Das Auto eines Bürgergeld/
Empfängers wird nur in sehr
seltenen Einzelfällen als
verwertbares Vermögen
angesetzt.
Denn jeder Bürgergeld Empfänger hat auch
Freibeträge für Vermögen.
Eine Ausnahme wäre, wenn ein Mitglied der
Familie (was als Bedarfsgemeinschaft bei
Bürgergeld gilt) das Auto für berufliche
Zwecke nutzt oder die Unterhaltung durch
andere Personen übernommen wird.
Man sollte überlegen, ob es vor der
Beantragung von Bürgergeld nicht sinnvoll
ist, das Auto zu verkaufen, weil dann der
Verkaufserlös, wenn er das geschützte
Vermögen nicht übersteigt, auf dem Konto
als Notreserve bleiben darf.
Wird das eigene Auto erst nach der
Beantragung von Bürgergeld verkauft, muss
der Verkaufserlös erst aufgebraucht
werden. Aber auch hier gibt es Freibeträge.
Empfänger von Bürgergeld
dürfen ein Auto im Wert von
bis zu 7500 Euro behalten.
Wenn das dem Amt nicht
genügt, muss es selbst ein
Wertgutachten in Auftrag
geben und auch die Kosten
übernehmen.
Auch ein Auto gilt als Vermögen und wird
bei der Antragstellung von Bürgergeld
berücksichtigt. Für ein Auto gilt ein
Freibetrag von 7500 Euro. Hat das Auto
einen höheren Wert müsste es verkauft
werden und der Differenzbetrag würde auf
die Bürgergeld Leistung angerechnet
werden.
Dieser Freibetrag gilt pro Person. Allerdings
verdoppelt sich dieser Freibetrag nicht,
wenn ein Paar Bürgergeld bezieht.
Es ist also nicht so, dass das Paar dann
einen Freibetrag von 15 000 Euro hätte.
Jeder kann ein Auto mit 7500 Euro Wert
haben. Beide dürfen aber nicht ein Auto
zusammen haben, dass mehr als 7500 Euro
Wert hat.
Damit haben Gerichte in Einzelfällen
entschieden, dass die Grenze von 5000 Euro
zu niedrig ist.
Diese Höchstgrenze gilt für die meisten
Ämter. Liegt der Verkaufswert darüber, wird
je nach Einzelfall entschieden, ob das Auto
noch als angemessen gilt oder nicht. Jedes
erwerbsfähige Mitglied innerhalb einer
anerkannten Bedarfsgemeinschaft darf ein
angemessenes Auto besitzen.
Dieses Auto wird dann bei der Antragstellung
nicht zu dem anrechenbaren Vermögen des
Bedürftigen hinzugerechnet. Nicht zum
Vermögen zählt ein Pkw, sofern dieser nicht
mehr als 7.500 Euro wert ist. Ein teureres
Fahrzeug ist ausnahmsweise erlaubt, wenn
viele Personen mitfahren müssen oder wenn
das Auto lange vor Eintritt der
Hilfebedürftigkeit angeschafft wurde.
Bei Langzeitarbeitslosen wird
ein "angemessenes" Auto nicht
angerechnet. Liegt der
Verkaufswert darüber [über
7.500 Euro], wird je nach
Einzelfall entschieden, ob das
Fahrzeug noch als
angemessen gilt oder nicht.
Die Mitarbeiter der Jobcenter sollen dann
prüfen, wie groß die Bedarfsgemeinschaft ist,
wie viele Autos die Gemeinschaft insgesamt
hat und wie alt die Fahrzeuge sind. Der
Gesetzgeber hat das eigene Auto zum
geschützten Vermögen von Hilfeempfängern
erklärt, das keinen Einfluss auf den Anspruch
von Bürgergeld hat.
Ein Empfänger von Bürgergeld muss seinen
Mittelklassewagen im Wert von ca. 10.000
EUR nicht verkaufen.
Das Gericht hielt das Fahrzeug für
"angemessen". Es sei wenig sinnvoll, dieses
Auto gegen ein "geringwertiges, damit im
Zweifel aber reparaturanfälligeres" Fahrzeug
einzutauschen.
Auch Arbeitslose sollen über ein Auto
verfügen, damit sie zu einer Arbeitsstelle
fahren können. Denn gerade Arbeitslose
müssen auch Jobs annehmen, die weit von
ihrem Wohnort entfernt sind.
Die Wertermittlung des Autos kann online
erstellt werden. Es gibt Anbieter im Internet
bei denen man nach bestimmte
Dateneingaben (Daten aus dem KFZ Brief
usw.) den Wert angezeigt bekommt. Das
kann dann dem Amt vorgelegt werden.
Manchmal reicht auch ein Ankaufsangebot
eines möglichen Käufers.
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