Zum Vermögen zählen alle für den
Lebensunterhalt verwertbaren
Vermögensgegenstände, z.B.: Bargeld und
Bankguthaben, Aktien, Bausparverträge,
Schenkungen innerhalb der vergangenen 10
Jahre Lebensversicherungen (wenn der
Rückkaufwert mehr als 10% unter der
Summe der eingezahlten Beiträge liegt)
Immobilien, Schmuck, Autos.
Nicht als Vermögen gelten: Angemessener
Hausrat; eigenes Auto für jeden in der
Bedarfsgemeinschaft lebenden
erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, selbst
genutztes Haus/Grundstück von
angemessener Größe oder einer
entsprechenden Eigentumswohnung.
Es gelten auch Freibeträge für einen
Zuverdienst zum Bürgergeld.
Muss eine kleine Wohnung oder ein
Eigenheim verkauft werden?
Nicht verwertbares Vermögen eines
Bürgergeld/ Empfängers sind:
- das angesparte Vermögen der "Riester
Rente,
- angespartes Schmerzensgeld,
- eine private Alterssicherung bei ehemaliger
Selbständigkeit,
- ein angemessenes Auto pro Mitglied einer
- Bedarfsgemeinschaft bis 7.500 EURO,
- ein angemessener Hausrat, Vermögen für
eine Altersversorgung,
- Eigentum welches man selber nutzt (120m²
für eine Eigentumswohnung und 130m² für
ein Eigenheim),
- was zur Beschaffung und Erhalt eines
angemessenen Hausgrundstücks für
behinderte oder pflegebedürftige
Personen benötigt wird und wenn durch
Verkauf mit einemVerlust von mehr als 10%
zu rechnen ist.
Eine angemessene Immobilie ist
erlaubt, wenn sie selbst genutzt wird.
Die Obergrenze für eine Wohnung liegt bei
120 Quadratmeter Wohnfläche, für ein
Häuschen bei rund 130 Quadratmeter.
Sachen und Rechte, deren Verwertung
unwirtschaftlich sind, ist der erwerbsfähige
Hilfsbedürftige oder sein Partner nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig, ist auch Vermögen
nicht anzurechnen, das für eine
angemessene Altersversorgung bestimmt ist.
Das Vermögen ist nach dem Verkehrswert
zum Zeitpunkt der Antragstellung zu
berücksichtigen. Für die Angemessenheit ist
die aktuelle Lebenssituation zu
berücksichtigen.
Ziehen die Kinder von Bürgergeld-Familien
aus, kann das Eigenheim als verwertbares
Vermögen eingestuft werden. Die Folge: die
Familie muss ausziehen und das Haus
verkauft werden.
lebenden Hilfebedürftige hat einen
Freibetrag von pauschal 750 €. Der
Freibetrag ist für notwendige
Anschaffungen vorgesehen.
Freibeträge für Erwerbstätige:
Der Grundfreibetrag von 100 EUR bleibt
gem. § 11b Abs. 3 SGB II bestehen.
20 Prozent der Brutto-Einkünfte zwischen
100 Euro und 520 Euro
Ferien- Jobs für Schüler/innen die das 25.
Lebensalter nicht vollendet haben sind nicht
bedarfsmindernd anzurechnen wenn, das
Einkommen den Betrag von 1.200 EURO
pro Kalenderjahr nicht überschreitet das
Einkommen in den Schulferien und innerhalb
von höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr
erzielt wird.
Freibeträge bei Bürgergeld
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