Bürgergeld und Elternunterhalt
Elternunterhalt, müssen Kinder für die Eltern
zahlen, wenn diese im Pflegeheim sind
Unterhalt von Kinder für Eltern (auch für
Heimunterbringung)
Verwandte in gerader Linie sind nach § 1601 BGB
einander zum Unterhalt verpflichtet. Zahlt das
Sozialamt für den Unterhalt /Unterbringung der
Eltern, prüft die Behörde, ob und in welchem
Umfang sie sich die gezahlten Gelder von den
Angehörigen der Hilfeempfänger zurückholen
kann.
Verwandte in gerader Linie sind Eltern und Kinder.
Beim Elternunterhalt betrifft das also nur die Kinder.
Ab der ersten schriftlichen Mitteilung, dass der
Angehörige Sozialhilfeleistungen bezieht, muss der
Unterhaltspflichtige (das Kind) dem Grunde nach
Unterhalt zahlen, soweit eine Leistungsfähigkeit
gegeben ist. Nach dem Gesetz geht der
zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des
Unterhaltsberechtigten (Eltern) auf die Behörde mit
dieser ersten schriftlichen Mitteilung über (§§ 90;
91 BSHG), jedoch nur eingeschränkt.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haftet der
Unterhaltspflichtige mit seinem gesamten
Vermögen im Falle des Elternunterhalts sind
jedoch bestimmte Vermögensbestandteile
freigestellt.
Der eigengenutzte Pkw, selbstbewohntes
Wohneigentum müssen nicht verwertet werden,
um Unterhalt zahlen zu können, ebenso sind
vermögenswirksam angelegte Gehaltsbestandteile
geschützt. Es bleibt im Falle des Elternunterhalts
zusätzlich bis zu 25.000 EUR Vermögen
anrechnungsfrei. Wenn kein Wohneigentum
vorhanden ist, erhöht sich dieser Betrag auf
75.000,00 EUR.
Diese Summen gelten allerdings nur insoweit, als
dass dieses Vermögen bei Eintritt der
Unterhaltspflicht bereits vorhanden ist.
Ausgenommen bleibt auch Vermögen, - das
aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur
Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur
Gründung eines Hausstandes gewährt wird,.
Gegenstände, die zur Aufnahme oder zur
Fortsetzung der Berufsausbildung oder der
Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, Familien- und
Erbstücke, deren Veräußerungen für den
Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere
Härte bedeuten würde, Gegenstände, die zur
Befriedigung geistiger, besonders
wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse
dienen und deren Besitz kein Luxus ist , ein
kleines Hausgrundstück, besonders ein
Familienheim, wenn der Hilfesuchende das
Hausgrundstück allein oder zusammen mit
Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter
zur Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise
bewohnt,.
Bei der Prüfung, ob die Kinder zum Unterhalt
herangezogen werden können, erfolgt zunächst
ein Überprüfung des Einkommens und danach
ggf. des Vermögens.
Ergibt eine Prüfung, dass das unterhaltsrechtlich,
relevante Einkommen des unterhaltsverpflichteten
Kindes so gering ist, dass nur der eigene
Unterhalt (und der der eigenen Familie) gesichert
ist, muss vom Einkommen kein Unterhalt gezahlt
werden.
Es erfolgt dann aber eine Prüfung, ob das
unterhaltsverpflichtete Kind, und soweit
vorhanden, der Ehegatte, verwertbares Vermögen
besitzt. Soweit Freigrenzen überschritten werden,
muss dann der volle ungedeckte Bedarf aus dem
Vermögen gezahlt werden, bis dieses verbraucht
ist.
Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen
ist nicht gleichbedeutend mit dem
Nettoeinkommen. Eine Reihe von Ausgaben
kann zunächst vom Nettoeinkommen
abgezogen werden.
Der dann zum Schluss übrig bleibende Betrag ist
der Betrag, der Ausgangspunkt für die Beurteilung
ist, ob überhaupt vom Einkommen Unterhalt
gezahlt werden muss. Im Grundsatz gilt, dass alle
notwendigen Ausgaben, insbesondere für
Versicherungen, Kredite etc., die bereits vor
Bekanntwerden der Unterhaltspflicht bestanden
haben, anerkannt werden müssen.
Kosten für Miete und Heizung sind jedoch in den
Unterhaltstabellen bereits eingearbeitet.
Wohnt man in der eigenen Wohnung /Haus wird
einerseits der fiktive Mietwert dem Einkommen
hinzugerechnet, andererseits können jedoch alle
Aufwendungen, die mit dem Erhalt des Hauses
verbunden sind, abgesetzt werden, insbesondere
Zins - und Tilgungsleistungen.
„Es ist zu unterscheiden zwischen dem
notwendigen (§ 1603 II BGB), dem
angemessenen (§1603 I BGB), dem
eheangemessenen (§§ 1361 I, 1578 I BGB) sowie
dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).
Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1500 €,
wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag
übersteigenden Einkommens zusätzlich
anrechnungsfrei bleibt.
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in
Höhe von 440 € enthalten.“
RECHT - GESETZE - SOZIALES
Rechtsportal
im Sonderangebot bis zum:
16,90 nur 8,30 €