Was ist eine Abmahnung?
Mit einer Abmahnung wird der Arbeitnehmer darauf
hingewiesen, dass er seine Verpflichtungen aus
dem Arbeitsvertrag nicht nachgekommen ist und
wird aufgefordert, sich zukünftig pflichtgemäß zu
verhalten.
Und der Arbeitgeber teilt gleichzeitig mit, dass der
AN mit Konsequenzen zu rechnen hat, wenn sich
dieses Verhalten wiederholen sollte.
Die Abmahnung vom Arbeitgeber hat
zwei Funktionen.
Den Hinweis auf ein Fehlverhalten und die
Androhung der Konsequenzen. „Wenn Sie
nochmals zu spät kommen, dann müssen Sie mit
einer Kündigung rechnen“!
Es gibt auch Abmahnungen, die nur eine
Rügefunktion haben.
Eine Abmahnung verjährt nach 2 Jahren.
Mahnt ein Arbeitgeber ab, kann er nicht gleichzeitig
kündigen. Erst, wenn sich das Fehlverhalten nach
der Abmahnung wiederholt, ist eine Kündigung
möglich.
Klage gegen eine
Abmahnung
Klagt ein Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung,
hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bis zu einem
Gerichtstermin neue Beweise vorzulegen. Die
Chancen für den AN, einen Prozess zu gewinnen,
verringern sich dadurch. Diesen Zeitvorteil hat aber
jeder, der vor Gericht klagen will.
Auch jeder Vorgesetzte ist abmahnberechtigt.
Voraussetzungen für eine wirksame
Abmahnung vom Arbeitgeber:
• Eine genaue Beschreibung des vertragswidrigen
Verhaltens (Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit,
Zeugen u. ä.)
• Einen Hinweis auf die richtigen
Verhaltensweisen.
• Mitteilung über die arbeitsrechtlichen
Konsequenzen bei Wiederholung des Verhaltens.
Wenn nur einer, dieser Punkte nicht erfüllt ist, ist
die Abmahnung unwirksam.
Eine Abmahnung kann auch mündlich erteilt
werden.
Es gibt keine Frist, innerhalb welcher Zeit der
Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen muss.
Es sollte aber zeitnah sein, da der AN sonst davon
ausgehen kann, dass sein Fehlverhalten vom
Arbeitgeber toleriert wurde. Es wird in der Regel
ein Zeitraum von 2-3 Wochen als angemessen
angesehen.
Wenn die Abmahnung unwirksam ist?
Ist ein Arbeitnehmer der Meinung, dass die
Abmahnung zu unrecht erteilt wurde oder auch
unwirksam ist, kann er Folgendes tun:
•
den Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung
aus der Personalakte zu entfernen,
•
eine Gegendarstellung zur Abmahnung für die
Personalakte
•
Beschwerde beim Betriebsrat oder auch beim
Arbeitgeber wegen ungerechter Behandlung
nach §§ 84, 85 BetrVG einreichen
Auch gerichtlich kann sich der Arbeitnehmer
wehren. Aber erst dann, wenn auf die Abmahnung
eine Kündigung wegen wiederholter
Pflichtverletzungen ausgesprochen wurde. Stellt
das Gericht dann fest, dass die Abmahnung
ungerechtfertigt war, ist auch die Kündigung
unwirksam.
Die häufigsten
berechtigten Gründe für
eine Abmahnung sind:
•
Arbeitsverweigerung
•
Arbeitszeitverstöße (Unpünktlichkeit,
Fehlzeiten..)
•
Anweisungen nicht befolgen
•
Unerlaubte und private Nutzung eines
Computers
•
Verspätete Krankmeldung
•
Beleidigungen gegen Arbeitgeber,
Vorgesetzten und Kunden
•
Diebstahl
•
Alkoholkonsum
•
absichtliche Beschädigung von Eigentum des
Arbeitgebers
•
Geschenke von Kunden annehmen
•
Mobbing
•
Nebentätigkeit
•
Rauchen/ trotz Rauchverbot
•
Schlechte Arbeitsleistungen
•
Sexuelle Belästigung
•
Streik, wenn Gewerkschaften nicht aufgerufen
haben
•
Urlaub ohne Bewilligung
Die Abmahnung kann der
Arbeitgeber in die Personalakte
aufnehmen.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entfernung
einer Abmahnung aus der Personalakte.
Ein Arbeitnehmer kann auch Widerspruch gegen
eine Abmahnung einlegen und er hat das Recht,
eine Gegendarstellung zur Abmahnung zu
schreiben und kann dann auch darauf bestehen,
dass diese eigene Version auch in die
Personalakte aufgenommen wird.
Auch wenn die Abmahnung berechtigt war, kann
der Arbeitnehmer das verlangen.
Es muss nicht 3 Mal abgemahnt werden, bevor
eine Kündigung ausgesprochen wird. Es reicht
EINE Abmahnung.
Dürfen Abmahnungen im
Arbeitszeugnis stehen?
Im Arbeitszeugnis darf nicht erwähnt sein, dass es
eine Abmahnun gegeben hat. Auch kein Hinweis,
der darauf hindeuten könnte.
Muss eine Abmahnung vom Arbeitnehmer
unterschrieben werden?
Eine Unterschrift des Arbeitnehmers ist nicht nötig.
Der Arbeitnehmer muss aber zur Abmahnung
angehört werden. Ansonsten wird sein
Persönlichkeitsrecht verletzt.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer die
Abmahnung des Arbeitgebers ignoriert?
Das rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung
durch den Arbeitgeber.
Beispiel für eine Abmahnung durch den
Arbeitgeber:
„Sie sind am 20.05.2021 erst um 9:10 Uhr und
somit 50 min zu spät zur Arbeit erschienen.
Dadurch haben Sie Ihre Vertragspflichten verletzt.
Wir erwarten, dass Sie zukünftig pünktlich an
Ihrem Arbeitsplatz erscheinen.
Sollte sich dieses Verhalten wiederholen, behalten
wir uns das Recht zur Kündigung vor.“
Urteile zu Abmahnungen:
•
Wer wiederholt, trotz vorheriger
Abmahnungen, zu spät kommt, muss mit einer
außerordentlichen Kündigung rechnen.
•
Es soll nicht mehr so leicht sein,
Abmahnungen aus der Personalakte entfernen
zu lassen, wenn es sich um „übliche Verstöße“
handelt. Also Fehlzeiten und schlechte
Arbeitsweise. Gerade weil es sich dabei
meistens um Wiederholungsfälle handelt. Das
hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
•
Eine Abmahnung, die formell unwirksam ist,
kann für eine fristlose Kündigung ausreichen,
wenn diese trotzdem die vorgeschriebene
Warnfunktion enthält. Wenn nämlich der
Abmahnung zu entnehmen ist, dass im
Wiederholungsfall die Kündigung erfolgen
wird.
•
Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer
abmahnen, wenn dieser einen Deutschkurs
verweigert. Das auch dann, wenn der Kurs
außerhalb der Arbeitszeit besucht werden
muss und er auch selbst gezahlt werden
muss.
•
Ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit
arbeitsunfähig ist, ist nicht verpflichtet, an
einem Personalgespräch im Betrieb
teilzunehmen. Der Arbeitnehmer nahm die
Einladung nicht an und sagte ab. Daraufhin
erhielt der Arbeitnehmer dann eine
Abmahnung vom Arbeitgeber. Dagegen klagte
der AN, er wollte die Entfernung der
Abmahnung aus der Personalakte erzwingen.
Er bekam Recht. Wer krank ist, muss nicht im
Betrieb erscheinen, um an Gespräche oder
anderen Nebenpflichten aus dem
Arbeitsverhältnis teilzunehmen.
Bundesarbeitsgericht.
•
Arbeitnehmer können nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gemäß Art.17 Abs.1 DS-
GVO die Löschung von Abmahnungen aus der
Personalakte verlangen.
•
Arbeitnehmer dürfen während ihrer Arbeitszeit
nicht fernsehen. Auch nicht, wenn es sich nur
um wenige Minuten handelt. Er erhielt eine
Abmahnung klagte und bekam kein Recht.
•
Kündigt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter
wegen schlechter Arbeitsleistungen, muss er
die Leistungen in Vergleich zu aller
vergleichbaren Arbeitnehmer beurteilen. Liegt
ein erheblicher Unterschied vor, kann eine
verhaltensbedingte Kündigung nach
Abmahnung gerechtfertigt sein.
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Der Arbeitnehmer kann
Widerspruch gegen eine
Abmahnung einlegen