Alleinerziehend und Bürgergeld, ab welchem
Alter der Kinder müssen Mütter arbeiten?
Bei Bürgergeld Empfängern mit Kinder über
3 Jahre sieht der Staat die ordentliche
Erziehung der Kinder nicht als gefährdet,
wenn sie in einer Kinderbetreuung,
Kindergarten oder in einer Tagespflege
untergebracht sind.
Daher ist es Müttern und Väter auch
zumutbar, einer Tätigkeit nachzugehen,
wenn ihre Kinder so versorgt sind. Das
Jobcenter soll bei Alleinerziehenden
vorrangig bei der Suche nach einer
Kinderbetreuung behilflich sein.(§ 18 Abs. 3
BSHG).
Zum Beispiel die Unterbringung in einem
städtischen Kindergarten.
In vielen Städten und Gemeinden bekommen
Mütter oder Väter vorrangig einen
Kindergartenplatz, welche eine Arbeitsstelle
haben.
Für Leistungsempfänger mit
Kindern unter drei Jahren ist
Arbeit nicht zumutbar
Auch Schichtarbeit, Arbeit am
Wochenende, Bewerbungen im
ganzen Bundesgebiet sind für
Alleinerziehende nicht
zumutbar.
Das Jobcenter darf einer Mutter nicht mit
Androhung der Kürzung von Bürgergeld,
einen Ganztagskindergarten aufzwingen. Nur
die können bestimmen, von wem und wann
die Kinder betreut werden sollen. Es kann
auch nicht verlangt werden, dass Oma oder
Tante auf die Kinder aufpassen sollen.
Das Jobcenter kann aber verlangen, dass
man die Suche nach einem
Kindergartenplatz (halbtags) nachweisen
muss. Das gilt für Kinder ab 3 Jahren.
Bezugspersonen mit Kindern im
schulpflichtigen Alter ist eine
Halbtagstätigkeit zumutbar ( VGH)
Eine feste Altergrenze, ab wann Vollzeitarbeit
zumutbar ist, gibt es nicht.
Erziehungsschwierigkeiten,
Versetzungsprobleme usw. stehen der
Vollzeitarbeit entgegen. Bei drei oder mehr
Kindern im schulpflichtigen Alter ist Arbeit
nicht zumutbar. (VGH)
Leistungsempfänger mit Kindern zwischen
drei und sechs Jahren ist Halbtagstätigkeit nur
zumutbar, wenn das Kind in einer
Kinderbetreuung untergebracht werden kann.
Bei Alleinerziehenden ist nach Auffassung des
OVG Schleswig Erwerbstätigkeit
beispielsweise erst zumutbar, wenn das Kind
schulpflichtig ist.
Bezugspersonen mit Kindern im
schulpflichtigen Alter ist allgemein eine
Halbtagstätigkeit zumutbar, sagt das ein
anderes Verwaltungsgericht (VGH)
Das BVerwG urteilte, dass einem
Alleinerziehenden mit einem 9-jährigen Kind
in der Regel nur eine Halbtagstätigkeit
zumutbar sei. Also keine Ganztagsarbeit.
Der VGH Ba-Wü. hält bei
Alleinerziehenden eine
Halbtagstätigkeit für zumutbar, bis das
Kind 12 Jahre alt ist.
Im Unterhaltsrecht gilt Vollzeitarbeit ab einem
Alter der Kinder von 16 Jahren als zumutbar
(Bundesgerichtshof). Vorher hält der BGH für
ein, zwei oder auch drei Kinder zwischen drei
und 16 Jahren nur Teilzeitarbeit für zumutbar.
Die Zumutbarkeit der Arbeit hängt zwar in
erster Linie vom Alter, aber auch von der Zahl
der Kinder ab. Für Frankfurt gilt: "Mütter mit
einem Kind unter drei Jahren oder mit zwei
Kindern unter zehn Jahren und Mütter mit drei
Kindern bis zu achtzehn Jahren ist die Arbeit
in der Regel nicht zumutbar" (Frankfurter
Richtlinien 2010).
Die besonderen Verhältnisse in der Familie
des Hilfesuchenden sind zu berücksichtigen.
Sie sind bei Alleinerziehenden anders als bei
Zweielternfamilien. Die Pflichten, die die
Führung eines Haushalts auferlegt.
Wenn eine Betreuung durch
Familienmitglieder nicht gewährleistet ist,
muss sichergestellt sein, dass das Kind in
einer Kindertagesstätte oder einer ähnlichen
Einrichtung untergebracht werden kann.
Nach den Bürgergeld Gesetzen gehört die
Vermittlung eines Betreuungsplatzes für
minderjährige Kinder zu den Aufgaben der
Behörde.
Alleinerziehende Bürgergeld Empfänger bilden
stets eine Bedarfsgemeinschaft. Sie haben den
vollen Anspruch auf die Regelleistung zur
Sicherung des Lebensunterhalts. Es steht ihnen
in Abhängigkeit vom Alter und Anzahl der Kinder
zusätzlich zum Regelsatz ein Mehrbedarf zu.
Mehrbedarf
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahre
36%
126,00 €
Alleinerziehende mit einem Kind über 7 Jahre
12%
42,00 €
Alleinerziehende mit zwei Kinder unter 16 Jahre
36%
126,00 €
Alleinerziehende mit zwei Kinder über 16 Jahre
24%
84,00 €
Alleinerziehende mit zwei oder drei unter 16
Jahre 36%
126,00 €
Alleinerziehende mit vier Kinder unter 16 Jahre
48%
168,00 €
Alleinerziehende mit fünf Kinder und mehr
60%
210,00 €
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