Ebenso wie der Arbeitgeber hat auch der Arbeitnehmer das Recht außerordentlich (§ 626 BGB) und ordentlich (§ 622 BGB) zu kündigen. Die Arbeitnehmerkündigung muss schriftlich erfolgen. Eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn ein auf unbestimmte Dauer eingegangenes Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen beendet wird. Wird der Kündigungstermin versäumt, so wird im Zweifel die Kündigung zum nächstzulässigen Termin rechtswirksam. Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen ausgesprochen werden, nach dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Ersatzweise kann auch die ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Frist bleibt grundsätzlich für den Arbeitnehmer immer gleich lang. Nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist bei längerer Betriebszugehörigkeit. Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung schreiben möchte oder muss, dann kann er einen Grund angeben warum er kündigt, doch er muss die Kündigung nicht begründen.
Eine Kündigung muss laut § 623 BGB schriftlich verfasst und mit der handschriftlichen Unterschrift des Arbeitnehmers versehen werden. Eine mündliche Kündigung, eine Kündigung per Fax oder E-Mail oder das Einreichen einer Kopie ist nicht ausreichend. Im Gegensatz zu einer (Arbeitgeberkündigung), muss ein Arbeitnehmer in seiner Kündigung keine Gründe angeben, warum er die Arbeitsstelle verlassen will.

Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Sind im Arbeitsvertrag keine genauen Kündigungsfristen angegeben bzw. wird kein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis angewendet, gilt § 622 BGB: Die Kündigungsfrist beträgt dann immer vier Wochen bis zum 15. des Monats oder bis zum Monatsende. So wie der Arbeitgeber hat auch der Arbeitnehmer das Recht außerordentlich (§ 626 BGB) und ordentlich (§ 622 BGB) zu kündigen. Aber es muss die Arbeitnehmerkündigung schriftlich erfolgen. Fristlos kann der Arbeitnehmer kündigen, wenn ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt und ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen nicht mehr zuzumuten ist. Ein solch wichtiger Grund liegt in der Regel dann vor, wenn sich der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in einem erheblichen Zahlungsrückstand (mindestens zwei Monatsgehälter befindet) und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bereits einmal abgemahnt hat. Ansonsten braucht der Arbeitnehmer keinen Grund, um kündigen zu können.

Musterschreiben -Kündigung Arbeitnehmer-

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Mit diesem Musterschreiben können Sie Ihren Arbeitsvertrag kündigen. Die Kündigungsfristen sind einzuhalten, ein Grund für die Kündigung muss nicht angegeben werden. Sie erhalten das Formular in Word und als PDF Format. Das PDF ist editierbar - mit PC und Smartphone - (ausfüllen, speichern, drucken, versenden)
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Ebenso wie der Arbeitgeber hat auch der Arbeitnehmer das Recht außerordentlich (§ 626 BGB) und ordentlich (§ 622 BGB) zu kündigen. Die Arbeitnehmerkündigung muss schriftlich erfolgen. Eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn ein auf unbestimmte Dauer eingegangenes Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen beendet wird. Wird der Kündigungstermin versäumt, so wird im Zweifel die Kündigung zum nächstzulässigen Termin rechtswirksam. Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen ausgesprochen werden, nach dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Ersatzweise kann auch die ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Frist bleibt grundsätzlich für den Arbeitnehmer immer gleich lang. Nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist bei längerer Betriebszugehörigkeit. Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung schreiben möchte oder muss, dann kann er einen Grund angeben warum er kündigt, doch er muss die Kündigung nicht begründen.
Kündigung: Sehr geehrte hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum ............
Eine Kündigung muss laut § 623 BGB schriftlich verfasst und mit der handschriftlichen Unterschrift des Arbeitnehmers versehen werden. Eine mündliche Kündigung, eine Kündigung per Fax oder E-Mail oder das Einreichen einer Kopie ist nicht ausreichend. Im Gegensatz zu einer (Arbeitgeberkündigung), muss ein Arbeitnehmer in seiner Kündigung keine Gründe angeben, warum er die Arbeitsstelle verlassen will.

Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Sind im Arbeitsvertrag keine genauen Kündigungsfristen angegeben bzw. wird kein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis angewendet, gilt § 622 BGB: Die Kündigungsfrist beträgt dann immer vier Wochen bis zum 15. des Monats oder bis zum Monatsende. So wie der Arbeitgeber hat auch der Arbeitnehmer das Recht außerordentlich (§ 626 BGB) und ordentlich (§ 622 BGB) zu kündigen. Aber es muss die Arbeitnehmerkündigung schriftlich erfolgen. Fristlos kann der Arbeitnehmer kündigen, wenn ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt und ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen nicht mehr zuzumuten ist. Ein solch wichtiger Grund liegt in der Regel dann vor, wenn sich der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in einem erheblichen Zahlungsrückstand (mindestens zwei Monatsgehälter befindet) und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bereits einmal abgemahnt hat. Ansonsten braucht der Arbeitnehmer keinen Grund, um kündigen zu können.

Vorlage Kündigung Arbeitnehmer

2 Seiten
Mit diesem Musterschreiben können Sie Ihren Arbeitsvertrag kündigen. Die Kündigungsfristen sind einzuhalten, ein Grund für die Kündigung muss nicht angegeben werden. Sie erhalten das Formular in Word und als PDF Format. Das PDF ist editierbar - mit PC und Smartphone - (ausfüllen, speichern, drucken, versenden)
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