Welche Miete ist angemessen?
Es gibt keine eindeutige Regelung, was eine
angemessene Miete ist. Entscheidend ist die
Größe der Wohnung und der
Quadratmeterpreis.
Der Mietspiegel der jeweiligen Stadt spielt
eine Rolle. Es wird aber auch der Einzelfall
des Antragstellers geprüft.
Wird von einem Bürgergeld/ Empfänger
verlangt, dass er in eine billigere oder
kleinere Wohnung ziehen soll, das aber nicht
möglich ist, weil es der Wohnungsmarkt nicht
hergibt, muss die tatsächliche Miete vom
Jobcenter weitergezahlt werden.
Erst einmal aber nur für 6 Monate. Dann
muss erneut geprüft werden, wie sich der
Wohnungsmarkt entwickelt hat und ob der
Hilfeempfänger alle Bemühungen
unternommen hat, um umziehen zu können.
Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
gehören zu den Unterkunftskosten. Aber
auch hier nur das, was als angemessen gilt.
Für unter 25-Jährige, unverheiratete
Bürgergeld - Empfänger besteht kein
Anspruch auf Kostenübernahme für eine
eigene Wohnung (SGB II § 22 Abs. 2a).
Nur in Ausnahmefälle werden die Kosten
übernommen.
Das kann sein, wenn das Zusammenleben
im elterlichen Haushalt unzumutbar ist, ein
Umzug aus beruflichen Gründen notwendig
ist oder sonstige schwerwiegende Gründe
vorliegen. Auch hier muss der Antrag auf
Übernahme der angemessenen Mietkosten
vor dem Umzug gestellt werden.
Da Eltern auch nicht verpflichtet sind, ihre
volljährigen Kinder bei sich wohnen zu
lassen, muss das Jobcenter auch die
Kosten übernehmen, wenn Eltern ihre
Kinder vor die Tür setzen.
Dann greift eine Härtefallregelung nach § 22
Abs. 5 S. 2 und 3 SGB II, nach der dem
Kind, auch wenn es unter 25 Jahre alt ist,
der volle Anspruch auf eine eigene
Wohnung sowie deren Kostenübernahme
und der Regelsatz für Alleinstehende zu
steht.
Das Jobcenter übernimmt für Bürgergeld
Empfänger den Regelsatz zum Leben und
auch die Miete plus Nebenkosten. Aber auch
die verbrauchsabhängigen Nebenkosten
müssen angemessen sein.
Angemessene Miete Größe der Wohnung
Als angemessene Größe für die Wohnung
gelten folgende Zahlen:
Personenzahl und Quadratmeter
1
45 - 50 m²
2
bis 60 m²
3
75 - 80 m²
4
85 - 90 m²
Zu hohe Mietkosten
Zumutbar sind eine zu große oder eine zu
teure Wohnung zu kündigen und eine neue
kleinere oder preiswertere Wohnung zu
mieten die Wohnung komplett oder teilweise
unterzuvermieten.
Und wenn dann eine kleinere oder
günstigere Wohnung gefunden wird, dann
sollte der Mietvertrag trotzdem erst
unterschrieben werden, nachdem er dem
Jobcenter vorgelegt wurde. Denn nur dann,
wird das Jobcenter auch Kosten für eine
Kaution oder Umzugshilfe übernehmen.
Höhe der Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung
Das SGB II enthält die Ermächtigung, die
Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung zu pauschalieren. Im Fall der
Einführung von Miet- und Heizpauschalen
richtet sich die Höhe der Leistungen des
Bürgergeldes für Unterkunft und Heizung
nicht nach den realen Miet- und Heizkosten,
sondern nach der dann für den Haushaltstyp
eingeführten Pauschale.
Eine Pauschalierung der Unterkunftskosten
ist in Orten mit ausreichender Versorgung mit
Wohnraum möglich (§ 29 Absatz 2 SGB XII).
“Alleinstehende Bezieher von Bürgergeld-
Leistungen haben in Nordrhein-Westfalen
seit dem 1. Januar 2010 Anspruch auf 50
Quadratmeter Wohnfläche. Das hat das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
entschieden.
Einen Abschlag von 10% von der jeweiligen
Mietobergrenze gibt es, wenn die Wohnung
schlecht ausgestattet ist (z.B. keine
Zentralheizung, keine Dusche oder Bad,
Toilette außerhalb der Wohnung).
Einen Abschlag von 20% gibt es, wenn im
Einzelfall eine Kleinstwohnung unter 30 m²
als ausreichend angesehen wird.
Einen Aufschlag von 10% von der jeweiligen
Mietobergrenze gibt es, wenn die Wohnung
teilmöbiliert ist, bei Vollmöbilierung gibt es
einen Aufschlag von 20%.
Individuelle Aufschläge bis maximal 30% gibt
es, wenn ein behindertengerechter
Wohnraum benötigt wird oder wenn soziale
Gründe zu berücksichtigen sind.
angemessene Miete bei
Bürgergeld
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