Alleinerziehend und Bürgergeld, ab welchem Alter
der Kinder müssen Mütter arbeiten?
Bei Bürgergeld Empfängern mit Kinder über 3
Jahre sieht der Staat die ordentliche Erziehung der
Kinder nicht als gefährdet, wenn sie in einer
Kinderbetreuung, Kindergarten oder in einer
Tagespflege untergebracht sind.
Daher ist es Müttern und Väter auch zumutbar,
einer Tätigkeit nachzugehen, wenn ihre Kinder so
versorgt sind. Das Jobcenter soll bei
Alleinerziehenden vorrangig bei der Suche nach
einer Kinderbetreuung behilflich sein.(§ 18 Abs. 3
BSHG).
Zum Beispiel die Unterbringung in einem
städtischen Kindergarten.
In vielen Städten und Gemeinden bekommen
Mütter oder Väter vorrangig einen
Kindergartenplatz, welche eine Arbeitsstelle haben.
Für Leistungsempfänger mit Kindern unter drei
Jahren ist Arbeit nicht zumutbar
(FRL zu § 38 A ).
Auch Schichtarbeit, Arbeit am Wochenende,
Bewerbungen im ganzen Bundesgebiet sind
für Alleinerziehende nicht zumutbar.
Das Jobcenter darf einer Mutter nicht mit
Androhung der Kürzung von Bürgergeld, einen
Ganztagskindergarten aufzwingen. Nur die
können bestimmen, von wem und wann die Kinder
betreut werden sollen. Es kann auch nicht verlangt
werden, dass Oma oder Tante auf die Kinder
aufpassen sollen.
Das Jobcenter kann aber verlangen, dass man die
Suche nach einem Kindergartenplatz (halbtags)
nachweisen muss. Das gilt für Kinder ab 3
Jahren.
Bezugspersonen mit Kindern im schulpflichtigen
Alter ist eine Halbtagstätigkeit zumutbar ( VGH)
Eine feste Altergrenze, ab wann Vollzeitarbeit
zumutbar ist, gibt es nicht.
Erziehungsschwierigkeiten, Versetzungsprobleme
usw. stehen der Vollzeitarbeit entgegen. Bei drei
oder mehr Kindern im schulpflichtigen Alter ist
Arbeit nicht zumutbar. (VGH)
Leistungsempfänger mit Kindern zwischen drei und
sechs Jahren ist Halbtagstätigkeit nur zumutbar,
wenn das Kind in einer Kinderbetreuung
untergebracht werden kann.
Bei Alleinerziehenden ist nach Auffassung des OVG
Schleswig Erwerbstätigkeit beispielsweise erst
zumutbar, wenn das Kind schulpflichtig ist.
Bezugspersonen mit Kindern im schulpflichtigen
Alter ist allgemein eine Halbtagstätigkeit zumutbar,
sagt das ein anderes Verwaltungsgericht (VGH)
Das BVerwG urteilte, dass einem Alleinerziehenden
mit einem 9-jährigen Kind in der Regel nur eine
Halbtagstätigkeit zumutbar sei. Also keine
Ganztagsarbeit.
Der VGH Ba-Wü. hält bei Alleinerziehenden eine
Halbtagstätigkeit für zumutbar, bis das Kind 12
Jahre alt ist.
Im Unterhaltsrecht gilt Vollzeitarbeit ab einem Alter
der Kinder von 16 Jahren als zumutbar
(Bundesgerichtshof). Vorher hält der BGH für ein,
zwei oder auch drei Kinder zwischen drei und 16
Jahren nur Teilzeitarbeit für zumutbar.
Die Zumutbarkeit der Arbeit hängt zwar in erster
Linie vom Alter, aber auch von der Zahl der Kinder
ab. Für Frankfurt gilt: "Mütter mit einem Kind unter
drei Jahren oder mit zwei Kindern unter zehn
Jahren und Mütter mit drei Kindern bis zu achtzehn
Jahren ist die Arbeit in der Regel nicht zumutbar"
(Frankfurter Richtlinien 2010).
Die besonderen Verhältnisse in der Familie des
Hilfesuchenden sind zu berücksichtigen. Sie sind
bei Alleinerziehenden anders als bei
Zweielternfamilien. Die Pflichten, die die Führung
eines Haushalts auferlegt.
Wenn eine Betreuung durch Familienmitglieder
nicht gewährleistet ist, muss sichergestellt sein,
dass das Kind in einer Kindertagesstätte oder einer
ähnlichen Einrichtung untergebracht werden kann.
Nach den Bürgergeld Gesetzen gehört die
Vermittlung eines Betreuungsplatzes für
minderjährige Kinder zu den Aufgaben der
Behörde.
Alleinerziehende Bürgergeld Empfänger bilden
stets eine Bedarfsgemeinschaft. Sie haben den
vollen Anspruch auf die Regelleistung zur
Sicherung des Lebensunterhalts. Es steht ihnen
in Abhängigkeit vom Alter und Anzahl der Kinder
zusätzlich zum Regelsatz ein Mehrbedarf zu.
Mehrbedarf
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahre
36%
126,00 €
Alleinerziehende mit einem Kind über 7 Jahre
12%
42,00 €
Alleinerziehende mit zwei Kinder unter 16 Jahre
36%
126,00 €
Alleinerziehende mit zwei Kinder über 16 Jahre
24%
84,00 €
Alleinerziehende mit zwei oder drei unter 16
Jahre 36%
126,00 €
Alleinerziehende mit vier Kinder unter 16 Jahre
48%
168,00 €
Alleinerziehende mit fünf Kinder und mehr
60%
210,00 €
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