Das Basiselterngeld darf nur innerhalb der ersten vierzehn Lebensmonate des

Kindes beantragt werden.

Ein Elternteil allein kann maximal 12 Monate Basiselterngeld erhalten. Umgekehrt muss man immer mindestens für zwei Lebensmonate Basiselterngeld beantragen. Andere Aufteilungen unter den Eltern sind möglich. (Mutter 7 und Vater 7, Mutter 3 und Vater 11, usw.) Mütter, die Mutterschaftsgeld erhalten, müssen für die ersten Lebensmonate ihres Kindes das Basiselterngeld beantragen. Alleinerziehende Eltern haben Anspruch auf 14 Monatsbeträge Basiselterngeld. Anders als das Basiselterngeld darf das Elterngeld Plus auch nach dem 14. Lebensmonat beantragt werden. Es muss sich aber ab dem 15. Lebensmonat mindestens ein Elternteil durchgängig im Elterngeld Plus Bezug befinden. Das Elterngeld richtet sich nach den laufenden durchschnittlich monatlich Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich (im Elterngeld Plus-Bezug mind. 150 Euro und höchstens 900 Euro monatlich). Bei Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro erhält man 67 Prozent vom Nettoeinkommen.

Bei Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt können es bis zu 100 Prozent des

Einkommens sein.

Bei Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr vor der Geburt des Kindes gibt es nur 65 Prozent. Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten. Also auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro.

Bürgergeld/ Empfänger erhalten kein Basis- Elterngeld

Das bisherige Elterngeld heißt jetzt Basiselterngeld. Für die Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren wurden, besteht die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von dem bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren. Das Gesetz zum Elterngeld Plus trat am 01.01.2015 in Kraft. Es gilt für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren wurden. Für alle Kinder, die bis einschließlich 30.06.2015 zur Welt gekommen sind, gelten die bisherigen Bestimmungen.

Das Basiselterngeld

Beide Elternteile haben zusammen 12 Monate Anspruch auf Basiselterngeld. Dazu können zwei zusätzliche Monate hinzukommen, wenn wenigstens ein Elternteil nach der Geburt des Kindes auf einen gewissen Teil seines bisherigen Einkommens verzichtet. (12+2)

Bei Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro für jedes weitere neugeborene Kind gezahlt.

Das Elterngeld wird beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet. Das gilt auch für den Mindestbetrag von 300 Euro. Seit 2011 ist das komplette Elterngeld auf das Bürgergeld anrechenbar. Vorher waren 300 Euro anrechnungsfrei. Die Anrechnung widerspricht nicht den Anforderungen des Grundgesetzes.

Auch wenn das Elterngeld auf das Bürgergeld angerechnet wird, bleibt den Eltern immer noch das gesetzlich,

vorgeschriebene Existenzminimum.

Ausnahme: Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro.
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Bürgergeld/ Empfänger

erhalten kein Basis- Elterngeld

Das bisherige Elterngeld heißt jetzt Basiselterngeld. Für die Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren wurden, besteht die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von dem bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren. Das Gesetz zum Elterngeld Plus trat am 01.01.2015 in Kraft. Es gilt für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren wurden. Für alle Kinder, die bis einschließlich 30.06.2015 zur Welt gekommen sind, gelten die bisherigen Bestimmungen.

Das Basiselterngeld

Beide Elternteile haben zusammen 12 Monate Anspruch auf Basiselterngeld. Dazu können zwei zusätzliche Monate hinzukommen, wenn wenigstens ein Elternteil nach der Geburt des Kindes auf einen gewissen Teil seines bisherigen Einkommens verzichtet. (12+2)

Das Basiselterngeld darf nur

innerhalb der ersten vierzehn

Lebensmonate des Kindes

beantragt werden.

Ein Elternteil allein kann maximal 12 Monate Basiselterngeld erhalten. Umgekehrt muss man immer mindestens für zwei Lebensmonate Basiselterngeld beantragen. Andere Aufteilungen unter den Eltern sind möglich. (Mutter 7 und Vater 7, Mutter 3 und Vater 11, usw.) Mütter, die Mutterschaftsgeld erhalten, müssen für die ersten Lebensmonate ihres Kindes das Basiselterngeld beantragen. Alleinerziehende Eltern haben Anspruch auf 14 Monatsbeträge Basiselterngeld. Anders als das Basiselterngeld darf das Elterngeld Plus auch nach dem 14. Lebensmonat beantragt werden. Es muss sich aber ab dem 15. Lebensmonat mindestens ein Elternteil durchgängig im Elterngeld Plus Bezug befinden. Das Elterngeld richtet sich nach den laufenden durchschnittlich monatlich Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich (im Elterngeld Plus- Bezug mind. 150 Euro und höchstens 900 Euro monatlich). Bei Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro erhält man 67 Prozent vom Nettoeinkommen.

Bei Einkommen unter 1.000

Euro vor der Geburt können es

bis zu 100 Prozent des

Einkommens sein.

Bei Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr vor der Geburt des Kindes gibt es nur 65 Prozent. Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten. Also auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro.

Bei Mehrlingsgeburten wird ein

Mehrlingszuschlag von 300 Euro für

jedes weitere neugeborene Kind gezahlt.

Das Elterngeld wird beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet. Das gilt auch für den Mindestbetrag von 300 Euro. Seit 2011 ist das komplette Elterngeld auf Bürgergeld anrechenbar. Vorher waren 300 Euro anrechnungsfrei. Die Anrechnung widerspricht nicht den Anforderungen des Grundgesetzes.

Auch wenn das Elterngeld auf das

Bürgergeld angerechnet wird, bleibt den

Eltern immer noch das gesetzlich,

vorgeschriebene Existenzminimum.

Ausnahme: Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro.
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