Ein Minijobber hat Anspruch auf bezahlten Urlaub
und Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an
Feiertagen. Außerdem muss der gesetzliche
Mindestlohn eingehalten werden.
Eine geringfügige Beschäftigung ist ein
Arbeitsverhältnis wie jedes andere auch und
deswegen gilt auch das Kündigungsschutzgesetz.
Ein Betrieb muss mehr als zehn Arbeitnehmer
beschäftigen, damit der gesetzliche
Kündigungsschutz greift. Kündigungsschutz
bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht ohne triftigen
Grund kündigen darf.
Krankengeld für 538 Euro
Beschäftige
Das Krankengeld ist eine Leistung der
Krankenkasse und das Einkommen aus einem 538
Euro Job ist nicht krankenversichert. Aber die
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bei
Krankheit steht auch geringfügig Beschäftigten
sechs Wochen lang zu.
Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale von 30%,
diese teilt sich so auf:
15% für Rentenversicherung,
13% für Krankenversicherung und
2% Steuern.
Für den Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, den
Pauschalbeitrag des Arbeitgebers aus eigenen
Mitteln aufzustocken um dadurch weitere
Ansprüche aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zur erwerben.
Hat ein Arbeitnehmer einen
rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf und übt
nur eine geringfügige Beschäftigung aus, erfolgt
keine Zusammenrechnung der Verdienste aus dem
Hauptberuf und der Nebenbeschäftigung.
Anders ist es aber, wenn mehrere geringfügige
Beschäftigungen ausgeübt werden und dadurch die
538 Euro Grenze überschritten wird. Dann werden
die Einkommen zusammengerechnet. Dann ist die
Nebenbeschäftigung sozialversicherungspflichtig.
Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei (z. B.
Beamte oder Selbstständiger), erfolgt auch keine
Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen
Jobs.
Keine Versicherung über
einen 538 Euro Minijob
Nur allein über einen 538 Euro Minijob kann man
sich nicht krankenversichern. Es wird immer noch
ein versicherungspflichtiger Hauptjob als
Arbeitnehmer oder Selbständiger benötigt. Oder
man ist in der Familienversicherung mit
krankenversichert.
Es ist nur ein einziger Versicherungspflichtiger Job
möglich.
Neben einem versicherungspflichtigen Job über
520 Euro ist ein einziger 520 Euro Job möglich, der
in diesem Fall vom Arbeitgeber weiterhin pauschal
abgerechnet werden kann.
Minijobber sind in der Arbeitslosen-, Kranken- und
Pflegeversicherung versicherungsfrei. Sie sind seit
2003 aber rentenversicherungspflichtig.
Dafür werden dann 3,9 Prozent ihrer Einkünfte
an die Rentenversicherung abgeführt. Es
besteht aber die Möglichkeit, sich von der
Rentenversicherung befreien zu lassen.
Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist
grundsätzlich steuerpflichtig. Bei der Erhebung der
Lohnsteuer kann der Arbeitgeber zwischen der
individuellen und der pauschalen Besteuerung
wählen.
Der Minijob muss also bei der Einkommenssteuer
mit angegeben werden. Und wird bei der Steuer
dann bewertet. Steuern fallen aber dann nur an,
wenn der Arbeitnehmer auch über dem
Steuerfreibetrag liegt. Das ist aber meistens nur
der Fall, wenn noch ein Hauptberuf ausgeübt wird.
Der Minijobber selbst zahlt 3,6 % des
Entgelts als Rentenversicherungsbeitrag.
Der Minijobber kann auf die
Rentenversicherungspflicht verzichten.
Dann fallen für ihn keine Abgaben an.
Der Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht
muss schriftlich erklärt werden.
Zahlt ein Minijobber eigene Beiträge zur
Rentenversicherung, dann wird der Minijob in der
Rentenberechnung berücksichtigt. Die
Beschäftigung wird voll auf die Beitragszeiten
angerechnet.
Auch wer in einem Minijob arbeitet, hat Anspruch
auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser liegt
derzeit bei 12,41 Euro die Stunde.
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538 Euro Job keine -
Krankenversicherung