Haushaltsmitglieder, muss man Auskunft an
das Jobcenter geben, Mitbewohner sind
auskunftspflichtig
Haushaltsmitgliedern
Auskunftspflichtig sind auch Personen, von
denen nach § 16 trotz Aufforderung
unwiderlegt vermutet wird, dass sie
Leistungen zum Lebensunterhalt an andere
Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft
erbringen.
Es ist also auch jede Person
auskunftspflichtig, von der das Jobcenter
annehmen muss, dass diese Bürgergeld
Empfänger finanziell unterstützt.
Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden
erstreckt sich auch auf diese Personen. Die
Finanzämter müssen ebenfalls Auskunft
geben.
Sie selbst jedenfalls haben keine Pflicht zur
Offenbarung der Einkommen der Mitglieder
der Haushaltsgemeinschaft. Nur diese
selbst.
Man muss also nicht über andere
Haushaltsmitglieder Auskunft geben, wenn
diese volljährig sind. Das Jobcenter kann
aber von den Haushaltsmitgliedern selbst
Auskunft verlangen, wenn diese zur
Bedarfsgemeinschaft gehören oder
Leistungen beantragt haben.
Auskunft muss gegeben werden, über alles
was für eine Bewilligung von Leistungen
notwendig ist.
Auskunftspflicht gegenüber
dem Jobcenter
Es besteht keine Auskunftspflicht, wenn die
Auskunft nicht mehr für die Beurteilung über
den Leistungsanspruch entscheidend ist,.
Oder wenn offensichtlich ist, dass der
Leistungsempfänger keine
Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten hat.
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