  die Mietschulden selbst zu begleichen. 
   
  Er muss schon versucht haben, mit dem 
  Vermieter eine gütliche Einigung zu erzielen. 
  Ä.a. LSG NRW
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
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