Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
Die Anrechnung der Krankenhausverpflegung
an Bürgergeld ist rechtswidrig.
Demnach ist weder die Anpassung des
Regelsatzes an eine verringerte Bedarfslage
noch die Anrechnung der Vollverpflegung
einer stationären Einrichtung als Einkommen
erlaubt.
Zwar kann man davon ausgehen, dass ein
Bürgergeld/ Empfänger im Krankenhaus
weniger Geld ausgibt, um sich zu Hause
etwas in den Kühlschrank zu legen aber dafür
fallen auch andere Kosten an. Im
Krankenhaus benötigt man eventuell auch
Zusatznahrung, die von der Klinik nicht
ausgegeben wird.
Ebenso Waschartikel, neues Nachthemd,
Hausschuhe usw.. Und deswegen wäre eine
Kürzung der Leistung auch nicht rechtlich
vertretbar.
Auch wer stationär im
Krankenhaus ist, dem darf das
Jobcenter nicht das Bürgergeld
kürzen.
Keine pauschalen Kürzungen
bei Bürgergeld/ Empfängern,
die sich im Krankenhaus
befinden.
Es gibt zwar Kürzungsmöglichkeiten, jedoch
dürfen diese nicht pauschal vorgenommen
werden.
Begründet wird es damit, dass nicht
nachgewiesen werden kann, dass durch
einen Krankenhausaufenthalt Geld gespart
wird oder weniger Ausgaben anfallen.
Es werden zwar Kosten für Ernährung
gespart, dafür fallen aber andere Kosten an.
Das können bspw. Kosten für einen
Schlafanzug, Hausschuhe oder einen
Jogginganzug sein. Aber auch Telefonkosten
und Geld für die Nutzung eines Fernsehers.
Nur wenn nachweislich Geld im Krankenhaus
angespart werden kann, könnte der
Regelsatz eventuell gekürzt werden.
Der Regelsatz darf nicht gekürzt werden und
auch die Vollverpflegung darf nicht berechnet
werden. Früher hatte das Jobcenter/
Sozialamt aber so gehandhabt. Wem das
allerdings passiert ist und jetzt erst davon
erfährt, kann gekürztes ALG 2 nicht mehr
zurückfordern. Denn die Verjährungsfrist
beträgt nur 4 Jahre.
Auch die Miete wird bei einem
Krankenhausaufenthalt weiterhin gezahlt.
Denn die Miete ist ja auch weiterhin fällig.
Und das Jobcenter ist auch dafür da,
Obdachlosigkeit zu vermeiden und nicht zu
fördern. Und das wäre der Fall, wenn die
Miete nicht gezahlt werden kann und die
Wohnungskündigung kommt.
Das gleiche gilt auch bei
Sozialhilfe:
Die Sozialhilfe darf nicht gekürzt werden, nur
weil die Person, die Anspruch auf die
Grundsicherung hat, krank ist und längere
Zeit stationär in einer Klinik behandelt werden
muss.
Wer also rechtzeitig weiß, dass er länger im
Krankenhaus verbringen muss, sollte auch
Sozialhilfe beantragen. Denn bei einem
Aufenthalt im Krankenhaus der länger dauert,
steht dann Sozialgeld zu und nicht mehr
Bürgergeld.
Da der Hilfeempfänger ja nicht mehr dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
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