Das Jobcenter muss
Nebenkostennachzahlungen übernehmen.
Voraussetzung für das Jobcenter ist für die
Übernahme der Nebenkostennachzahlung,
dass der Leistungsempfänger in dem Jahr,
aus der die Nebenkostenabrechnung stammt,
auch Sozialgeld oder Bürgergeld bezogen
hat.
Wer also in einem Arbeitsverhältnis stand und
auch nicht aufstockend Bürgergeld
bekommen hat, kann nicht damit rechnen,
dass das Amt die Übernahme der
Nebenkostennachzahlung übernimmt.
Auch wenn er mittlerweile Bürgergeld/
Empfänger ist.
Weitere Bedingung ist, dass der
Bürgergeld/ Empfänger nicht
verschwenderisch mit seinem Verbrauch
umgegangen ist. (Gas, Warmwasser.)
Wenn Gaspreise erhöht werden, muss das
vom Jobcenter berücksichtigt werden.
Die Nebenkostennachzahlungen gehören
ebenso wie die Vorauszahlungen zu den
Kosten der Unterkunft und sind daher im
Rahmen der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu
übernehmen. (Soweit angemessen)
Nebenkostenrückerstattungen
müssen beim Jobcenter
angeben werden und werden
angerechnet.
Nebenkostennachforderungen müssen vom
Jobcenter nur für die aktuell bewohnte
Wohnung übernommen werden. Nicht für
eine Wohnung, die nicht mehr bewohnt wird.
Jedenfalls dann nicht, wenn die
Nachforderung von Nebenkosten fällig war,
als die Wohnung nicht mehr bewohnt wurde.
Begründet wird es damit, dass keine Gefahr
besteht, dass der Mieter seine Wohnung
verlieren könnte, da er ja bereits in einer
neuen Wohnung wohnt. BSG, Urteil
Wenn ein Guthaben aus der
Nebenkostenabrechnung vorhanden ist, wird
das aber im Zuflussmonat als Einkommen
behandelt. Denn es werden nicht mehr
Nebenkosten vom Jobcenter gezahlt, als
verbraucht wurden.
Wenn das Jobcenter die
angemessenen Nebenkosten
übernimmt, dann muss eine
Nachforderung nicht
übernommen werden.
Weil dann davon ausgegangen werden
kann, dass der Leistungsempfänger nicht
sparsam mit dem Verbrauch umgegangen
ist.
Wird die Übernahme einer Nachforderung
der Nebenkosten beantragt, dann prüft das
Amt, ob die höheren Kosten trotzdem noch
angemessen sind. Erhöhen sich Müllabfuhr,
Grundsteuer oder andere
verbrauchsunabhängige Kosten, dann
werden diese höheren Kosten auf Antrag
übernommen und auch eine
Nebenkostennachzahlung, wenn diese
darauf beruht.
Bei einem Antrag muss also auf jeden
Fall die Endabrechnung mit vorgelegt
werden.
In Einzelfällen wird auch vom Vermieter
verlangt, dass er bestätigt, warum sich
welche Kosten erhöht haben. Jedenfalls
dann, wenn auch für das Jobcenter eine
Erhöhung nicht nachvollziehbar ist.
Die Übernahme von
Nebenkostennachzahlungen muss immer
innerhalb von 4 Wochen beim Jobcenter
beantragt werden.
Gegebenenfalls ist eine Übernahme der
Nebenkostennachzahlung, auch als
Darlehen, möglich. Das kann dann der Fall
sein, wenn das Jobcenter die Forderung der
Nachzahlung mit Verschwendung begründet,
der Mieter die Nachzahlung aber nicht
leisten kann. Und der Mieter dadurch mit
einer Kündigung des Mietvertrages rechnen
muss.
Nebenkostenrückerstattungen müssen
beim Jobcenter angeben werden und
werden angerechnet.
Nebenkostennachforderungen müssen vom
Jobcenter nur für die aktuell bewohnte
Wohnung übernommen werden. Nicht für
eine Wohnung, die nicht mehr bewohnt
wird.
Jedenfalls dann nicht, wenn die
Nachforderung von Nebenkosten fällig war,
als die Wohnung nicht mehr bewohnt
wurde. Begründet wird es damit, dass keine
Gefahr besteht, dass der Mieter seine
Wohnung verlieren könnte, da er ja bereits
in einer neuen Wohnung wohnt. BSG, Urteil
Jobcenter muss
Nebenkostennachzahlung
übernehmen
Das Sozialgericht Frankfurt urteilte:
Jobcenter muss "angemessene
Nebenkostennachzahlung" begleichen, auch
wenn die Rechnung vom
Bürgergeld/Empfänger schon beglichen
wurde.
Ein Jobcenter hatte es abgelehnt für die
Kosten der Nebenkostennachzahlung
aufzukommen, mit der Begründung, dass der
Bürgergeld/Empfänger bereits die Rechnung
selbst bezahlt hätte.
Der Bürgergeld/Empfänger sei damit nicht
"hilfebedürftig". Außerdem sei der Antrag zu
spät gestellt worden. Doch das Sozialgericht
Frankfurt sah das aber anders. Es müsse
damit gerechnet werden, dass "bei Erlass
eines Bewilligungsbescheides nach Ablauf
eines Kalenderjahres" auch eine
Nebenkostenabrechnung fällig wird.
Die Kosten mussten übernommen werden.
Wenn die Erhöhung der Nebenkosten nur
auf allgemeine Kostensteigerungen beruht,
werden diese Kosten auf jeden Fall
übernommen.
Wird mit Gas gekocht und geheizt, muss ein
Abzug vorgenommen werden.
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