Was heißt Wettbewerbsverbot?
Während eines Arbeitsverhältnisses darf der
Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nicht ohne
dessen Einverständnis Konkurrenz zu
machen. Der Arbeitnehmer darf keine
Geschäfte im Marktbereich des Arbeitgebers
für andere Personen oder auf eigene
Rechnung machen.
Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
gegenüber schadensersatzpflichtig. Auch
eine Kündigung des Arbeitsvertrages könnte
gerechtfertigt sein.
Grundsätzlich endet das Wettbewerbsverbot
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Es kann aber schriftlich vereinbart werden,
dass der ehemalige Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz
machen darf („nachvertragliches
Wettbewerbsverbot“). Rechtsgrundlage ist §
110 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 74
bis § 75f HGB.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer
abmahnen oder auch ordentlich aus
verhaltensbedingten Gründen oder
außerordentlich kündigen. Will der
Arbeitgeber am Arbeitsvertrag festhalten,
kann er vom Arbeitnehmer verlangen, dass
dieser die Konkurrenztätigkeit unterlässt.
Wenn also ein Arbeitnehmer in
einem Konkurrenzunternehmen
des Arbeitgebers zum Beispiel
noch einen Nebenjob ausübt,
dann kann der Arbeitgeber
abmahnen oder gegebenenfalls
kündigen.
Weiterhin hat der Arbeitgeber einen Anspruch
auf Schadenersatz. Als zu ersetzenden
Schaden kann er den Gewinn verlangen, der
ihm durch die Konkurrenztätigkeit des
Arbeitnehmers entstanden ist.
Ein Arbeitgeber bleibt auch dann an seine
Verpflichtung gebunden, einem
ausgeschiedenen Arbeitnehmer wegen eines
bestehenden Wettbewerbsverbots für die
Dauer eines Jahres eine
Karenzentschädigung von 50 Prozent des
bisherigen Gehalts zu zahlen, wenn der
frühere Mitarbeiter in dieser Zeit
arbeitsunfähig krank und dann sogar
berufsunfähig wird.
Mit Abschluss eines nachvertraglichen
Wettbewerbverbotes erkauft sich der
Arbeitgeber für eine gewisse Zeitspanne
einen Freiraum:
der darf höchstens zwei Jahre dauern und
es muss eine Karenzentschädigung
vorgesehen sein.
Die Entschädigung muss mindestens die
Hälfte des zuletzt verdienten
Bruttoeinkommens betragen. Dazu zählen
neben der Grundvergütung alle
Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder
Weihnachtsgeld sowie Zulagen und
Sachbezüge.
Eine konkrete Summe muss im
Vertrag nicht genannt werden.
Fehlt die Vereinbarung über
eine Karenzentschädigung, ist
das Wettbewerbsverbot
rechtlich unwirksam
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
kann jederzeit - auch im Rahmen eines
Aufhebungsvertrages - einvernehmlich
aufgehoben werden. Es sollte bei einem
Aufhebungsvertrag die Aufhebung des
Wettbewerbsverbots genannt sein.
Bei Auszubildenden, Volontären und
sonstigen gleichgestellten Personen ist der
Abschluss eines Wettbewerbsverbots
unzulässig. Genauso wie bei Vertretern von
Handels- oder Kapitalgesellschaften und
freien Mitarbeitern.
Sind in einem Arbeitsvertrag keine
Entschädigungszahlungen vorgesehen,
dann ist die Konkurrenzklausel nichtig.
Rechtlich ist das Wettbewerbsverbot im
Arbeitsvertrag zwar nicht von der Dauer
eines Arbeitsverhältnisses abhängig, kann
aber den Arbeitnehmer nicht länger als 2
Jahre nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses blockieren.
Das Verbot dient im wesentlichem nur der
psychologischen Abschreckung. Es ist zu
unterscheiden zwischen - der Verpflichtung
zur Unterlassung von Wettbewerb während
des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses,
und - Wettbewerbsbeschränkungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wettbewerbsverbot im
Arbeitsvertrag
Das Wettbewerbsverbot gilt nur während
des Bestands des Arbeitsverhältnisses.
BGB § 611 Treuepflicht Nr. 7
Nach der Kündigung bleibt der Arbeitnehmer
für den Lauf der Kündigungsfrist an das
Wettbewerbsverbot gebunden. Dann endet
die Verpflichtung zur
Wettbewerbsenthaltung.
Welche Folgen hat der Verstoß gegen das
Wettbewerbsverbot für den
Arbeitnehmer?
Der Arbeitgeber hat mehrere Möglichkeiten:
•
Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs,
•
Abmahnung und Kündigung,
•
Eintrittsrecht,
•
Schadensersatz.
Verletzt der Arbeitnehmer das bestehende
Wettbewerbsverbot, ist eine
außerordentliche Kündigung des
Arbeitsvertrags grundsätzlich gerechtfertigt,
sofern nicht besondere Umstände eine
andere Beurteilung rechtfertigen.
Urteile, ist ein Verbot zulässig?
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden,
dass ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot nichtig ist, wenn die
Vereinbarung entgegen § 110 GewO i.V.m. §
74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch des
Arbeitnehmers auf eine
Karenzentschädigung beinhaltet.
Bundesarbeitsgericht
Der Mitarbeiterin einer
Gebäudereinigungsfirma wurde fristlos
gekündigt, weil sie durch eine Nebentätigkeit
gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot
verstoßen hatte. Die beanstandete Tätigkeit
erwies sich mit monatlich 19 Stunden und
einem Monatslohn von circa 180 Euro als so
geringfügig, dass der Arbeitgeber zunächst
das mildere Mittel einer Abmahnung hätte
wählen müssen, bevor er eine fristlose
Kündigung aussprach.
Während eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer
grundsätzlich jede Tätigkeit für ein
Konkurrenzunternehmen untersagt.
Ein Wettbewerbsverbot hat jedoch dort
seine Grenzen, wo es unangemessen in die
Berufsfreiheit des Arbeitnehmers gemäß Art.
12 Abs. 1 GG eingreift.
Danach kann einer bei der Deutschen Post
AG mit 15 Wochenstunden beschäftigten
Briefsortiererin nicht untersagt werden, noch
eine Nebentätigkeit von wöchentlich 6
Stunden als Zeitungszustellerin
aufzunehmen, nur weil das andere
Unternehmen nicht nur Zeitungen, sondern
auch Briefe und andere Postsendungen
zustellt.
Wettbewerbsverbot im
Arbeitsvertrag, ist es zulässig?
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
ist nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer eine
Karenzentschädigung zusichert, die
mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer
zuletzt bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen beträgt. Bestehen diese
Leistungen in Provisionen oder in anderen
Bezügen, sind sie bei der Berechnung der
Entschädigung nach dem Durchschnitt der
letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden zu
berücksichtigen (§ 74b Abs.2 Satz 1 HGB)
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