Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne
Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß §
14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und
Befristungsgesetz bis zur Dauer von zwei
Jahren zulässig.
Innerhalb von 2 Jahren darf ein
Zeitarbeitsvertrag nicht öfter
als 3 Mal verlängert werden.
Bedeutet: Wenn im Zeitarbeitsvertrag nicht
steht, warum der Arbeitsvertrag befristet ist,
dann trifft die Regelung zu, dass dieser
Vertrag innerhalb von 2 Jahren nur 3 Mal
verlängert werden darf. Danach kann nur
noch ein unbefristeter Arbeitsvertrag
geschlossen werden.
Durch einen Tarifvertrag können die
Höchstdauer und auch die Anzahl der
zulässigen Verlängerungen eines
sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages
abweichend von den gesetzlichen
Vorschriften geregelt werden.
Die Ausnahmen gelten nicht für
Kleinbetriebe, die weniger als 10
Mitarbeiter beschäftigen. Denn diese
können eh ohne besondere Begründung
kündigen.
Sachgrund bedeutet, dass im
Zeitarbeitsvertrag angegeben ist, warum der
Vertrag befristet ist
(Schwangerschaftsvertretung, Krankheit
usw.)
Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist
nicht zulässig, wenn beim gleichen
Arbeitgeber zuvor bereits ein unbefristetes
oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden
hat.
Die Befristung im Anschluss an
eine Ausbildung ist nur
einmalig möglich. Auch die
Befristung nach einer
Probezeit.
Befristete Arbeitsverhältnisse mit Sachgrund
können auch mehrfach hintereinander
verlängert werden.
Zum Beispiel:
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer also
ohne Begrenzung mit unterschiedlichen
Sachgründen befristet beschäftigen.
Im ersten Zeitvertrag ist Frau Müller
schwanger. Bei der zweiten Verlängerung ist
es Frau Meier und dann kommt Frau Schulze
usw. Das sind unterschiedliche Sachgründe,
da auch für unterschiedliche Personen
eingesprungen wird.
Ansonsten sind sachliche
Gründe:
1. wenn der betriebliche Bedarf an der
Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine
Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den
Übergang des Arbeitnehmers in eine
Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
4. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines
anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
5. die Eigenart der Arbeitsleistung die
Befristung rechtfertigt,
6. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
7. in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe die Befristung rechtfertigen,
8. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln
vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine
befristete Beschäftigung bestimmt sind, und
er entsprechend beschäftigt wird oder die
Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich
beruht.
Zeitarbeitsvertrag Verlängerung
Ein sachlicher Grund für die Befristung ist
nicht erforderlich, wenn der AN bei Beginn
des befristeten Arbeitsverhältnisses
mindestens 58 Jahre alt ist. Es kann dann
also ein befristeter Vertrag geschlossen
werden, ohne dass es eine Begründung
bedarf.
Ein Zeitarbeitsvertrag muss schriftlich
abgeschlossen werden. Ist der Arbeitsvertrag
mit einer unzulässigen Befristung
abgeschlossen, so gilt gemäß § 16 TzBfG der
Vertrag als unbefristet.
Soll ein Zeitarbeitsvertrag
verlängert werden so ist das
innerhalb der Zweijahresfrist
nur dreimal zulässig.
Ausnahmen gelten bei:
Elternzeitvertretung - befristetes Projekt -
vorübergehender Bedarf (hier darf ein
befristeter Arbeitsvertrag immer wieder
verlängert werden. Weil Sachgründe
vorliegen.)
Weitere Ausnahmen:
Bei neugegründeten Unternehmen können in
den ersten vier Jahren sachgrundlose
Befristungen bis zu einer Gesamtdauer von
vier Jahren mehrfach befristet werden.
Bei Arbeitnehmer die das 52. Lebensjahr
vollendet haben und unmittelbar davor
mindestens vier Monate beschäftigungslos
waren, bis zu einer Gesamtdauer von fünf
Jahren.
Die Befristung einer Vertretungsstelle ist auch
dann zulässig, wenn die Ersatzkraft nicht
genau dieselben Arbeiten wie der
ausgefallene Mitarbeiter übernimmt.
Mitarbeiter mit einem Zeitarbeitsvertrag
haben keinen Anspruch darauf, frühzeitig
zu erfahren, ob sie entfristet werden oder
nicht. Es bleibt deshalb nur,
nachzufragen, ob ein Antrag auf
Entfristung vorliegt.
Der Arbeitgeber hat die befristet
beschäftigten Arbeitnehmer über
entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu
informieren, die besetzt werden sollen.
Liegt ein Sachgrund vor, darf der
Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag
befristen, solange das Arbeitsverhältnis
nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren
überschreitet und nicht mehr als neun
Vertragsverlängerungen vereinbart
wurden. Zulässig ist auch eine
Gesamtdauer von bis zu acht Jahren oder
mehr als zwölf Vertragsverlängerungen.
NEU
16,30 9,80 €
USB Stick kostenlos
Online verfügbar
erhältlich
•
als Download
•
auf CD
•
auf USB Stick
nutzbar auch mit
dem Smartphone
zum Sonderpreis
noch bis: