durch das Jobcenter
Bürgergeld/ Empfänger, die die Mietzahlung
vom Jobcenter nicht an den Vermieter
weiterleiten, erhalten keine Übernahme der
Miete mehr, wenn ihnen dadurch wegen
Mietschulden die Kündigung droht.
Bisher konnten Schulden vom Jobcenter
übernommen werden, wenn das zur
Sicherung der Unterkunft oder zur
Behebung einer vergleichbaren Notlage
gerechtfertigt ist.
Diese Schulden sollen übernommen
werden, wenn das gerechtfertigt und
notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit
einzutreten droht.
Das ist bei Mietschulden der Fall.
Voraussetzung für die Übernahme der
Mietschulden ist, dass jemand
Leistungsempänger zum Zeitpunkt der
Beantragung des Darlehens ist. Ihm also
Leistungen nach dem SGB II zustehen.
(Heißt - er muss Bürgergeld/ Empfänger
sein) Die Wohnung muss angemessen groß
sein und auch in einem erhaltbaren
Zustand.
Gesetzlich kann ein Räumungsurteil nur
bei erstmaliger Kündigung wegen
Mietschulden vermieden werden, wenn
die Forderungen bis zum möglichen
Gerichtstermin wegen Räumung
beglichen sind.
Also sollte es erst gar nicht zur
Räumungsklage kommen. Das kann das
Jobcenter verhindern, wenn die
Mietschulden schon bei einer fristlosen
Kündigung übernommen werden.
Allerdings liegt es im Ermessen des
Vermieters, ob er trotzdem Räumungsklage
einreicht.
Und es liegt auch im Ermessen des
Jobcenters, ob die Mietschulden
übernommen werden. Meistens wird aber
positiv entschieden. Gerade dann, wenn es
zum erstem Mal beantragt wird.
Es wird in diesem Fall auch nur ein Darlehen
gewährt. Das muss dann in monatlichen
Raten zurückgezahlt werden. Es wird also
vom monatlichen Regelsatz einbehalten.
Das Jobcenter wird die Forderung des
Vermieters auch direkt an diesen überweisen
und wahrscheinlich zur Bedingung machen,
dass die Miete ab diesem Zeitpunkt immer
direkt an den Vermieter überwiesen wird.
Bedingung für die Übernahme der
Mietschulden durch das Jobcenter ist
also:
- dass bereits eine fristlose Kündigung
wegen Zahlungsverzug vorliegt,
- dass es keine andere kurzfristige
Wohnmöglichkeit gibt,
- dass der Hilfesuchende sich bereit erklärt,
das Darlehen zurückzuzahlen und auch
damit einverstanden ist,. dass die Miete
künftig direkt an den Vermieter überwiesen
wird.
Oft kommen Hilfeempfänger viel zu spät zum
Jobcenter und bitten um die Übernahme von
Mietschulden.
Die Höhe der Mietschulden spielt
keine Rolle. Das wichtigste Kriterium
ist wohl, dass durch die Übernahme
der Mietschulden, tatsächlich eine
Räumung verhindert werden kann.
Geht bei einem Gericht eine Klage auf
Räumung von Wohnraum im Falle der
Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543
Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein,
teilt das Gericht dem Sozialamt das mit. den
Tag des Eingangs der Klage, die Namen und
die Anschriften der Parteien, die Höhe der
monatlich zu entrichtenden Miete, die Höhe
des geltend gemachten Mietrückstandes und
der geltend gemachten Entschädigung und
den Termin zur mündlichen Verhandlung,
sofern dieser bereits bestimmt ist, mit.
Das Sozialamt schreibt den
Mietschuldner dann im Normalfall an
und bittet diesen zu einem Termin, um
über die Situation zu sprechen.
Die Übermittlung unterbleibt, wenn die
Nichtzahlung der Miete nicht auf
Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Das
kann der Fall sein, wenn es rechtliche
Probleme mit dem Vermieter gibt. Der Mieter
die Miete aus anderen Gründen nicht zahlt.
Übernahme von Mietschulden
durch Jobcenter
Besteht die Gefahr, dass der Bedürftige
obdachlos wird, Übernimmt das Jobcenter
meistens die Mietschulden. Dazu muss die
Kündigung oder die Räumungsklage des
Vermieters vorgelegt werden.
Mietschulden sind Ansprüche aus
rückständigen Forderungen - z.B. des
Vermieters oder eines
Energieversorgungsunternehmens wegen
nicht bezahlter Rechnungen.
Die drohende Wohnungslosigkeit im Sinne
des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist
Voraussetzung dafür, dass der
Leistungsträger die Mietschulden eines
Bürgergeld/ Beziehers übernimmt. Auch
Zinsraten bei Hausbesitz, nicht aber
Tilgungsraten, können übernommen werden.
Oft muss auch nicht erst die Räumungsklage
abgewartet werden und es reicht aus, dass
der Vermieter wegen Mietschulden fristlos
kündigt. Zum Beispiel, wenn davon
auszugehen ist, dass die Übernahme der
Mietschulden nicht mehr dazu führt, dass der
Vermieter auf die Räumungsaufforderung
verzichtet.
Wenn dem Mieter bereits das zweite Mal
wegen Mietschulden fristlos gekündigt wurde,
dann kann der Mieter auch durch Zahlung der
Mietschulden die Räumungsklage nicht mehr
abwenden, wenn der Vermieter das nicht
möchte.
Eine Räumung kann immer nur bis zum
Räumungsurteil durch Ausgleich von
Mietschulden verhindert werden.
Wer aber auf eine Räumungsklage nicht mit
einem Widerspruch reagiert, muss mit einem
Räumungsurteil rechnen, das in seiner
Abwesenheit gesprochen wird. Wird ein
Widerspruch gegen eine Räumungsklage
eingereicht, kommt es zu mündlichen
Verhandlung. Und dazu wird auch der
Mietschuldner dann geladen.
Wichtig zu wissen:
Wer eine Räumungsklage erhält und
daraufhin keinen Widerspruch einlegt, erhält
ein Räumungsurteil. Da kein Widerspruch
eingelegt wurde, ist dann automatisch ein
Urteil gesprochen worden. Denn der
Verklagte hat sich nicht geäußert und dem
Vermieter wurde somit recht gegeben.
Der Vermieter hat dann praktisch ein
Räumungsurteil mit dem er jederzeit
vollstrecken kann. In diesem Fall verlangt
das Jobcenter, dass der Vermieter gefragt
wird, ob er auf die Vollstreckung vorerst
verzichtet, wenn er seine rückständigen
Mieten erhält.
Lehnt er das ab, werden auch die
Mietschulden nicht übernommen. In diesem
Fall können Hilfeempfänger noch zum
Sozialamt gehen (Stelle für
Wohnungslosigkeit). Diese versuchen oft,
noch mit dem Vermieter zu verhandeln.
Das Sozialamt wurde eh automatisch schon
von der Räumungsklage informiert. Und hat
den Hilfeempfänger sicher schon zu eine
Terminvorladung angeschrieben.
Erst mit der Bestätigung, dass der
Vermieter auf die Räumung verzichtet,
übernimmt das Amt Mietschulden, wenn
bereits ein Räumungsurteil ergangen ist.
Bei einer fristlosen Kündigung oder einer
Räumungsklage ist das anders. Dann
können die Mietschulden auch ohne
Erklärung des Vermieters übernommen
werden. Weil dann mit einer Zahlung der
rückständigen Miete ein Räumungsurteil
abgewendet werden kann.
Zu diesem Termin muss spätestens die
Mietschuldenübernahme durch das Amt
bestätigt sein oder schon ausgeglichen
sein. Dann wird die fristlose Kündigung
unwirksam.
Aber, ab Räumungsurteil kommt es nur noch
auf die Kulanz des Vermieters an und auf das
Gericht, das auf Antrag eine Räumungsfrist
einräumen kann. Und das weiß auch das
Jobcenter und das Sozialamt.
Die Räumungsklage und das Räumungsurteil
sind unterschiedlich rechtliche Dinge. Mit
unterschiedlichen Folgen.
Man kann natürlich auch gegen ein
Räumungsurteil noch Widerspruch einlegen.
Es hat aber in den wenigsten Fällen Aussicht
auf Erfolg. Denn dieses Urteil wurde aus
berechtigtem Grund gesprochen. Jedoch
sollten alle Mittel ausgeschöpft werden und
darum sollte auch Widerspruch eingelegt
werden.
Das Jobcenter übernimmt in
bestimmten Fällen die
Mietschulden in Form eines
Darlehens.
Dazu müssen aber bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sein. Das
Landessozialgericht hat diese
folgendermaßen bestimmt:
- Weil ein Darlehen beantragt, muss zu
diesem Zeitpunkt schon Leistungsempfänger
sein.
- Die Wohnungsgröße und die Miete müssen
angemessen sein.
- Der Antragsteller muss sich bemüht haben,
die Mietschulden selbst zu begleichen.
Er muss schon versucht haben, mit dem
Vermieter eine gütliche Einigung zu erzielen.
Ä.a. LSG NRW
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