Vom Wohngeld ausgeschlossen sind
Empfänger von Bürgergeld.
Denn das Jobcenter berücksichtigt bei der
Berechnung von Bürgergeld schon die zu
zahlende Miete. Und wer Wohngeld
bekommt, wird keinen Anspruch mehr auf
Bürgergeld haben. Es kann auch sein, dass
das Jobcenter verlangt, dass jemand
Wohngeld beantragt, wenn er mit Wohngeld
keinen Anspruch mehr auf Bürgergeld hätte.
Und wer Bürgergeld bekommt,
hat keinen Anspruch mehr auf
Wohngeld.
Für Wohngeldberechtigte gilt:
Vom Betrag werden abhängig von der
Entrichtung von
1. Steuern,
2. Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen und
3. Rentenversicherungsbeiträgen
bestimmte Beträge abgezogen, so dass bei
der Wohngeldberechnung in der Regel ein
niedrigeres Einkommen zu Grunde gelegt
wird.
Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu
berücksichtigende Miete oder Belastung ist
die Summe aus der Bruttokaltmiete oder der
Belastung, höchstens jedoch bis zu der Höhe
des jeweiligen Höchstbetrages für Miete und
Belastung, zuzüglich des Betrages für
Heizkosten.
Wenn die tatsächliche Miete über dem
zuschussfähigen Höchstbetrag liegen sollte
und die Einkommensgrenzen nicht
überschritten sind, wird trotzdem Wohngeld
gezahlt. Berücksichtigt wird dann nur der
Miethöchstbetrag laut Tabelle. Die Differenz
zur tatsächlichen Miete muss der Mieter
selbst tragen.
Wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt,
werden zehn Prozent, bei zwei 20 Prozent
und bei allen drei Voraussetzungen 30
Prozent vom Bruttoeinkommen abgezogen.
Ist keine Voraussetzung erfüllt, werden sechs
Prozent abgezogen.
Einkommensgrenzen bei der
Wohngeldberechnung
Im Allgemeinen kann man davon ausgehen,
dass ein Wohngeldanspruch besteht, wenn
1/3 bis 1/4 des monatlichen
Nettoeinkommens für die Miete (ohne
Heizungs- und Warmwasserkosten)
aufgebracht werden muss. Voraussetzung ist,
Einkommen und die Miete liegen im Rahmen
der zuschussfähigen Höchstbeträge.
Neben dem Einkommen wirken sich das
örtliche Mietniveau und das Baujahr (bzw. die
Ausstattung) der Wohnung auf die Höhe des
Wohngeldes aus.
Mietenstufe 1 bedeutet geringstes,
Mietenstufe 6 höchstes Mietniveau.
Personen mit Einkommen, die in Gemeinden
der Mietenstufe 6 Wohngeld erhalten würden,
könnten ihren Anspruch verlieren, wenn sie
z.B. in eine Gemeinde mit niedrigerem
Mietniveau umziehen, da hier auch niedrigere
Einkommensgrenzen gelten.
Auch Städte und Gemeinden der neuen
Bundesländer sind seit 1.1.2002 den
bundeseinheitlichen Mietenstufen
zugeordnet worden. Genaue Angaben, ob ein
Wohngeldanspruch besteht oder nicht, kann
man nur aus den Wohngeldtabellen ablesen.
Die Heizkosten werden abhängig von der
Wohnfläche pauschal in die Mietkosten
eingerechnet. Die Miethöchstbeträge und die
Einkommensgrenzen sind ebenfalls um
jeweils 10 Prozent angehoben worden.
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