Wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt, werden zehn Prozent, bei zwei 20 Prozent und bei allen drei Voraussetzungen 30 Prozent vom Bruttoeinkommen abgezogen. Ist keine Voraussetzung erfüllt, werden sechs Prozent abgezogen.

Einkommensgrenzen bei der Wohngeldberechnung

Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass ein Wohngeldanspruch besteht, wenn 1/3 bis 1/4 des monatlichen Nettoeinkommens für die Miete (ohne Heizungs- und Warmwasserkosten) aufgebracht werden muss. Voraussetzung ist, Einkommen und die Miete liegen im Rahmen der zuschussfähigen Höchstbeträge. Neben dem Einkommen wirken sich das örtliche Mietniveau und das Baujahr (bzw. die Ausstattung) der Wohnung auf die Höhe des Wohngeldes aus. Mietenstufe 1 bedeutet geringstes, Mietenstufe 6 höchstes Mietniveau. Personen mit Einkommen, die in Gemeinden der Mietenstufe 6 Wohngeld erhalten würden, könnten ihren Anspruch verlieren, wenn sie z.B. in eine Gemeinde mit niedrigerem Mietniveau umziehen, da hier auch niedrigere Einkommensgrenzen gelten. Auch Städte und Gemeinden der neuen Bundesländer sind seit 1.1.2002 den bundeseinheitlichen Mietenstufen zugeordnet worden. Genaue Angaben, ob ein Wohngeldanspruch besteht oder nicht, kann man nur aus den Wohngeldtabellen ablesen. Die Heizkosten werden abhängig von der Wohnfläche pauschal in die Mietkosten eingerechnet. Die Miethöchstbeträge und die Einkommensgrenzen sind ebenfalls um jeweils 10 Prozent angehoben worden.
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger von Bürgergeld. Denn das Jobcenter berücksichtigt bei der Berechnung von Bürgergeld schon die zu zahlende Miete. Und wer Wohngeld bekommt, wird keinen Anspruch mehr auf Bürgergeld haben. Es kann auch sein, dass das Jobcenter verlangt, dass jemand Wohngeld beantragt, wenn er mit Wohngeld keinen Anspruch mehr auf Bürgergeld hätte.

Und wer Bürgergeld bekommt, hat keinen Anspruch mehr auf Wohngeld.

Für Wohngeldberechtigte gilt: Vom Betrag werden abhängig von der Entrichtung von 1. Steuern, 2. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und 3. Rentenversicherungsbeiträgen bestimmte Beträge abgezogen, so dass bei der Wohngeldberechnung in der Regel ein niedrigeres Einkommen zu Grunde gelegt wird.
Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus der Bruttokaltmiete oder der Belastung, höchstens jedoch bis zu der Höhe des jeweiligen Höchstbetrages für Miete und Belastung, zuzüglich des Betrages für Heizkosten. Wenn die tatsächliche Miete über dem zuschussfähigen Höchstbetrag liegen sollte und die Einkommensgrenzen nicht überschritten sind, wird trotzdem Wohngeld gezahlt. Berücksichtigt wird dann nur der Miethöchstbetrag laut Tabelle. Die Differenz zur tatsächlichen Miete muss der Mieter selbst tragen.
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Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger von Bürgergeld. Denn das Jobcenter berücksichtigt bei der Berechnung von Bürgergeld schon die zu zahlende Miete. Und wer Wohngeld bekommt, wird keinen Anspruch mehr auf Bürgergeld haben. Es kann auch sein, dass das Jobcenter verlangt, dass jemand Wohngeld beantragt, wenn er mit Wohngeld keinen Anspruch mehr auf Bürgergeld hätte.

Und wer Bürgergeld bekommt,

hat keinen Anspruch mehr auf

Wohngeld.

Für Wohngeldberechtigte gilt: Vom Betrag werden abhängig von der Entrichtung von 1. Steuern, 2. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und 3. Rentenversicherungsbeiträgen bestimmte Beträge abgezogen, so dass bei der Wohngeldberechnung in der Regel ein niedrigeres Einkommen zu Grunde gelegt wird.
Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus der Bruttokaltmiete oder der Belastung, höchstens jedoch bis zu der Höhe des jeweiligen Höchstbetrages für Miete und Belastung, zuzüglich des Betrages für Heizkosten. Wenn die tatsächliche Miete über dem zuschussfähigen Höchstbetrag liegen sollte und die Einkommensgrenzen nicht überschritten sind, wird trotzdem Wohngeld gezahlt. Berücksichtigt wird dann nur der Miethöchstbetrag laut Tabelle. Die Differenz zur tatsächlichen Miete muss der Mieter selbst tragen.
Wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt, werden zehn Prozent, bei zwei 20 Prozent und bei allen drei Voraussetzungen 30 Prozent vom Bruttoeinkommen abgezogen. Ist keine Voraussetzung erfüllt, werden sechs Prozent abgezogen.

Einkommensgrenzen bei der

Wohngeldberechnung

Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass ein Wohngeldanspruch besteht, wenn 1/3 bis 1/4 des monatlichen Nettoeinkommens für die Miete (ohne Heizungs- und Warmwasserkosten) aufgebracht werden muss. Voraussetzung ist, Einkommen und die Miete liegen im Rahmen der zuschussfähigen Höchstbeträge. Neben dem Einkommen wirken sich das örtliche Mietniveau und das Baujahr (bzw. die Ausstattung) der Wohnung auf die Höhe des Wohngeldes aus. Mietenstufe 1 bedeutet geringstes, Mietenstufe 6 höchstes Mietniveau. Personen mit Einkommen, die in Gemeinden der Mietenstufe 6 Wohngeld erhalten würden, könnten ihren Anspruch verlieren, wenn sie z.B. in eine Gemeinde mit niedrigerem Mietniveau umziehen, da hier auch niedrigere Einkommensgrenzen gelten. Auch Städte und Gemeinden der neuen Bundesländer sind seit 1.1.2002 den bundeseinheitlichen Mietenstufen zugeordnet worden. Genaue Angaben, ob ein Wohngeldanspruch besteht oder nicht, kann man nur aus den Wohngeldtabellen ablesen. Die Heizkosten werden abhängig von der Wohnfläche pauschal in die Mietkosten eingerechnet. Die Miethöchstbeträge und die Einkommensgrenzen sind ebenfalls um jeweils 10 Prozent angehoben worden.
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