Durch das Altersteilzeitgesetz können
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab
Vollendung des 55. Lebensjahres eine Halbierung
ihrer Arbeitszeit beantragen.
Altersteilzeitarbeit, die bis zum 31. Dezember 2009
begonnen wurde, kann, wenn bestimmte
Voraussetzungen vorliegen, durch die
Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Diese
Voraussetzungen sind neben der Vollendung des
55. Lebensjahres u.a.:
* Es liegt eine Vereinbarung zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Altersteilzeit vor.
* Der Arbeitnehmer/ hat in den letzten fünf Jahren
mindestens 1080 Kalendertage in einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden.
* Eine bei der Agentur für Arbeit arbeitslos
gemeldete Person wird vom Arbeitgeber für die
durch Altersteilzeitarbeit frei werdende Arbeitsstelle
eingestellt.
* Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit wird um 20
Prozent des Regelarbeitsentgeltes aufgestockt.
* Vom Arbeitgeber werden zusätzliche
Rentenbeiträge in Höhe von 80 Prozent des
Regelarbeitsentgeltes für den Arbeitnehmer
entrichtet.
Über 90 Prozent der Arbeitnehmer entscheiden
sich für das Blockmodell. Hier bekommt der
Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Altersteilzeit
sein reduziertes Altersteilzeitsgehalt, arbeitet
jedoch weiterhin Vollzeit. In der zweiten Hälfte, der
sogenannten Freistellungsphase, arbeitet der
Arbeitnehmer gar nicht mehr, und bekommt
weiterhin sein Altersteilzeitgehalt.
Nachteilig für die Altersteilzeitarbeitnehmer ist ,
dass in vielen Fällen die Altersteilzeitverträge so
geschlossen werden, dass mit der Vollendung des
60. Lebensjahres das Altersteilarbeitsverhältnis
beendet wird, da dann der Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbezuges erreicht ist.
Allerdings ist die vorgezogene Altersrente wegen
Altersteilzeit mit einem wesentlichen Nachteil
gegenüber dem Eintritt in die gesetzliche Rente
nach Vollendung des 65. Lebensjahres verbunden:
Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges
wird eine Rentenminderung in Höhe von 0,3% auf
den bisher erworbenen Rentenanspruch in Abzug
gebracht.
Vor dem 60. Lebensjahr kann der Dienstgeber
Altersteilzeit ablehnen. Er muss aber nach
"billigem Ermessen" entscheiden und den
Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.
Ab dem 60. Lebensjahr kann ein Antrag auf
Altersteilzeit nur in Ausnahmefällen, wegen
dringender betrieblicher Gründe, abgelehnt
werden. Rein finanzielle Gründe genügen nicht.
Einen Antrag auf Förderung der Altersteilzeitarbeit
kann der Arbeitgeber bei der zuständigen
Arbeitsagentur stellen.
an Arbeitgeber
Dieses Formular können Sie nutzen, wenn Sie
einen Antrag auf Altersteilzeit beim AG stellen
möchten.
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