538 Euro Job keine - Krankenversicherung

Ein Minijobber hat Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen. Außerdem muss der gesetzliche Mindestlohn eingehalten werden. Eine geringfügige Beschäftigung ist ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere auch und deswegen gilt auch das Kündigungsschutzgesetz. Ein Betrieb muss mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, damit der gesetzliche Kündigungsschutz greift. Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht ohne triftigen Grund kündigen darf.

Krankengeld für 538 Euro Beschäftige

Das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenkasse und das Einkommen aus einem 538 Euro Job ist nicht krankenversichert. Aber die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bei Krankheit steht auch geringfügig Beschäftigten sechs Wochen lang zu. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale von 30%, diese teilt sich so auf: 15% für Rentenversicherung, 13% für Krankenversicherung und 2% Steuern.
Foto, Kellner bei der Arbeit
Für den Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers aus eigenen Mitteln aufzustocken um dadurch weitere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur erwerben. Hat ein Arbeitnehmer einen rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf und übt nur eine geringfügige Beschäftigung aus, erfolgt keine Zusammenrechnung der Verdienste aus dem Hauptberuf und der Nebenbeschäftigung. Anders ist es aber, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden und dadurch die 538 Euro Grenze überschritten wird. Dann werden die Einkommen zusammengerechnet. Dann ist die Nebenbeschäftigung sozialversicherungspflichtig. Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei (z. B. Beamte oder Selbstständiger), erfolgt auch keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Jobs.

Keine Versicherung über einen 538 Euro Minijob

Nur allein über einen 538 Euro Minijob kann man sich nicht krankenversichern. Es wird immer noch ein versicherungspflichtiger Hauptjob als Arbeitnehmer oder Selbständiger benötigt. Oder man ist in der Familienversicherung mit krankenversichert. Es ist nur ein einziger Versicherungspflichtiger Job möglich. Neben einem versicherungspflichtigen Job über 520 Euro ist ein einziger 520 Euro Job möglich, der in diesem Fall vom Arbeitgeber weiterhin pauschal abgerechnet werden kann. Minijobber sind in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Sie sind seit 2003 aber rentenversicherungspflichtig. Dafür werden dann 3,9 Prozent ihrer Einkünfte an die Rentenversicherung abgeführt. Es besteht aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist grundsätzlich steuerpflichtig. Bei der Erhebung der Lohnsteuer kann der Arbeitgeber zwischen der individuellen und der pauschalen Besteuerung wählen. Der Minijob muss also bei der Einkommenssteuer mit angegeben werden. Und wird bei der Steuer dann bewertet. Steuern fallen aber dann nur an, wenn der Arbeitnehmer auch über dem Steuerfreibetrag liegt. Das ist aber meistens nur der Fall, wenn noch ein Hauptberuf ausgeübt wird.

Der Minijobber selbst zahlt 3,6 % des Entgelts als

Rentenversicherungsbeitrag. Der Minijobber kann auf die

Rentenversicherungspflicht verzichten. Dann fallen für ihn keine

Abgaben an.

Der Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht muss schriftlich erklärt werden. Zahlt ein Minijobber eigene Beiträge zur Rentenversicherung, dann wird der Minijob in der Rentenberechnung berücksichtigt. Die Beschäftigung wird voll auf die Beitragszeiten angerechnet. Auch wer in einem Minijob arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser liegt derzeit bei 12,41 Euro die Stunde.
Hintergrund und Foto oben Rechtsanwaltskanzlei
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Ein Minijobber hat Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen. Außerdem muss der gesetzliche Mindestlohn eingehalten werden. Eine geringfügige Beschäftigung ist ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere auch und deswegen gilt auch das Kündigungsschutzgesetz. Ein Betrieb muss mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, damit der gesetzliche Kündigungsschutz greift. Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht ohne triftigen Grund kündigen darf.

Krankengeld für 538 Euro

Beschäftige

Das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenkasse und das Einkommen aus einem 538 Euro Job ist nicht krankenversichert. Aber die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bei Krankheit steht auch geringfügig Beschäftigten sechs Wochen lang zu. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale von 30%, diese teilt sich so auf: 15% für Rentenversicherung, 13% für Krankenversicherung und 2% Steuern.
Foto, Kellner bei der Arbeit
Für den Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers aus eigenen Mitteln aufzustocken um dadurch weitere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur erwerben. Hat ein Arbeitnehmer einen rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf und übt nur eine geringfügige Beschäftigung aus, erfolgt keine Zusammenrechnung der Verdienste aus dem Hauptberuf und der Nebenbeschäftigung. Anders ist es aber, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden und dadurch die 538 Euro Grenze überschritten wird. Dann werden die Einkommen zusammengerechnet. Dann ist die Nebenbeschäftigung sozialversicherungspflichtig. Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei (z. B. Beamte oder Selbstständiger), erfolgt auch keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Jobs.

Keine Versicherung über

einen 538 Euro Minijob

Nur allein über einen 538 Euro Minijob kann man sich nicht krankenversichern. Es wird immer noch ein versicherungspflichtiger Hauptjob als Arbeitnehmer oder Selbständiger benötigt. Oder man ist in der Familienversicherung mit krankenversichert. Es ist nur ein einziger Versicherungspflichtiger Job möglich. Neben einem versicherungspflichtigen Job über 520 Euro ist ein einziger 520 Euro Job möglich, der in diesem Fall vom Arbeitgeber weiterhin pauschal abgerechnet werden kann. Minijobber sind in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Sie sind seit 2003 aber rentenversicherungspflichtig. Dafür werden dann 3,9 Prozent ihrer Einkünfte an die Rentenversicherung abgeführt. Es besteht aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist grundsätzlich steuerpflichtig. Bei der Erhebung der Lohnsteuer kann der Arbeitgeber zwischen der individuellen und der pauschalen Besteuerung wählen. Der Minijob muss also bei der Einkommenssteuer mit angegeben werden. Und wird bei der Steuer dann bewertet. Steuern fallen aber dann nur an, wenn der Arbeitnehmer auch über dem Steuerfreibetrag liegt. Das ist aber meistens nur der Fall, wenn noch ein Hauptberuf ausgeübt wird.

Der Minijobber selbst zahlt 3,6 % des

Entgelts als Rentenversicherungsbeitrag.

Der Minijobber kann auf die

Rentenversicherungspflicht verzichten.

Dann fallen für ihn keine Abgaben an.

Der Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht muss schriftlich erklärt werden. Zahlt ein Minijobber eigene Beiträge zur Rentenversicherung, dann wird der Minijob in der Rentenberechnung berücksichtigt. Die Beschäftigung wird voll auf die Beitragszeiten angerechnet. Auch wer in einem Minijob arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser liegt derzeit bei 12,41 Euro die Stunde.
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