Bürgergeld/ Empfänger
erhalten kein Basis- Elterngeld
Das bisherige Elterngeld heißt jetzt
Basiselterngeld.
Für die Eltern von Kindern, die ab dem
01.07.2015 geboren wurden, besteht die
Möglichkeit, zwischen dem Bezug von dem
bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) und
dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen
oder beides zu kombinieren.
Das Gesetz zum Elterngeld Plus trat am
01.01.2015 in Kraft. Es gilt für Kinder, die ab
dem 01.07.2015 geboren wurden.
Für alle Kinder, die bis einschließlich
30.06.2015 zur Welt gekommen sind, gelten
die bisherigen Bestimmungen.
Das Basiselterngeld
Beide Elternteile haben zusammen 12
Monate Anspruch auf Basiselterngeld. Dazu
können zwei zusätzliche Monate
hinzukommen, wenn wenigstens ein
Elternteil nach der Geburt des Kindes auf
einen gewissen Teil seines bisherigen
Einkommens verzichtet. (12+2)
Das Basiselterngeld darf nur
innerhalb der ersten vierzehn
Lebensmonate des Kindes
beantragt werden.
Ein Elternteil allein kann maximal 12 Monate
Basiselterngeld erhalten. Umgekehrt muss
man immer mindestens für zwei
Lebensmonate Basiselterngeld beantragen.
Andere Aufteilungen unter den Eltern sind
möglich. (Mutter 7 und Vater 7, Mutter 3 und
Vater 11, usw.) Mütter, die Mutterschaftsgeld
erhalten, müssen für die ersten
Lebensmonate ihres Kindes das
Basiselterngeld beantragen.
Alleinerziehende Eltern haben Anspruch auf
14 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Anders als das Basiselterngeld darf das
Elterngeld Plus auch nach dem 14.
Lebensmonat beantragt werden. Es muss
sich aber ab dem 15. Lebensmonat
mindestens ein Elternteil durchgängig im
Elterngeld Plus Bezug befinden.
Das Elterngeld richtet sich nach den
laufenden durchschnittlich monatlich
Erwerbseinkommen, welches der betreuende
Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es
beträgt mindestens 300 Euro und höchstens
1.800 Euro monatlich (im Elterngeld Plus-
Bezug mind. 150 Euro und höchstens 900
Euro monatlich).
Bei Einkommen zwischen 1.000 und 1.200
Euro erhält man 67 Prozent vom
Nettoeinkommen.
Bei Einkommen unter 1.000
Euro vor der Geburt können es
bis zu 100 Prozent des
Einkommens sein.
Bei Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und
mehr vor der Geburt des Kindes gibt es nur
65 Prozent.
Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten
alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst
betreuen und höchstens 30 Stunden in der
Woche arbeiten.
Also auch Studierende, Hausfrauen und
Hausmänner und Eltern, die wegen der
Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet
haben. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern
erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent des
sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens
aber 75 Euro.
Bei Mehrlingsgeburten wird ein
Mehrlingszuschlag von 300 Euro für
jedes weitere neugeborene Kind gezahlt.
Das Elterngeld wird beim Bürgergeld, bei
der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag
vollständig als Einkommen angerechnet.
Das gilt auch für den Mindestbetrag von 300
Euro.
Seit 2011 ist das komplette Elterngeld auf
Bürgergeld anrechenbar. Vorher waren 300
Euro anrechnungsfrei. Die Anrechnung
widerspricht nicht den Anforderungen des
Grundgesetzes.
Auch wenn das Elterngeld auf das
Bürgergeld angerechnet wird, bleibt den
Eltern immer noch das gesetzlich,
vorgeschriebene Existenzminimum.
Ausnahme: Eltern, die vor der Geburt ihres
Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen
Elterngeldfreibetrag. Der
Elterngeldfreibetrag entspricht dem
Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch
höchstens 300 Euro.
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