Kann der Arbeitnehmer
eine Änderungskündigung
ablehnen?
Möchte ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag
ändern, benötigt er dafür die Zustimmung des
Arbeitnehmers.
Ohne Zustimmung, müsste der Arbeitgeber
kündigen. Er würde dann einen neuen
Arbeitnehmer einstellen und mit diesem einen
Arbeitsvertrag zu den gewünschten Bedingungen
abschließen. Genau das, ist aber laut
Kündigungsschutzgesetz verboten.
Der Arbeitnehmer wird zwar auch gekündigt, erhält
aber ein Angebot zu geänderten Bedingungen
weiterzuarbeiten.
Die Änderungskündigung
besteht aus zwei Teilen:
- erstens, das Arbeitsverhältnis zu kündigen und
- zweitens, dem Angebot des Arbeitgebers, das
Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen
fortzusetzen.
Ist der Arbeitnehmer mit diesen Angeboten nicht
einverstanden, muss er damit rechnen, dass der
bisherige Arbeitsvertrag gekündigt wird.
Eine Änderungskündigung ist:
1. eine Kündigung des gesamten
Arbeitsverhältnisses, verbunden mit
2. dem Angebot, den Arbeitsvertrag zu veränderten
(meist schlechteren) Bedingungen fortzusetzen.
Ziel einer Änderungskündigung ist es meistens, die
Personalkosten zu senken.
Sie ist nur zulässig, wenn ohne ihr, eine normale
Kündigung nicht zu verhindern wäre.
Durch Änderungskündigungen soll vermieden
werden, dass Mitarbeiter entlassen werden
müssen oder dass der Betrieb sogar schließen
muss.
Voraussetzungen und
Möglichkeiten des
Arbeitgebers
Der alte Arbeitsvertrag wird gekündigt und
gleichzeitig vom Arbeitgeber ein neuer
Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen
angeboten.
Dabei muss Folgendes eingehalten werden:
1) Das Einhalten einer Kündigungsfrist
2) Anhören des Betriebsrats
3) Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes
4) Die Schriftform
Der gekündigte Arbeitnehmer hat bei einer
Änderungskündigung folgende Möglichkeiten:
Er kann ablehnen, dann endet das
Arbeitsverhältnis zum zulässigen
Kündigungstermin.
Er kann zustimmen, dann treten die Änderungen
nach Ablauf der Kündigungsfrist ein.
Er kann unter Vorbehalt annehmen, dann muss er
gerichtlich prüfen lassen, ob die Kündigung sozial
gerechtfertigt ist.
Kündigungsschutz
Gemäß § 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz ist
eine Änderungskündigung gegenüber Mitglieder
des Betriebsrats, einer Jugend- oder
Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung
oder eines Seebetriebsrats unzulässig.
Die Änderungskündigung gegenüber einer Frau
während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf
von vier Monaten nach der Entbindung ist nicht
zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der
Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung
bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Die Änderungskündigung gegenüber einem
schwerbehinderten Arbeitnehmer bedarf der
vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
§ 15 Schwerbehindertengesetz.
Ablehnung durch den
Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der Kündigung
Kündigungsschutzklage erheben. Wenn er den
Prozess verliert, dann ist er auch seinen
Arbeitsplatz los. Im Kündigungsschutzprozess wird
geprüft, ob die Änderungskündigung sozial
gerechtfertigt ist.
Sozialauswahl
Es gelten die allgemeinen Grundsätze wie bei
einer echten Kündigung. Der Arbeitgeber hat die
Tatsachen zu beweisen, die die
Änderungskündigung notwendig machen. Der
Arbeitnehmer hat die Beweislast, dass die
Sozialauswahl falsch war.
Abfindung
Eine Abfindung kommt nur in Betracht, wenn der
Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt. Er
das bisherige Arbeitsverhältnis aufgibt und sich mit
dem Arbeitgeber vor Gericht auf eine Abfindung
einigt.
Die Höhe der Abfindung hängt dann davon ab,
welche Chancen eine Klage gegen die Kündigung
vor Gericht hätte.
Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die
eine aus wirtschaftlichen Gründen sonst
erforderlich werdende Beendigungskündigung
vermeidet, ist immer zulässig.
Sie kommt meistens dann in Betracht, wenn der
Arbeitnehmer gesundheitliche Probleme hat, die
an einem anderen Arbeitsplatz keine Probleme
bereiten.
Oder, wenn am Arbeitsplatz keine Arbeit mehr
anfällt, das aber an einem anderen Arbeitsplatz
gegeben ist.
Auch, wenn Teilzeitarbeitsplätze geschaffen
werden sollen.
Welche Form gilt für die
Änderungskündigung?
Wie jede Kündigung muss auch die
Änderungskündigung schriftlich erfolgen, um
wirksam zu sein. Wird sie nur mündlich
ausgesprochen oder fehlt eine Unterschrift, ist sie
unwirksam.
Die Frist für die Klage gegen eine
Änderungskündigung beträgt drei Wochen nach
Zugang der Kündigung.
Nutzt der Arbeitnehmer die 3 wöchige Frist zur
Klage nicht, kann das Einfluss auf das
Arbeitslosengeld haben, da dem Arbeitnehmer
dann ein Mitverschulden an seiner Arbeitslosigkeit
trifft und er deswegen mit einer Sperrfrist rechnen
muss.
Urteile:
Ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers nicht
genau festgelegt, dann ist diese unwirksam.
Arbeitnehmer müssen aus dem Änderungsangebot
entnehmen können, welche Bedingungen in
Zukunft genau gelten sollen. (Bundesarbeitsgericht)
Der Betriebsrat muss zwei Mal beteiligt werden:
Nach § 102 BetrVG hinsichtlich der Kündigung und
nach § 99 BetrVG bezüglich der Änderung.
Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst
sein, dass es der Arbeitnehmer ohne Weiteres
annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche
Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Urteil
des BAG
Arbeit im Home-Office ohne vertragliche
Regelung
Hat ein Arbeitnehmer mehr als drei Jahre seine
Arbeiten ohne Probleme und Beanstandungen im
Home-Office erbracht, ist eine Weisung, die Arbeit
in Zukunft im weit entfernten Betrieb zu erbringen,
als unbillig und damit unwirksam anzusehen.
Wenn keine vertragliche Vereinbarung zum
Arbeitsort getroffen wurde, ist zwar im Regelfall der
Sitz des Arbeitgebers der Arbeitsort. Das Ermessen
des Arbeitgebers ist jedoch dann eingeschränkt,
wenn eine jahrelang praktizierte Ausnahme ohne
sachlichen Grund einseitig abgeändert werden soll.
In derartigen Fällen bleibt dem Arbeitgeber nur die
Möglichkeit einer Änderungskündigung. Urteil des
LAG Mainz
Nach § 1a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz
(KSchG) steht einem Arbeitnehmer bei einer
betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung eine
Abfindung zu, wenn er keine
Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe der
Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes
Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Voraussetzungen für
Änderungskündigung
zwecks Gehaltskürzung
Spricht ein Arbeitgeber eine Änderungskündigung
aus, um damit das Gehalt des Arbeitnehmers zu
kürzen, so ist das nur dann sozial gerechtfertigt,
wenn finanzielle Probleme des Arbeitgebers zu
einem Stellenabbau oder sogar zur
Betriebsschließung führen können. Notwendig ist
dafür das Vorliegen eines umfassenden
Sanierungsplans, der alle gegenüber der
Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft.
Lehnt der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot ab,
liegt eine Beendigungskündigung vor, gegen die
nur Kündigungsschutzklage erhoben werden kann.
Das Angebot eines Homeoffice-Arbeitsplatzes kann
dann keine mildere Maßnahme im Rahmen einer
Änderungskündigung sein, wenn es Entscheidung
des Arbeitgebers ist, bestimmte Arbeitsplätze in der
Zentrale des Arbeitgebers zu konzentrieren und
daher Arbeitsplätze im Homeoffice anzubieten.
LAG Berlin-Brandenburg
Hat der Arbeitgeber die Entscheidung getroffen,
bestimmte Arbeitsplätze an einem bestimmten Ort
zu konzentrieren, ist er nicht verpflichtet, einem
hiervon durch betroffenen Arbeitnehmer,
stattdessen als milderes Mittel zur Kündigung einen
Homeoffice-Arbeitsplatz anzubieten. (Urteil vom
24.03.2021)
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