Bürgergeld und 538 Euro Minijob
Wer Bürgergeld bezieht kann also 100 Euro
dazuverdienen, ohne dass dieses Geld
angerechnet wird. Einkommen, welches
darüber liegt, wird, wie oben angegeben,
teilweise angerechnet.
Allerdings können man vom Jobcenter trotz
Minijob zu Eingliederungsmaßnahmen
verpflichtet werden. Wird das verweigert,
weil ansonsten der Minijob nicht ausgeübt
werden kann, kann das zu Sanktionen
führen.
Insbesondere dann, wenn durch die
Teilnahme an der Maßnahme die
Vermittlungschancen deutlich gesteigert
werden können.
Auch wer ein Minijob hat, ist
weiterhin verpflichtet, sich um eine
Beschäftigung zu bemühen, mit der
die Hilfebedürftigkeit verringert
werden kann oder wegfällt.
Ein Minijob führt also nicht dazu, dass ein
Bürgergeld Empfänger von
Weiterbildungskursen oder anderen
Eingliederungsmaßnahmen befreit ist.
Ebenso muss sich der Bürgergeld
Emfpänger weiterhin um eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
bemühen.
Das Amt kann trotzdem weiterhin
Vermittlungsvorschläge unterbreiten, die
auch angenommen werden müssen.
“Ämter dürfen zu hohe Auszahlungen an
einen Bürgergeld-Empfänger nicht mit
späteren Leistungen verrechnen, sondern
müssen diese im normalen Verwaltungsweg
zurückfordern. Sozialgericht Wiesbaden.”
Freibeträge für Erwerbstätige:
Der Grundfreibetrag beträgt 100 EUR gem.
§ 11b Abs. 3 SGB II.
Die Erwerbstätigenfreibeträge gliedern sich
gem. § 11b Abs. 4 SGB II in drei Stufen:
1. Stufe Freibetrag von 20 % für das
Einkommen von 100,- € – bis 1000,- € (max.
900 €)
2. Stufe Freibetrag von 10 % für das
Einkommen von 1000,- € - 1200,- € (max.
200 €)
3. Stufe Freibetrag von 10 % für das
Einkommen von 1200,- € - 1500,- € (max.
300 €) bei mindestens einem minderjährigen
Kind.
Bei der geringfügigen Beschäftigung, den
sog 538 Euro Jobs oder Mini-Jobs ergeben
sich keine Besonderheiten für die
Einkommensanrechnung auf das
Bürgergeld.
Widerspruch Ablehnung
Bürgergeld Antrag
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