Prokura
Die Prokura ist eine handlungsrechtliche
Vollmacht. Sie legt gesetzlich fest, welchen
Umfang diese Vollmacht hat. Sie muss im
Gegensatz zur Handlungsvollmacht
ausdrücklich erteilt werden.
Dadurch wird der Inhaber zu allen
gerichtlichen und außergerichtlichen
Geschäften und Rechtshandlungen
ermächtigt, die in irgendeiner Weise mit
irgendeinem Handelsgewerbe vorkommen
können.
Folgende Dinge sind damit nicht
verbunden:
•
die Geschäftsauflösung,
•
der Verkauf des Unternehmens,
•
die Aufnahme von Gesellschaftern,
•
der Erteilung einer Prokura,
•
Unterschreiben von Inventar und/oder
Bilanz.
Der Verkauf oder die Belastung von
Grundstücken kann der Prokurist vornehmen,
es bedarf aber der ausdrücklichen
Bevollmächtigung. Erteilen darf die Prokura
ausschließlich der Vollkaufmann, wobei er
auch beschränkt Geschäftsfähige, z.B.
Minderjährige, bevollmächtigen darf.
Die Prokura wird im Handelsregister
eingetragen und wird bekannt gemacht, z.B.
durch Rundschreiben an die
Geschäftspartner. Sie hat aber auch vor dem
Eintrag schon rechtliche Wirkung.
Die Prokura erlischt unter
folgenden Bedingungen:
durch Widerruf, mit Beendigung des
Rechtsverhältnisses, z.B. durch Ausscheiden
des Angestellten, oder mit Auflösung des
Geschäftes. Der Tod des Geschäftsinhabers
ist keine Option zur Beendigung der Prokura.
Die Prokura unterscheidet sich nach
folgenden Kriterien:
- Einzelprokura: Eine Person kann alleine die
gesamte Vertretungsmacht ausüben
- Filialprokura: Die Vollmacht erstreckt sich
nur auf die Vertretung einer Niederlassung
und deren Geschäfte
- Gesamtprokura:
Die Vollmacht kann nur durch zwei
oder mehrere Personen gemeinsam
ausgeübt werden Geltungsbereich für
die Handlungsvollmacht allgemein:
- Einstellung von Mitarbeitern
- Wareneinkäufe und -verkäufe
- Abwicklung von Zahlungsgeschäften.
Der Handlungsbevollmächtigte mit
allgemeiner Handlungsvollmacht
(Generalvollmacht) kann mit
zusätzlicher, besonderer Vollmacht
auch folgendes tun:
- Veräußerung, Belastung oder Erwerb von
Grundstücken
- Führung von Prozessen
- Aufnahme von Darlehen
- Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und
Bürgschaften.
Die Prokura kann nur einer natürlichen
Person erteilt werden.
Der Umfang einer Prokura ist im
§ 49 HGB geregelt.
Erlaubt sind beispielsweise alle folgenden
Geschäfte:
•
Abschluss, Durchführung und
Beendigung von Verträgen
•
Prozesshandlungen
•
Verpflichtungs- und
Verfügungsgeschäfte
•
Aktiengeschäfte sowie Wechsel- und
Scheckerklärungen
•
Einstellung von Personal
•
Produktumstellungen
•
Einführungen neuer
Produktionsmethoden
Ein Prokurist ist nicht befugt
für Folgendes:
•
Einstellung des Betriebes
•
Verkauf des Unternehmens
•
Insolvenzanmeldung
•
Aufnahme, Kündigung und Ausschluss
von Gesellschaftern
•
Unterzeichnen von Jahresabschlüssen
Die Prokura endet durch:
mit Kündigung des Prokuristen endet das
Arbeitsverhältnis des Prokuristen, endet auch
seine Prokura mit Betriebsauflösung, durch
einen Inhaberwechsel, mit dem Tod des
Prokuristen, durch Insolvenzeröffnung über
das Vermögen des Handelsgewerbes
Ein Prokurist ist nur dann leitender
Angestellter im Sinne des KSchG, wenn er
sowohl im Außen- als auch im
Innenverhältnis zur selbständigen
Einstellung und Entlassung von
Arbeitnehmern befugt ist. Die Befugnis
gegenüber Teilen der Belegschaft ist dabei
ausreichend.
Was ist Prokura?
Handlungsvollmacht
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