Wenn ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung vorhanden ist, wird das aber im Zuflussmonat als Einkommen behandelt. Denn es werden nicht mehr Nebenkosten vom Jobcenter gezahlt, als verbraucht wurden.

Wenn das Jobcenter die angemessenen Nebenkosten übernimmt,

dann muss eine Nachforderung nicht übernommen werden.

Weil dann davon ausgegangen werden kann, dass der Leistungsempfänger nicht sparsam mit dem Verbrauch umgegangen ist. Wird die Übernahme einer Nachforderung der Nebenkosten beantragt, dann prüft das Amt, ob die höheren Kosten trotzdem noch angemessen sind. Erhöhen sich Müllabfuhr, Grundsteuer oder andere verbrauchsunabhängige Kosten, dann werden diese höheren Kosten auf Antrag übernommen und auch eine Nebenkostennachzahlung, wenn diese darauf beruht.

Bei einem Antrag muss also auf jeden Fall die Endabrechnung mit

vorgelegt werden.

In Einzelfällen wird auch vom Vermieter verlangt, dass er bestätigt, warum sich welche Kosten erhöht haben. Jedenfalls dann, wenn auch für das Jobcenter eine Erhöhung nicht nachvollziehbar ist. Die Übernahme von Nebenkostennachzahlungen muss immer innerhalb von 4 Wochen beim Jobcenter beantragt werden. Gegebenenfalls ist eine Übernahme der Nebenkostennachzahlung, auch als Darlehen, möglich. Das kann dann der Fall sein, wenn das Jobcenter die Forderung der Nachzahlung mit Verschwendung begründet, der Mieter die Nachzahlung aber nicht leisten kann. Und der Mieter dadurch mit einer Kündigung des Mietvertrages rechnen muss.

Übernahme Nebenkostennachzahlung durch das Jobcenter

Das Jobcenter muss Nebenkostennachzahlungen übernehmen. Voraussetzung für das Jobcenter ist für die Übernahme der Nebenkostennachzahlung, dass der Leistungsempfänger in dem Jahr, aus der die Nebenkostenabrechnung stammt, auch Sozialgeld oder Bürgergeld bezogen hat. Wer also in einem Arbeitsverhältnis stand und auch nicht aufstockend Bürgergeld bekommen hat, kann nicht damit rechnen, dass das Amt die Übernahme der Nebenkostennachzahlung übernimmt. Auch wenn er mittlerweile Bürgergeld/ Empfänger ist.

Weitere Bedingung ist, dass der Bürgergeld/ Empfänger nicht

verschwenderisch mit seinem Verbrauch umgegangen ist. (Gas,

Warmwasser.)

Wenn Gaspreise erhöht werden, muss das vom Jobcenter berücksichtigt werden. Die Nebenkostennachzahlungen gehören ebenso wie die Vorauszahlungen zu den Kosten der Unterkunft und sind daher im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu übernehmen. (Soweit angemessen)

Nebenkostenrückerstattungen müssen beim Jobcenter angeben

werden und werden angerechnet.

Nebenkostennachforderungen müssen vom Jobcenter nur für die aktuell bewohnte Wohnung übernommen werden. Nicht für eine Wohnung, die nicht mehr bewohnt wird. Jedenfalls dann nicht, wenn die Nachforderung von Nebenkosten fällig war, als die Wohnung nicht mehr bewohnt wurde. Begründet wird es damit, dass keine Gefahr besteht, dass der Mieter seine Wohnung verlieren könnte, da er ja bereits in einer neuen Wohnung wohnt. BSG, Urteil

Jobcenter muss Nebenkostennachzahlung übernehmen

Das Sozialgericht Frankfurt urteilte: Jobcenter muss "angemessene Nebenkostennachzahlung" begleichen, auch wenn die Rechnung vom Bürgergeld/ Empfänger schon beglichen wurde. Ein Jobcenter hatte es abgelehnt für die Kosten der Nebenkostennachzahlung aufzukommen, mit der Begründung, dass der Bürgergeld/ Empfänger bereits die Rechnung selbst bezahlt hätte. Der Bürgergeld-Empfänger sei damit nicht "hilfebedürftig". Außerdem sei der Antrag zu spät gestellt worden. Doch das Sozialgericht Frankfurt sah das aber anders. Es müsse damit gerechnet werden, dass "bei Erlass eines Bewilligungsbescheides nach Ablauf eines Kalenderjahres" auch eine Nebenkostenabrechnung fällig wird. Die Kosten mussten übernommen werden. Wenn die Erhöhung der Nebenkosten nur auf allgemeine Kostensteigerungen beruht, werden diese Kosten auf jeden Fall übernommen. Wird mit Gas gekocht und geheizt, muss ein Abzug vorgenommen werden.
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Übernahme Nebenkostennachzahlung

durch das Jobcenter

Das Jobcenter muss Nebenkostennachzahlungen übernehmen. Voraussetzung für das Jobcenter ist für die Übernahme der Nebenkostennachzahlung, dass der Leistungsempfänger in dem Jahr, aus der die Nebenkostenabrechnung stammt, auch Sozialgeld oder Bürgergeld bezogen hat. Wer also in einem Arbeitsverhältnis stand und auch nicht aufstockend Bürgergeld bekommen hat, kann nicht damit rechnen, dass das Amt die Übernahme der Nebenkostennachzahlung übernimmt. Auch wenn er mittlerweile Bürgergeld/ Empfänger ist.

Weitere Bedingung ist, dass der Bürgergeld/

Empfänger nicht verschwenderisch mit seinem

Verbrauch umgegangen ist. (Gas, Warmwasser.)

Wenn Gaspreise erhöht werden, muss das vom Jobcenter berücksichtigt werden. Die Nebenkostennachzahlungen gehören ebenso wie die Vorauszahlungen zu den Kosten der Unterkunft und sind daher im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu übernehmen. (Soweit angemessen)

Nebenkostenrückerstattungen müssen beim

Jobcenter angeben werden und werden

angerechnet.

Nebenkostennachforderungen müssen vom Jobcenter nur für die aktuell bewohnte Wohnung übernommen werden. Nicht für eine Wohnung, die nicht mehr bewohnt wird. Jedenfalls dann nicht, wenn die Nachforderung von Nebenkosten fällig war, als die Wohnung nicht mehr bewohnt wurde. Begründet wird es damit, dass keine Gefahr besteht, dass der Mieter seine Wohnung verlieren könnte, da er ja bereits in einer neuen Wohnung wohnt. BSG, Urteil
Wenn ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung vorhanden ist, wird das aber im Zuflussmonat als Einkommen behandelt. Denn es werden nicht mehr Nebenkosten vom Jobcenter gezahlt, als verbraucht wurden.

Wenn das Jobcenter die angemessenen

Nebenkosten übernimmt, dann muss eine

Nachforderung nicht übernommen werden.

Weil dann davon ausgegangen werden kann, dass der Leistungsempfänger nicht sparsam mit dem Verbrauch umgegangen ist. Wird die Übernahme einer Nachforderung der Nebenkosten beantragt, dann prüft das Amt, ob die höheren Kosten trotzdem noch angemessen sind. Erhöhen sich Müllabfuhr, Grundsteuer oder andere verbrauchsunabhängige Kosten, dann werden diese höheren Kosten auf Antrag übernommen und auch eine Nebenkostennachzahlung, wenn diese darauf beruht.

Bei einem Antrag muss also auf jeden Fall die

Endabrechnung mit vorgelegt werden.

In Einzelfällen wird auch vom Vermieter verlangt, dass er bestätigt, warum sich welche Kosten erhöht haben. Jedenfalls dann, wenn auch für das Jobcenter eine Erhöhung nicht nachvollziehbar ist. Die Übernahme von Nebenkostennachzahlungen muss immer innerhalb von 4 Wochen beim Jobcenter beantragt werden. Gegebenenfalls ist eine Übernahme der Nebenkostennachzahlung, auch als Darlehen, möglich. Das kann dann der Fall sein, wenn das Jobcenter die Forderung der Nachzahlung mit Verschwendung begründet, der Mieter die Nachzahlung aber nicht leisten kann. Und der Mieter dadurch mit einer Kündigung des Mietvertrages rechnen muss.

Nebenkostenrückerstattungen müssen beim

Jobcenter angeben werden und werden

angerechnet.

Nebenkostennachforderungen müssen vom Jobcenter nur für die aktuell bewohnte Wohnung übernommen werden. Nicht für eine Wohnung, die nicht mehr bewohnt wird. Jedenfalls dann nicht, wenn die Nachforderung von Nebenkosten fällig war, als die Wohnung nicht mehr bewohnt wurde. Begründet wird es damit, dass keine Gefahr besteht, dass der Mieter seine Wohnung verlieren könnte, da er ja bereits in einer neuen Wohnung wohnt. BSG, Urteil

Jobcenter muss

Nebenkostennachzahlung übernehmen

Das Sozialgericht Frankfurt urteilte: Jobcenter muss "angemessene Nebenkostennachzahlung" begleichen, auch wenn die Rechnung vom Bürgergeld/Empfänger schon beglichen wurde. Ein Jobcenter hatte es abgelehnt für die Kosten der Nebenkostennachzahlung aufzukommen, mit der Begründung, dass der Bürgergeld/Empfänger bereits die Rechnung selbst bezahlt hätte. Der Bürgergeld/Empfänger sei damit nicht "hilfebedürftig". Außerdem sei der Antrag zu spät gestellt worden. Doch das Sozialgericht Frankfurt sah das aber anders. Es müsse damit gerechnet werden, dass "bei Erlass eines Bewilligungsbescheides nach Ablauf eines Kalenderjahres" auch eine Nebenkostenabrechnung fällig wird. Die Kosten mussten übernommen werden. Wenn die Erhöhung der Nebenkosten nur auf allgemeine Kostensteigerungen beruht, werden diese Kosten auf jeden Fall übernommen. Wird mit Gas gekocht und geheizt, muss ein Abzug vorgenommen werden.
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