Das Jobcenter übernimmt für Bürgergeld Empfänger den Regelsatz zum Leben und auch die Miete plus Nebenkosten. Aber auch die verbrauchsabhängigen Nebenkosten müssen angemessen sein. Angemessene Miete Größe der Wohnung Als angemessene Größe für die Wohnung gelten folgende Zahlen: Personenzahl und Quadratmeter 1 45 - 50 m² 2 bis 60 m² 3 75 - 80 m² 4 85 - 90 m²

Zu hohe Mietkosten

Zumutbar sind eine zu große oder eine zu teure Wohnung zu kündigen und eine neue kleinere oder preiswertere Wohnung zu mieten die Wohnung komplett oder teilweise unterzuvermieten. Und wenn dann eine kleinere oder günstigere Wohnung gefunden wird, dann sollte der Mietvertrag trotzdem erst unterschrieben werden, nachdem er dem Jobcenter vorgelegt wurde. Denn nur dann, wird das Jobcenter auch Kosten für eine Kaution oder Umzugshilfe übernehmen.

Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

Das SGB II enthält die Ermächtigung, die Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu pauschalieren. Im Fall der Einführung von Miet- und Heizpauschalen richtet sich die Höhe der Leistungen des Bürgergeldes für Unterkunft und Heizung nicht nach den realen Miet- und Heizkosten, sondern nach der dann für den Haushaltstyp eingeführten Pauschale. Eine Pauschalierung der Unterkunftskosten ist in Orten mit ausreichender Versorgung mit Wohnraum möglich (§ 29 Absatz 2 SGB XII).
Welche Miete ist angemessen? Es gibt keine eindeutige Regelung, was eine angemessene Miete ist. Entscheidend ist die Größe der Wohnung und der Quadratmeterpreis. Der Mietspiegel der jeweiligen Stadt spielt eine Rolle. Es wird aber auch der Einzelfall des Antragstellers geprüft. Wird von einem Bürgergeld/ Empfänger verlangt, dass er in eine billigere oder kleinere Wohnung ziehen soll, das aber nicht möglich ist, weil es der Wohnungsmarkt nicht hergibt, muss die tatsächliche Miete vom Jobcenter weitergezahlt werden. Erst einmal aber nur für 6 Monate. Dann muss erneut geprüft werden, wie sich der Wohnungsmarkt entwickelt hat und ob der Hilfeempfänger alle Bemühungen unternommen hat, um umziehen zu können. Schönheitsreparaturen während der Mietzeit gehören zu den Unterkunftskosten. Aber auch hier nur das, was als angemessen gilt.

Für unter 25-Jährige, unverheiratete Bürgergeld-Empfänger besteht kein Anspruch

auf Kostenübernahme für eine eigene Wohnung (SGB II § 22 Abs. 2a).

Nur in Ausnahmefälle werden die Kosten übernommen. Das kann sein, wenn das Zusammenleben im elterlichen Haushalt unzumutbar ist, ein Umzug aus beruflichen Gründen notwendig ist oder sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen. Auch hier muss der Antrag auf Übernahme der angemessenen Mietkosten vor dem Umzug gestellt werden. Da Eltern auch nicht verpflichtet sind, ihre volljährigen Kinder bei sich wohnen zu lassen, muss das Jobcenter auch die Kosten übernehmen, wenn Eltern ihre Kinder vor die Tür setzen. Dann greift eine Härtefallregelung nach § 22 Abs. 5 S. 2 und 3 SGB II, nach der dem Kind, auch wenn es unter 25 Jahre alt ist, der volle Anspruch auf eine eigene Wohnung sowie deren Kostenübernahme und der Regelsatz für Alleinstehende zu steht. “Alleinstehende Bezieher von Bürgergeld- Leistungen haben in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Januar 2010 Anspruch auf 50 Quadratmeter Wohnfläche. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Einen Abschlag von 10% von der jeweiligen Mietobergrenze gibt es, wenn die Wohnung schlecht ausgestattet ist (z.B. keine Zentralheizung, keine Dusche oder Bad, Toilette außerhalb der Wohnung). Einen Abschlag von 20% gibt es, wenn im Einzelfall eine Kleinstwohnung unter 30 m² als ausreichend angesehen wird. Einen Aufschlag von 10% von der jeweiligen Mietobergrenze gibt es, wenn die Wohnung teilmöbiliert ist, bei Vollmöbilierung gibt es einen Aufschlag von 20%. Individuelle Aufschläge bis maximal 30% gibt es, wenn ein behindertengerechter Wohnraum benötigt wird oder wenn soziale Gründe zu berücksichtigen sind.
Antrag auf Mietzuschuss Jobcenter

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Welche Miete ist angemessen? Es gibt keine eindeutige Regelung, was eine angemessene Miete ist. Entscheidend ist die Größe der Wohnung und der Quadratmeterpreis. Der Mietspiegel der jeweiligen Stadt spielt eine Rolle. Es wird aber auch der Einzelfall des Antragstellers geprüft. Wird von einem Bürgergeld/ Empfänger verlangt, dass er in eine billigere oder kleinere Wohnung ziehen soll, das aber nicht möglich ist, weil es der Wohnungsmarkt nicht hergibt, muss die tatsächliche Miete vom Jobcenter weitergezahlt werden. Erst einmal aber nur für 6 Monate. Dann muss erneut geprüft werden, wie sich der Wohnungsmarkt entwickelt hat und ob der Hilfeempfänger alle Bemühungen unternommen hat, um umziehen zu können. Schönheitsreparaturen während der Mietzeit gehören zu den Unterkunftskosten. Aber auch hier nur das, was als angemessen gilt.

Für unter 25-Jährige, unverheiratete

Bürgergeld - Empfänger besteht kein

Anspruch auf Kostenübernahme für eine

eigene Wohnung (SGB II § 22 Abs. 2a).

Nur in Ausnahmefälle werden die Kosten übernommen. Das kann sein, wenn das Zusammenleben im elterlichen Haushalt unzumutbar ist, ein Umzug aus beruflichen Gründen notwendig ist oder sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen. Auch hier muss der Antrag auf Übernahme der angemessenen Mietkosten vor dem Umzug gestellt werden. Da Eltern auch nicht verpflichtet sind, ihre volljährigen Kinder bei sich wohnen zu lassen, muss das Jobcenter auch die Kosten übernehmen, wenn Eltern ihre Kinder vor die Tür setzen. Dann greift eine Härtefallregelung nach § 22 Abs. 5 S. 2 und 3 SGB II, nach der dem Kind, auch wenn es unter 25 Jahre alt ist, der volle Anspruch auf eine eigene Wohnung sowie deren Kostenübernahme und der Regelsatz für Alleinstehende zu steht.
Das Jobcenter übernimmt für Bürgergeld Empfänger den Regelsatz zum Leben und auch die Miete plus Nebenkosten. Aber auch die verbrauchsabhängigen Nebenkosten müssen angemessen sein. Angemessene Miete Größe der Wohnung Als angemessene Größe für die Wohnung gelten folgende Zahlen: Personenzahl und Quadratmeter 1 45 - 50 m² 2 bis 60 m² 3 75 - 80 m² 4 85 - 90 m²

Zu hohe Mietkosten

Zumutbar sind eine zu große oder eine zu teure Wohnung zu kündigen und eine neue kleinere oder preiswertere Wohnung zu mieten die Wohnung komplett oder teilweise unterzuvermieten. Und wenn dann eine kleinere oder günstigere Wohnung gefunden wird, dann sollte der Mietvertrag trotzdem erst unterschrieben werden, nachdem er dem Jobcenter vorgelegt wurde. Denn nur dann, wird das Jobcenter auch Kosten für eine Kaution oder Umzugshilfe übernehmen.

Höhe der Aufwendungen für

Unterkunft und Heizung

Das SGB II enthält die Ermächtigung, die Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu pauschalieren. Im Fall der Einführung von Miet- und Heizpauschalen richtet sich die Höhe der Leistungen des Bürgergeldes für Unterkunft und Heizung nicht nach den realen Miet- und Heizkosten, sondern nach der dann für den Haushaltstyp eingeführten Pauschale. Eine Pauschalierung der Unterkunftskosten ist in Orten mit ausreichender Versorgung mit Wohnraum möglich (§ 29 Absatz 2 SGB XII).
“Alleinstehende Bezieher von Bürgergeld- Leistungen haben in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Januar 2010 Anspruch auf 50 Quadratmeter Wohnfläche. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Einen Abschlag von 10% von der jeweiligen Mietobergrenze gibt es, wenn die Wohnung schlecht ausgestattet ist (z.B. keine Zentralheizung, keine Dusche oder Bad, Toilette außerhalb der Wohnung). Einen Abschlag von 20% gibt es, wenn im Einzelfall eine Kleinstwohnung unter 30 m² als ausreichend angesehen wird. Einen Aufschlag von 10% von der jeweiligen Mietobergrenze gibt es, wenn die Wohnung teilmöbiliert ist, bei Vollmöbilierung gibt es einen Aufschlag von 20%. Individuelle Aufschläge bis maximal 30% gibt es, wenn ein behindertengerechter Wohnraum benötigt wird oder wenn soziale Gründe zu berücksichtigen sind.
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