Alle Textstellen aus denen man auf Religion, Politik oder sexuelle
Neigung schließen kann, dürfen eingeschwärzt werden. Allerdings
müssen die Beträge weiterhin sichtbar bleiben.
Urteil: „Für einen Antrag auf Bürgergeld müssen Arbeitslose ihre
Kontoauszüge vorlegen. Die Daten seien erforderlich, um den
Antrag zu prüfen und die Höhe der Leistung zu berechnen.
Allerdings dürfen die Arbeitslosen besondere Ausgaben
schwärzen. (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder philosophische
Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder
Sexualleben)
Das gilt auch bei Folgeanträgen und ist nicht auf Fälle beschränkt,
in denen die Behörde Anlass für einen Missbrauchsverdacht hat.
(Bundessozialgericht Kassel).
Kontoauszüge
Bürgergeld-Bezieher sind nicht verpflichtet, Kontoauszüge
zurückliegender Monate vorzulegen und verletzen ihre
Mitwirkungspflicht nicht dadurch, dass sie nur den aktuellen
Kontostand mitteilen.
Trotzdem werden meisten die Kontoauszüge der letzten 3 Monate
verlangt. Der Sinn darin ist unklar. Denn es kommt immer auf die
Bedürftigkeit bei Antragstellung an. Und rückwirkend wird
Bürgergeld nicht gezahlt.
Und die Einnahmen und Ausgaben vor der Antragstellung hat das
Jobcenter nicht zu interessieren. Es geht immer nur um die
momentane Situation.
Das Gleiche gilt bei Weiterbewilligungsanträgen. Auch hier
verlangt das Jobcenter oftmals erneut Kontoauszüge. Auch dafür
gibt es keine Rechtsgrundlage.
Da der Bürgergeld Empfänger belehrt wurde, was seine
Mitwirkungspflicht betrifft, würde ihm mit dem Verlangen der
Kontoauszüge unterstellt, er hat Einnahmen verschwiegen.
Darf das Jobcenter Kontoauszüge verlangen
Einsicht Kontoauszüge durch das Jobcenter
Allgemein ist erst einmal niemand verpflichtet seine Kontoauszüge zu
zeigen.
Da das Jobcenter aber Zahlungseingänge und Ausgänge des Kontos
benötigt, um festzustellen, ob jemand bedürftig ist, kann es die Vorlage
fordern. Fordern, in dem sie Zahlungen verweigern können, wenn die
Einsicht verweigert wird.
Der Grund ist dann nicht die Tatsache, dass die Kontoauszüge nicht gezeigt
werden wollten, sondern die Tatsache, dass die Bedürftigkeit nicht
festgestellt werden konnte. So wird es jedenfalls ausgelegt. Und man kann
kaum Einwende einlegen.
Fehlende Mitwirkung ist dann der Versagungsgrund von
BürgergeldLeistungen.
Das Jobcenter kann keine automatische Datenabfrage bei Banken und
Sparkassen durchführen, um Kontostände und Geldbewegungen
festzustellen. Allerdings erfährt sie, wie viele Konten und Depots ein
Antragsteller besitzt. Es fällt also auf, wenn im Antrag auf Bürgergeld Konten
verschwiegen werden.
Das Jobcenter darf also auch bei einem Weiterbewilligungsantrag nur
Kontoauszüge verlangen, wenn sie ein berechtigtes Interesse hat.
Ein Bürgergeöd Empfänger könnte also auf eine Begründung bestehen. Das
Problem hierbei ist, dass allein durch die Verweigerung der Einsicht, bestätigt
werden könnte, dass das Jobcenter mit seinem Misstrauen im Recht ist. Das
aber viel größere Problem ist, dass durch eine Verweigerung der Vorlage, es
bis zur Klärung, womöglich zu einer Einstellung der Zahlung kommt.
Im Klartext bedeutet das, dass es ein Bürgergeld Empfänger schwíerig hat,
seine Persönlichkeitsrechte durchzusetzen. Wenn er seine Rechte
durchsetzen will, müsste er bis dahin hungern.
Hier sind Änderungen nötig, dass in solchen Fällen trotzdem gezahlt wird, bis
z.b. Widersprüche bearbeitet sind oder andere Dinge im Zusammenhang mit
der Bearbeitung eines Antrages geklärt sind.
Bürgergeld-Bezieher sind nicht verpflichtet, Bescheinigungen
des Vermieters vorzulegen, um ihre Unterkunftskosten
nachzuweisen.
Dazu reichen der Mietvertrag und ggf. Nachweise über seit
Vertragsschluss erfolgte Mieterhöhungen sowie Nachweise über
die tatsächliche Mietzahlung. Mit einer Weigerung, eine
Vermieterbescheinigung vorzulegen, verletzten Bürgergeld-
Bezieher ihre Mitwirkungspflicht nicht.
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