Minijobs sind für Arbeitnehmer grundsätzlich
sozialabgabenfrei.
Urlaubsanspruch
Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf
bezahlten Erholungsurlaub. Laut Gesetz sind das
mindestens 24 Werktage im Jahr.
Die Berechnungsformel für Geringfügige lautet:
Arbeitstage des Mitarbeiters wöchentlich / 6 x 24 =
Urlaubstage 1 / 6 x 24 = 4, bei 3 Tagen
wöchentlich: 3 / 6 x 24 = 12
In den meisten Betrieben ist aber der
Urlaubsanspruch höher als 4 Wochen und wird
nicht nach der 6-Tage-Woche, sondern nach der 5
Tage Woche berechnet.
Wegen des Gleichheitsgrundsatzes gilt das dann
auch für geringfügig Beschäftigte. Hat z.B. ein
Vollzeit-Arbeitnehmer 30 Arbeitstage Urlaub bei
einer 5-Tage-Woche, dann gilt für den Teilzeit-
Mitarbeiter: Arbeitstage des Mitarbeiters
wöchentlich / 5 x 30 = Urlaubstage bei 3 Tagen
wöchentlich: 3 / 5 x 30 = 18
Wenn man diese Art der Berechnung wählt, dürfen
die Urlaubstage nicht auf ohnehin arbeitsfreie Tage
gelegt werden. Bei einem Minijob gilt für den
Arbeitnehmer: Brutto ist gleich netto.
Zur Zeit zahlt der Arbeitgeber Beiträge in Renten-
und Krankenkasse. Wer mehrere 538-Euro- Jobs
parallel ausübt, muss diese voll versteuern.
Mini-Jobbern steht der
gesetzliche Mindesturlaub
nach dem
Bundesurlaubsgesetz (24
Werktage) zu.
Geringfügig Beschäftigte haben, wie andere
Arbeitnehmer auch, einen Anspruch auf -
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall-
Feiertagsvergütung- bezahlten Urlaub und
unterliegen dem Kündigungsschutz.
Auch 538 Euro Kräfte haben Anspruch auf
anteiliges Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.
Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder
Urlaubsgeld müssen rechnerisch auf Monate
umgelegt werden, um zu prüfen, ob die 538-Euro-
Grenze eingehalten ist.
Bei Arbeitnehmer, die schon 538 Euro im Monat
erhalten, kann ein zusätzliches Weihnachtsgeld
zur Versicherungspflicht führen.
Für 538 Euro Kräfte muss es sich nicht lohnen,
auf ein Weihnachtsgeld zu bestehen. Das gilt
jedoch nicht, wenn, anders als beim regelmäßig
wiederkehrenden Weihnachts- und Urlaubsgeld,
die Grenze von 538 Euro nur gelegentlich und
nicht vorhersehbar überschritten wird.
Auch Arbeitgeber müssen bei einer
Weihnachtsgeldzahlung daran denken, dass
schnell ein versicherungspflichtiges
Arbeitsverhältnis entstehen kann.
Erhalten Vollzeitbeschäftigte Weihnachtsgeld,
haben auch 538 Euro Kräfte Anspruch auf
anteiliges Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
Vertragliche Regelungen wie "Urlaubsentgelt-/
Feiertagsansprüche sind im Stundenlohn
enthalten..." sind unzulässig! Minijobs sind für
Arbeitnehmer grundsätzlich sozialabgabenfrei.
Arbeitnehmer, die vor dem 31.12. des Jahres
kündigen, haben einen anteiligen Anspruch auf
Weihnachtsgeld. Dabei muss die Zahlung des
Weihnachtsgeldes aber die Mischung einer
Zahlung für Betriebstreue und für erbrachte
Arbeitsleistungen sein. Bundesarbeitsgericht
Ist in einer Betriebsvereinbarung oder in einem
Tarifvertrag Urlaubs- und Weihnachtsgeld
vorsehen, dann haben geringfügig Beschäftigte
auch Anspruch darauf.
Die Berechnung der Höhe erfolgt im prozentualen
Vergleich zu den Vollzeitbeschäftigten………..
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