Welche Miete ist angemessen? 
  Es gibt keine eindeutige Regelung, was eine 
  angemessene Miete ist. Entscheidend ist die 
  Größe der Wohnung und der 
  Quadratmeterpreis. 
  Der Mietspiegel der jeweiligen Stadt spielt 
  eine Rolle. Es wird aber auch der Einzelfall 
  des Antragstellers geprüft.
  Wird von einem Bürgergeld/ Empfänger 
  verlangt, dass er in eine billigere oder 
  kleinere Wohnung ziehen soll, das aber nicht 
  möglich ist, weil es der Wohnungsmarkt nicht 
  hergibt, muss die tatsächliche Miete vom 
  Jobcenter weitergezahlt werden. 
  Erst einmal aber nur für 6 Monate. Dann 
  muss erneut geprüft werden, wie sich der 
  Wohnungsmarkt entwickelt hat und ob der 
  Hilfeempfänger alle Bemühungen 
  unternommen hat, um umziehen zu können.
  Schönheitsreparaturen während der Mietzeit 
  gehören zu den Unterkunftskosten. Aber 
  auch hier nur das, was als angemessen gilt.
  
 
  Für unter 25-Jährige, unverheiratete 
  Bürgergeld - Empfänger besteht kein 
  Anspruch auf Kostenübernahme für eine 
  eigene Wohnung (SGB II § 22 Abs. 2a). 
  Nur in Ausnahmefälle werden die Kosten 
  übernommen. 
  Das kann sein, wenn das Zusammenleben 
  im elterlichen Haushalt unzumutbar ist, ein 
  Umzug aus beruflichen Gründen notwendig 
  ist oder sonstige schwerwiegende Gründe 
  vorliegen. Auch hier muss der Antrag auf 
  Übernahme der angemessenen Mietkosten 
  vor dem Umzug gestellt werden.
  Da Eltern auch nicht verpflichtet sind, ihre 
  volljährigen Kinder bei sich wohnen zu 
  lassen, muss das Jobcenter auch die 
  Kosten übernehmen, wenn Eltern ihre 
  Kinder vor die Tür setzen. 
  Dann greift eine Härtefallregelung nach § 22 
  Abs. 5 S. 2 und 3 SGB II, nach der dem 
  Kind, auch wenn es unter 25 Jahre alt ist, 
  der volle Anspruch auf eine eigene 
  Wohnung sowie deren Kostenübernahme 
  und der Regelsatz für Alleinstehende zu 
  steht. 
  
 
  Das Jobcenter übernimmt für Bürgergeld 
  Empfänger den Regelsatz zum Leben und 
  auch die Miete plus Nebenkosten. Aber auch 
  die verbrauchsabhängigen Nebenkosten 
  müssen angemessen sein.
  Angemessene Miete Größe der Wohnung
  Als angemessene Größe für die Wohnung 
  gelten folgende Zahlen:
  Personenzahl und Quadratmeter
  1 
  45 - 50 m² 
  2 
  bis 60 m² 
  3 
  75 - 80 m² 
  4 
  85 - 90 m² 
    
  
Zu hohe Mietkosten
  Zumutbar sind eine zu große oder eine zu 
  teure Wohnung zu kündigen und eine neue 
  kleinere oder preiswertere Wohnung zu 
  mieten die Wohnung komplett oder teilweise 
  unterzuvermieten.
  Und wenn dann eine kleinere oder 
  günstigere Wohnung gefunden wird, dann 
  sollte der Mietvertrag trotzdem erst 
  unterschrieben werden, nachdem er dem 
  Jobcenter vorgelegt wurde. Denn nur dann, 
  wird das Jobcenter auch Kosten für eine 
  Kaution oder Umzugshilfe übernehmen.
  Höhe der Aufwendungen für 
  Unterkunft und Heizung 
  Das SGB II enthält die Ermächtigung, die 
  Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und 
  Heizung zu pauschalieren. Im Fall der 
  Einführung von Miet- und Heizpauschalen 
  richtet sich die Höhe der Leistungen des 
  Bürgergeldes für Unterkunft und Heizung 
  nicht nach den realen Miet- und Heizkosten, 
  sondern nach der dann für den Haushaltstyp 
  eingeführten Pauschale. 
  Eine Pauschalierung der Unterkunftskosten 
  ist in Orten mit ausreichender Versorgung mit 
  Wohnraum möglich (§ 29 Absatz 2 SGB XII). 
 
 
  “Alleinstehende Bezieher von Bürgergeld- 
  Leistungen haben in Nordrhein-Westfalen 
  seit dem 1. Januar 2010 Anspruch auf 50 
  Quadratmeter Wohnfläche. Das hat das 
  Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 
  entschieden.
  Einen Abschlag von 10% von der jeweiligen 
  Mietobergrenze gibt es, wenn die Wohnung 
  schlecht ausgestattet ist (z.B. keine 
  Zentralheizung, keine Dusche oder Bad, 
  Toilette außerhalb der Wohnung).
  Einen Abschlag von 20% gibt es, wenn im 
  Einzelfall eine Kleinstwohnung unter 30 m² 
  als ausreichend angesehen wird.
  Einen Aufschlag von 10% von der jeweiligen 
  Mietobergrenze gibt es, wenn die Wohnung 
  teilmöbiliert ist, bei Vollmöbilierung gibt es 
  einen Aufschlag von 20%.
  Individuelle Aufschläge bis maximal 30% gibt 
  es, wenn ein behindertengerechter 
  Wohnraum benötigt wird oder wenn soziale 
  Gründe zu berücksichtigen sind.
 
 
  
 
 
 
 
 
 
  
angemessene Miete bei 
  Bürgergeld
 
 
 
  
 
 
 
 
 
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