Bei der Prüfung, ob die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden können, erfolgt zunächst ein Überprüfung des Einkommens und danach ggf. des Vermögens. Ergibt eine Prüfung, dass das unterhaltsrechtlich, relevante Einkommen des unterhaltsverpflichteten Kindes so gering ist, dass nur der eigene Unterhalt (und der der eigenen Familie) gesichert ist, muss vom Einkommen kein Unterhalt gezahlt werden. Es erfolgt dann aber eine Prüfung, ob das unterhaltsverpflichtete Kind, und soweit vorhanden, der Ehegatte, verwertbares Vermögen besitzt. Soweit Freigrenzen überschritten werden, muss dann der volle ungedeckte Bedarf aus dem Vermögen gezahlt werden, bis dieses verbraucht ist. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ist nicht gleichbedeutend mit dem Nettoeinkommen. Eine Reihe von Ausgaben kann zunächst vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Der dann zum Schluss übrig bleibende Betrag ist der Betrag, der Ausgangspunkt für die Beurteilung ist, ob überhaupt vom Einkommen Unterhalt gezahlt werden muss. Im Grundsatz gilt, dass alle notwendigen Ausgaben, insbesondere für Versicherungen, Kredite etc., die bereits vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht bestanden haben, anerkannt werden müssen. Kosten für Miete und Heizung sind jedoch in den Unterhaltstabellen bereits eingearbeitet. Wohnt man in der eigenen Wohnung /Haus wird einerseits der fiktive Mietwert dem Einkommen hinzugerechnet, andererseits können jedoch alle Aufwendungen, die mit dem Erhalt des Hauses verbunden sind, abgesetzt werden, insbesondere Zins - und Tilgungsleistungen. „Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§1603 I BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 I, 1578 I BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1500 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 440 € enthalten.“

Elternunterhalt, müssen Kinder für die Eltern zahlen, wenn diese im

Pflegeheim sind

Unterhalt von Kinder für Eltern (auch für Heimunterbringung) Verwandte in gerader Linie sind nach § 1601 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet. Zahlt das Sozialamt für den Unterhalt /Unterbringung der Eltern, prüft die Behörde, ob und in welchem Umfang sie sich die gezahlten Gelder von den Angehörigen der Hilfeempfänger zurückholen kann. Verwandte in gerader Linie sind Eltern und Kinder. Beim Elternunterhalt betrifft das also nur die Kinder. Ab der ersten schriftlichen Mitteilung, dass der Angehörige Sozialhilfeleistungen bezieht, muss der Unterhaltspflichtige (das Kind) dem Grunde nach Unterhalt zahlen, soweit eine Leistungsfähigkeit gegeben ist. Nach dem Gesetz geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten (Eltern) auf die Behörde mit dieser ersten schriftlichen Mitteilung über (§§ 90; 91 BSHG), jedoch nur eingeschränkt.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haftet der Unterhaltspflichtige mit seinem gesamten Vermögen ­ im Falle des Elternunterhalts sind jedoch bestimmte Vermögensbestandteile freigestellt. Der eigengenutzte Pkw, selbstbewohntes Wohneigentum müssen nicht verwertet werden, um Unterhalt zahlen zu können, ebenso sind vermögenswirksam angelegte Gehaltsbestandteile geschützt. Es bleibt im Falle des Elternunterhalts zusätzlich bis zu 25.000 EUR Vermögen anrechnungsfrei. Wenn kein Wohneigentum vorhanden ist, erhöht sich dieser Betrag auf 75.000,00 EUR. Diese Summen gelten allerdings nur insoweit, als dass dieses Vermögen bei Eintritt der Unterhaltspflicht bereits vorhanden ist. Ausgenommen bleibt auch Vermögen, - das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird,.
Gegenstände, die zur Aufnahme oder zur Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, Familien- und Erbstücke, deren Veräußerungen für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde, Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz kein Luxus ist , ein kleines Hausgrundstück, besonders ein Familienheim, wenn der Hilfesuchende das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter zur Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt,.
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Bürgergeld und Elternunterhalt

Elternunterhalt, müssen Kinder für die Eltern

zahlen, wenn diese im Pflegeheim sind

Unterhalt von Kinder für Eltern (auch für Heimunterbringung) Verwandte in gerader Linie sind nach § 1601 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet. Zahlt das Sozialamt für den Unterhalt /Unterbringung der Eltern, prüft die Behörde, ob und in welchem Umfang sie sich die gezahlten Gelder von den Angehörigen der Hilfeempfänger zurückholen kann. Verwandte in gerader Linie sind Eltern und Kinder. Beim Elternunterhalt betrifft das also nur die Kinder. Ab der ersten schriftlichen Mitteilung, dass der Angehörige Sozialhilfeleistungen bezieht, muss der Unterhaltspflichtige (das Kind) dem Grunde nach Unterhalt zahlen, soweit eine Leistungsfähigkeit gegeben ist. Nach dem Gesetz geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten (Eltern) auf die Behörde mit dieser ersten schriftlichen Mitteilung über (§§ 90; 91 BSHG), jedoch nur eingeschränkt.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haftet der Unterhaltspflichtige mit seinem gesamten Vermögen ­ im Falle des Elternunterhalts sind jedoch bestimmte Vermögensbestandteile freigestellt. Der eigengenutzte Pkw, selbstbewohntes Wohneigentum müssen nicht verwertet werden, um Unterhalt zahlen zu können, ebenso sind vermögenswirksam angelegte Gehaltsbestandteile geschützt. Es bleibt im Falle des Elternunterhalts zusätzlich bis zu 25.000 EUR Vermögen anrechnungsfrei. Wenn kein Wohneigentum vorhanden ist, erhöht sich dieser Betrag auf 75.000,00 EUR. Diese Summen gelten allerdings nur insoweit, als dass dieses Vermögen bei Eintritt der Unterhaltspflicht bereits vorhanden ist. Ausgenommen bleibt auch Vermögen, - das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird,. Gegenstände, die zur Aufnahme oder zur Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, Familien- und Erbstücke, deren Veräußerungen für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde, Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz kein Luxus ist , ein kleines Hausgrundstück, besonders ein Familienheim, wenn der Hilfesuchende das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter zur Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt,.
Bei der Prüfung, ob die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden können, erfolgt zunächst ein Überprüfung des Einkommens und danach ggf. des Vermögens. Ergibt eine Prüfung, dass das unterhaltsrechtlich, relevante Einkommen des unterhaltsverpflichteten Kindes so gering ist, dass nur der eigene Unterhalt (und der der eigenen Familie) gesichert ist, muss vom Einkommen kein Unterhalt gezahlt werden. Es erfolgt dann aber eine Prüfung, ob das unterhaltsverpflichtete Kind, und soweit vorhanden, der Ehegatte, verwertbares Vermögen besitzt. Soweit Freigrenzen überschritten werden, muss dann der volle ungedeckte Bedarf aus dem Vermögen gezahlt werden, bis dieses verbraucht ist. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ist nicht gleichbedeutend mit dem Nettoeinkommen. Eine Reihe von Ausgaben kann zunächst vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Der dann zum Schluss übrig bleibende Betrag ist der Betrag, der Ausgangspunkt für die Beurteilung ist, ob überhaupt vom Einkommen Unterhalt gezahlt werden muss. Im Grundsatz gilt, dass alle notwendigen Ausgaben, insbesondere für Versicherungen, Kredite etc., die bereits vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht bestanden haben, anerkannt werden müssen. Kosten für Miete und Heizung sind jedoch in den Unterhaltstabellen bereits eingearbeitet. Wohnt man in der eigenen Wohnung /Haus wird einerseits der fiktive Mietwert dem Einkommen hinzugerechnet, andererseits können jedoch alle Aufwendungen, die mit dem Erhalt des Hauses verbunden sind, abgesetzt werden, insbesondere Zins - und Tilgungsleistungen. „Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§1603 I BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 I, 1578 I BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1500 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 440 € enthalten.“
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