Anspruch auf Vollzeitarbeit
Seit 2019 gilt: Wer in Teilzeit arbeitet und in einem
Betrieb mit mehr als 45 Beschäftigten arbeitet,
kann das Recht von Rückkehr auf Vollzeit fordern.
Kleinunternehmen sind von den Regelungen aber
nicht betroffen und auch Mittelständler mit 45 bis
200 Angestellten müssen diesen Anspruch nur
einem von 15 Mitarbeitern gewähren.
Ansonsten gilt:
Eine Arbeitnehmerin, die aus dem Elternurlaub
zurückkommt, hat keinen Anspruch auf
Teilzeitarbeit, wenn sie vor dem Urlaub eine
Vollzeitstelle besetzt hat. Teilzeitarbeit müsste mit
dem Arbeitgeber neu vereinbart werden.
Einen generellen Anspruch auf Teilzeitarbeit
gibt es nämlich nicht!
Hat der Arbeitgeber daran kein Interesse, müsste
die Arbeitnehmerin weiterhin vollzeit arbeiten oder
selbst kündigen. Arbeitnehmer, die erstmals nach
Ende der Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten
wollen, haben die Möglichkeit, bereits während der
Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit zu
beantragen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits
mindestens sechs Monate bestanden hat.
Teilzeitarbeit während der
Elternzeit ist bis zu einer
Erwerbstätigkeit von
maximal 30 Stunden pro
Woche für jeden Elternteil
möglich.
Über die Verringerung der Arbeitszeit sollten sich
Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier
Wochen einigen. In so einem Antrag sollte auch
die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit geregelt
sein.
Eine Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit
durch den Arbeitgeber muss innerhalb von vier
Wochen schriftlich erfolgen. Dagegen kann der
Arbeitnehmer vor einem Arbeitsgericht klagen.
Einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit
haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr
als sechs Monate bestanden hat und deren
Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer
beschäftigt.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer
spätestens einen Monat vor dem gewünschten
Teilzeitbeginn schriftlich mitteilen, ob er der Teilzeit
zustimmt oder nicht. Erwerbstätige Eltern, die ihr
Kind selbst betreuen und erziehen, haben
Anspruch auf Elternzeit nach dem
Elterngeldgesetz.
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer über die
gewünschte Verringerung der Arbeitszeit
(Teilzeitarbeit) zu sprechen und es soll zu einer
Vereinbarung kommen. Der Wunsch von
Teilzeitbeschäftigten, wieder mehr zu arbeiten, hat
Dauerwirkung, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
21.01.2021
Teilzeitarbeitnehmer, die wieder
Vollzeit arbeiten möchten,
können das dem Arbeitgeber
mitteilen und dadurch wird der
Arbeitgeber verpflichtet, über
entsprechende freie
Arbeitsplätze zu informieren.
Teilzeitarbeit während der
Elternzeit
Während der Elternzeit sind drei Varianten
möglich:
als Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber,
als Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber,
als Teilzeitarbeit mit selbstständiger Tätigkeit.
die Tätigkeit darf 30 Stunden pro Woche nicht
überschreiten
Wird das Verlangen, in Teilzeit zu arbeiten, zu
kurzfristig gestellt, kann es so ausgelegt werden,
dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet,
zu dem der Arbeitnehmer die Verringerung
frühestmöglich verlangen kann.
Der Antrag muss drei Monate vor dem
gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit gestellt
werden.
Geht es um Elternzeit, verkürzt sich die Frist auf
sieben Wochen.
Ein Antrag auf Teilzeitarbeit kann außerhalb
der Elternzeit nur einmal alle zwei Jahre
gestellt werden.
Der Arbeitgeber kann den Wunsch auf
Teilzeitarbeit nach der Elternzeit nicht einfach
pauschal ablehnen.
Der Arbeitgeber soll den Teilzeitwunsch
respektieren und versuchen eine einvernehmliche
Lösung zu finden. Ist das nicht möglich, dann ist
auch eine gerichtliche Durchsetzung des
Teilzeitanspruchs möglich.
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