Darf das Jobcenter
Kontoauszüge verlangen
Einsicht Kontoauszüge durch das Jobcenter
Allgemein ist erst einmal niemand
verpflichtet seine Kontoauszüge zu zeigen.
Da das Jobcenter aber Zahlungseingänge
und Ausgänge des Kontos benötigt, um
festzustellen, ob jemand bedürftig ist, kann
es die Vorlage fordern. Fordern, in dem sie
Zahlungen verweigern können, wenn die
Einsicht verweigert wird.
Der Grund ist dann nicht die Tatsache, dass
die Kontoauszüge nicht gezeigt werden
wollten, sondern die Tatsache, dass die
Bedürftigkeit nicht festgestellt werden
konnte. So wird es jedenfalls ausgelegt.
Und man kann kaum Einwende einlegen.
Fehlende Mitwirkung ist dann der
Versagungsgrund von Bürgergeld-
Leistungen.
Das Jobcenter kann keine automatische
Datenabfrage bei Banken und Sparkassen
durchführen, um Kontostände und
Geldbewegungen festzustellen. Allerdings
erfährt sie, wie viele Konten und Depots ein
Antragsteller besitzt. Es fällt also auf, wenn
im Antrag auf Bürgergeld Konten
verschwiegen werden.
Das Jobcenter darf auch bei einem
Weiterbewilligungsantrag nur
Kontoauszüge verlangen, wenn sie
ein berechtigtes Interesse hat.
Ein Bürgergeld- Empfänger könnte also auf
eine Begründung bestehen. Das Problem
hierbei ist, dass allein durch die
Verweigerung der Einsicht, bestätigt werden
könnte, dass das Jobcenter mit seinem
Misstrauen im Recht ist. Das aber viel
größere Problem ist, dass durch eine
Verweigerung der Vorlage, es bis zur
Klärung, womöglich zu einer Einstellung der
Zahlung kommt.
Im Klartext bedeutet das, dass es ein
Bürgergeld Empfänger schwíerig hat, seine
Persönlichkeitsrechte durchzusetzen. Wenn
er seine Rechte durchsetzen will, müsste er
bis dahin hungern.
Hier sind Änderungen nötig, dass in solchen
Fällen trotzdem gezahlt wird, bis z.b.
Widersprüche bearbeitet sind oder andere
Dinge im Zusammenhang mit der
Bearbeitung eines Antrages geklärt sind.
Bürgergeld/ Bezieher sind nicht verpflichtet,
Bescheinigungen des Vermieters
vorzulegen, um ihre Unterkunftskosten
nachzuweisen.
Dazu reichen der Mietvertrag und ggf.
Nachweise über seit Vertragsschluss erfolgte
Mieterhöhungen sowie Nachweise über die
tatsächliche Mietzahlung. Mit einer
Weigerung, eine Vermieterbescheinigung
vorzulegen, verletzten Bürgergeld-Bezieher
ihre Mitwirkungspflicht nicht.
Alle Textstellen aus denen man auf Religion,
Politik oder sexuelle Neigung schließen
kann, dürfen eingeschwärzt werden.
Allerdings müssen die Beträge weiterhin
sichtbar bleiben.
Urteil: „Für einen Antrag auf Bürgergeld
müssen Arbeitslose ihre Kontoauszüge
vorlegen. Die Daten seien erforderlich, um
den Antrag zu prüfen und die Höhe der
Leistung zu berechnen. Allerdings dürfen die
Arbeitslosen besondere Ausgaben
schwärzen. (Angaben über die rassische und
ethnische Herkunft, politische Meinungen,
religiöse oder philosophische
Überzeugungen,
Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit
oder Sexualleben)
Das gilt auch bei Folgeanträgen und ist nicht
auf Fälle beschränkt, in denen die Behörde
Anlass für einen Missbrauchsverdacht hat.
(Bundessozialgericht Kassel).
Kontoauszüge
Bürgergeld-Bezieher sind nicht verpflichtet,
Kontoauszüge zurückliegender Monate
vorzulegen und verletzen ihre
Mitwirkungspflicht nicht dadurch, dass sie nur
den aktuellen Kontostand mitteilen.
Trotzdem werden meisten die Kontoauszüge
der letzten 3 Monate verlangt. Der Sinn darin
ist unklar. Denn es kommt immer auf die
Bedürftigkeit bei Antragstellung an. Und
rückwirkend wird Bürgergeld nicht gezahlt.
Und die Einnahmen und Ausgaben vor der
Antragstellung hat das Jobcenter nicht zu
interessieren. Es geht immer nur um die
momentane Situation.
Das Gleiche gilt bei
Weiterbewilligungsanträgen. Auch hier
verlangt das Jobcenter oftmals erneut
Kontoauszüge. Auch dafür gibt es keine
Rechtsgrundlage.
Da der Bürgergeld Empfänger belehrt wurde,
was seine Mitwirkungspflicht betrifft, würde
ihm mit dem Verlangen der Kontoauszüge
unterstellt, er hat Einnahmen verschwiegen.
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