Freibeträge für Erwerbstätige: Der Grundfreibetrag beträgt 100 EUR gem. § 11b Abs. 3 SGB II. Die Erwerbstätigenfreibeträge gliedern sich gem. § 11b Abs. 4 SGB II in drei Stufen: 1. Stufe Freibetrag von 20 % für das Einkommen von 100,- € – bis 1000,- € (max. 900 €) 2. Stufe Freibetrag von 10 % für das Einkommen von 1000,- € - 1200,- € (max. 200 €) 3. Stufe Freibetrag von 10 % für das Einkommen von 1200,- € - 1500,- € (max. 300 €) bei mindestens einem minderjährigen Kind. Bei der geringfügigen Beschäftigung, den sog 538 Euro Jobs oder Mini-Jobs ergeben sich keine Besonderheiten für die Einkommensanrechnung auf das Bürgergeld.
Wer Bürgergeld bezieht kann also 100 Euro dazuverdienen, ohne dass dieses Geld angerechnet wird. Einkommen, welches darüber liegt, wird, wie oben angegeben, teilweise angerechnet. Allerdings können man vom Jobcenter trotz Minijob zu Eingliederungsmaßnahmen verpflichtet werden. Wird das verweigert, weil ansonsten der Minijob nicht ausgeübt werden kann, kann das zu Sanktionen führen. Insbesondere dann, wenn durch die Teilnahme an der Maßnahme die Vermittlungschancen deutlich gesteigert werden können.

Auch wer ein Minijob hat, ist weiterhin verpflichtet, sich um eine Beschäftigung zu bemühen, mit der

die Hilfebedürftigkeit verringert werden kann oder wegfällt.

Ein Minijob führt also nicht dazu, dass ein Bürgergeld Empfänger von Weiterbildungskursen oder anderen Eingliederungsmaßnahmen befreit ist. Ebenso muss sich der Bürgergeld Emfpänger weiterhin um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bemühen. Das Amt kann trotzdem weiterhin Vermittlungsvorschläge unterbreiten, die auch angenommen werden müssen. “Ämter dürfen zu hohe Auszahlungen an einen Bürgergeld-Empfänger nicht mit späteren Leistungen verrechnen, sondern müssen diese im normalen Verwaltungsweg zurückfordern. Sozialgericht Wiesbaden.”

Bürgergeld und 538 Euro Minijob

Musterschreiben Ablehnung unzumutbare Arbeit an Jobcenter
Widerspruch Ablehnung Bürgergeld Antrag
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Auch wer ein Minijob hat, ist

weiterhin verpflichtet, sich um eine

Beschäftigung zu bemühen, mit der

die Hilfebedürftigkeit verringert

werden kann oder wegfällt.

Ein Minijob führt also nicht dazu, dass ein Bürgergeld Empfänger von Weiterbildungskursen oder anderen Eingliederungsmaßnahmen befreit ist. Ebenso muss sich der Bürgergeld Emfpänger weiterhin um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bemühen. Das Amt kann trotzdem weiterhin Vermittlungsvorschläge unterbreiten, die auch angenommen werden müssen. “Ämter dürfen zu hohe Auszahlungen an einen Bürgergeld-Empfänger nicht mit späteren Leistungen verrechnen, sondern müssen diese im normalen Verwaltungsweg zurückfordern. Sozialgericht Wiesbaden.”
Freibeträge für Erwerbstätige: Der Grundfreibetrag beträgt 100 EUR gem. § 11b Abs. 3 SGB II. Die Erwerbstätigenfreibeträge gliedern sich gem. § 11b Abs. 4 SGB II in drei Stufen: 1. Stufe Freibetrag von 20 % für das Einkommen von 100,- € – bis 1000,- € (max. 900 €) 2. Stufe Freibetrag von 10 % für das Einkommen von 1000,- € - 1200,- € (max. 200 €) 3. Stufe Freibetrag von 10 % für das Einkommen von 1200,- € - 1500,- € (max. 300 €) bei mindestens einem minderjährigen Kind. Bei der geringfügigen Beschäftigung, den sog 538 Euro Jobs oder Mini-Jobs ergeben sich keine Besonderheiten für die Einkommensanrechnung auf das Bürgergeld.
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