Damit haben Gerichte in Einzelfällen entschieden, dass die Grenze von 5000 Euro zu niedrig ist. Diese Höchstgrenze gilt für die meisten Ämter. Liegt der Verkaufswert darüber, wird je nach Einzelfall entschieden, ob das Auto noch als angemessen gilt oder nicht. Jedes erwerbsfähige Mitglied innerhalb einer anerkannten Bedarfsgemeinschaft darf ein angemessenes Auto besitzen. Dieses Auto wird dann bei der Antragstellung nicht zu dem anrechenbaren Vermögen des Bedürftigen hinzugerechnet. Nicht zum Vermögen zählt ein Pkw, sofern dieser nicht mehr als 7.500 Euro wert ist. Ein teureres Fahrzeug ist ausnahmsweise erlaubt, wenn viele Personen mitfahren müssen oder wenn das Auto lange vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit angeschafft wurde. Bei Langzeitarbeitslosen wird ein "angemessenes" Auto nicht angerechnet. Liegt der Verkaufswert darüber [über 7.500 Euro], wird je nach Einzelfall entschieden, ob das Fahrzeug noch als angemessen gilt oder nicht. Die Mitarbeiter der Jobcenter sollen dann prüfen, wie groß die Bedarfsgemeinschaft ist, wie viele Autos die Gemeinschaft insgesamt hat und wie alt die Fahrzeuge sind. Der Gesetzgeber hat das eigene Auto zum geschützten Vermögen von Hilfeempfängern erklärt, das keinen Einfluss auf den Anspruch von Bürgergeld hat. Ein Empfänger von Bürgergeld muss seinen Mittelklassewagen im Wert von ca. 10.000 EUR nicht verkaufen. Das Gericht hielt das Fahrzeug für "angemessen". Es sei wenig sinnvoll, dieses Auto gegen ein "geringwertiges, damit im Zweifel aber reparaturanfälligeres" Fahrzeug einzutauschen. Auch Arbeitslose sollen über ein Auto verfügen, damit sie zu einer Arbeitsstelle fahren können. Denn gerade Arbeitslose müssen auch Jobs annehmen, die weit von ihrem Wohnort entfernt sind. Die Wertermittlung des Autos kann online erstellt werden. Es gibt Anbieter im Internet bei denen man nach bestimmte Dateneingaben (Daten aus dem KFZ Brief usw.) den Wert angezeigt bekommt. Das kann dann dem Amt vorgelegt werden. Manchmal reicht auch ein Ankaufsangebot eines möglichen Käufers.

Das Auto eines Bürgergeld/ Empfängers wird nur in sehr seltenen Einzelfällen als

verwertbares Vermögen angesetzt.

Denn jeder Bürgergeld Empfänger hat auch Freibeträge für Vermögen. Eine Ausnahme wäre, wenn ein Mitglied der Familie (was als Bedarfsgemeinschaft bei Bürgergeld gilt) das Auto für berufliche Zwecke nutzt oder die Unterhaltung durch andere Personen übernommen wird. Man sollte überlegen, ob es vor der Beantragung von Bürgergeld nicht sinnvoll ist, das Auto zu verkaufen, weil dann der Verkaufserlös, wenn er das geschützte Vermögen nicht übersteigt, auf dem Konto als Notreserve bleiben darf. Wird das eigene Auto erst nach der Beantragung von Bürgergeld verkauft, muss der Verkaufserlös erst aufgebraucht werden. Aber auch hier gibt es Freibeträge.

Empfänger von Bürgergeld dürfen ein Auto im Wert von bis zu 7500 Euro behalten.

Wenn das dem Amt nicht genügt, muss es selbst ein Wertgutachten in Auftrag geben

und auch die Kosten übernehmen.

Auch ein Auto gilt als Vermögen und wird bei der Antragstellung von Bürgergeld berücksichtigt. Für ein Auto gilt ein Freibetrag von 7500 Euro. Hat das Auto einen höheren Wert müsste es verkauft werden und der Differenzbetrag würde auf die Bürgergeld Leistung angerechnet werden. Dieser Freibetrag gilt pro Person. Allerdings verdoppelt sich dieser Freibetrag nicht, wenn ein Paar Bürgergeld bezieht. Es ist also nicht so, dass das Paar dann einen Freibetrag von 15 000 Euro hätte. Jeder kann ein Auto mit 7500 Euro Wert haben. Beide dürfen aber nicht ein Auto zusammen haben, dass mehr als 7500 Euro Wert hat.

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Das Auto eines Bürgergeld/

Empfängers wird nur in sehr

seltenen Einzelfällen als

verwertbares Vermögen

angesetzt.

Denn jeder Bürgergeld Empfänger hat auch Freibeträge für Vermögen. Eine Ausnahme wäre, wenn ein Mitglied der Familie (was als Bedarfsgemeinschaft bei Bürgergeld gilt) das Auto für berufliche Zwecke nutzt oder die Unterhaltung durch andere Personen übernommen wird. Man sollte überlegen, ob es vor der Beantragung von Bürgergeld nicht sinnvoll ist, das Auto zu verkaufen, weil dann der Verkaufserlös, wenn er das geschützte Vermögen nicht übersteigt, auf dem Konto als Notreserve bleiben darf. Wird das eigene Auto erst nach der Beantragung von Bürgergeld verkauft, muss der Verkaufserlös erst aufgebraucht werden. Aber auch hier gibt es Freibeträge.

Empfänger von Bürgergeld

dürfen ein Auto im Wert von

bis zu 7500 Euro behalten.

Wenn das dem Amt nicht

genügt, muss es selbst ein

Wertgutachten in Auftrag

geben und auch die Kosten

übernehmen.

Auch ein Auto gilt als Vermögen und wird bei der Antragstellung von Bürgergeld berücksichtigt. Für ein Auto gilt ein Freibetrag von 7500 Euro. Hat das Auto einen höheren Wert müsste es verkauft werden und der Differenzbetrag würde auf die Bürgergeld Leistung angerechnet werden. Dieser Freibetrag gilt pro Person. Allerdings verdoppelt sich dieser Freibetrag nicht, wenn ein Paar Bürgergeld bezieht. Es ist also nicht so, dass das Paar dann einen Freibetrag von 15 000 Euro hätte. Jeder kann ein Auto mit 7500 Euro Wert haben. Beide dürfen aber nicht ein Auto zusammen haben, dass mehr als 7500 Euro Wert hat.

Damit haben Gerichte in Einzelfällen entschieden, dass die Grenze von 5000 Euro zu niedrig ist. Diese Höchstgrenze gilt für die meisten Ämter. Liegt der Verkaufswert darüber, wird je nach Einzelfall entschieden, ob das Auto noch als angemessen gilt oder nicht. Jedes erwerbsfähige Mitglied innerhalb einer anerkannten Bedarfsgemeinschaft darf ein angemessenes Auto besitzen. Dieses Auto wird dann bei der Antragstellung nicht zu dem anrechenbaren Vermögen des Bedürftigen hinzugerechnet. Nicht zum Vermögen zählt ein Pkw, sofern dieser nicht mehr als 7.500 Euro wert ist. Ein teureres Fahrzeug ist ausnahmsweise erlaubt, wenn viele Personen mitfahren müssen oder wenn das Auto lange vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit angeschafft wurde. Bei Langzeitarbeitslosen wird ein "angemessenes" Auto nicht angerechnet. Liegt der Verkaufswert darüber [über 7.500 Euro], wird je nach Einzelfall entschieden, ob das Fahrzeug noch als angemessen gilt oder nicht. Die Mitarbeiter der Jobcenter sollen dann prüfen, wie groß die Bedarfsgemeinschaft ist, wie viele Autos die Gemeinschaft insgesamt hat und wie alt die Fahrzeuge sind. Der Gesetzgeber hat das eigene Auto zum geschützten Vermögen von Hilfeempfängern erklärt, das keinen Einfluss auf den Anspruch von Bürgergeld hat. Ein Empfänger von Bürgergeld muss seinen Mittelklassewagen im Wert von ca. 10.000 EUR nicht verkaufen. Das Gericht hielt das Fahrzeug für "angemessen". Es sei wenig sinnvoll, dieses Auto gegen ein "geringwertiges, damit im Zweifel aber reparaturanfälligeres" Fahrzeug einzutauschen. Auch Arbeitslose sollen über ein Auto verfügen, damit sie zu einer Arbeitsstelle fahren können. Denn gerade Arbeitslose müssen auch Jobs annehmen, die weit von ihrem Wohnort entfernt sind. Die Wertermittlung des Autos kann online erstellt werden. Es gibt Anbieter im Internet bei denen man nach bestimmte Dateneingaben (Daten aus dem KFZ Brief usw.) den Wert angezeigt bekommt. Das kann dann dem Amt vorgelegt werden. Manchmal reicht auch ein Ankaufsangebot eines möglichen Käufers.
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