an Arbeitgeber
Antrag auf Altersteilzeit
(2 Seiten)
Dieses Formular können Sie nutzen, wenn Sie
einen Antrag auf Altersteilzeit beim AG stellen
möchten.
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Durch das Altersteilzeitgesetz können
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab
Vollendung des 55. Lebensjahres eine
Reduzierung ihrer Arbeitszeit beantragen. Also
nur noch die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit.
Voraussetzungen für
Altersteilzeit
Altersteilzeitarbeit, die bis zum 31. Dezember
2009 begonnen wurde, kann, wenn bestimmte
Voraussetzungen vorliegen, durch die
Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Diese
Voraussetzungen sind neben der Vollendung des
55. Lebensjahres u.a.:
•
Es liegt eine Vereinbarung zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Altersteilzeit
vor.
•
Der Arbeitnehmer/ hat in den letzten fünf
Jahren mindestens 1080 Kalendertage in einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung
gestanden.
•
Eine bei der Agentur für Arbeit arbeitslos
gemeldete Person wird vom Arbeitgeber für
die durch Altersteilzeitarbeit frei werdende
Arbeitsstelle eingestellt.
•
Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit wird um
20 Prozent des Regelarbeitsentgeltes
aufgestockt.
•
Vom Arbeitgeber werden zusätzliche
Rentenbeiträge in Höhe von 80 Prozent des
Regelarbeitsentgeltes für den Arbeitnehmer
entrichtet.
Über 90 Prozent der Arbeitnehmer entscheiden
sich für das Blockmodell. Hier bekommt der
Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Altersteilzeit
sein reduziertes Altersteilzeitgehalt, arbeitet aber
weiterhin Vollzeit. In der zweiten Hälfte, der
Freistellungsphase, arbeitet der Arbeitnehmer gar
nicht mehr, und bekommt weiterhin sein
Altersteilzeitgehalt.
Nachteilig für die Altersteilzeitarbeitnehmer ist ,
dass in vielen Fällen die Altersteilzeitverträge so
geschlossen werden, dass mit der Vollendung des
60. Lebensjahres das Altersteilarbeitsverhältnis
beendet wird, da dann der Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbezuges erreicht ist.
Die vorgezogene Altersrente wegen Altersteilzeit
mit einem wesentlichen Nachteil gegenüber dem
Eintritt in die gesetzliche Rente nach Vollendung
des 65. Lebensjahres verbunden: Für jeden Monat
des vorzeitigen Rentenbezuges wird eine
Rentenminderung in Höhe von 0,3% auf den
bisher erworbenen Rentenanspruch in Abzug
gebracht.
Vor dem 60. Lebensjahr kann der Arbeitgeber
Altersteilzeit ablehnen. Er muss aber nach "billigem
Ermessen" entscheiden und den
Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.
Ab dem 60. Lebensjahr kann ein Antrag auf
Altersteilzeit nur in Ausnahmefällen, wegen
dringender betrieblicher Gründe, abgelehnt
werden. Rein finanzielle Gründe genügen nicht.
Einen Antrag auf Förderung der Altersteilzeitarbeit
kann der Arbeitgeber bei der zuständigen
Arbeitsagentur stellen.
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