Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist anders
als die gewöhnliche Bürgschaft. Bei der
gewöhnlichen Bürgschaft kann der Bürge die
Zahlung verweigern, bis alle Mittel ausgeschöpft
sind, das bewegliche Vermögen des
Hauptschuldners ganz oder teilweise
herangezogen wurde.
Erst dann darf der Bürge verpflichtet werden. Bei
der selbstschuldnerischen Bürgschaft hingegen
darf sofort auf den Bürgen zugegangen werden.
Das ist möglich,weil der Bürge gemäß § 773 Abs.
1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage
verzichtet hat.
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender
Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber
dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die
Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten
einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die
Bürgschaft im Falle einer Zahlungsunfähigkeit
seines Schuldners absichern. Die Bürgschaft
sichert damit als eigene Leistungsverpflichtung
des Bürgen gegenüber dem Gläubiger die Schuld
des Dritten.
Wichtig für den Bürgen ist, darauf zu achten, dass
sich die Bürgschaft tatsächlich nur auf einen
Kredit oder einen Vertragsgegenstand bezieht
und nicht eine weite Sicherungsvereinbarung
unterschrieben wird. Diese würde nämlich
bedeuten, dass der Bürge nicht nur für den
aktuellen Vertragsgegenstand, sondern auch für
alle künftig entstehenden Ansprüche von
Gläubigern, haftbar gemacht werden kann.
Grundsätzlich gibt es hier zwei unterschiedliche
Formen der Bürgschaft. Der Regelfall ist die
Ausfallbürgschaft.
2 Seiten
Der Bürge der selbstschuldnerischen
Bürgschaft wird bei Zahlungsverzug des
Schuldners lt. Vertrag so behandelt, als sei er
selbst Schuldner.
Die Formulare sind
- mit PC und Smartphone -
(zum Ausfüllen, Bearbeiten, Speichern,
Drucken, Versenden)
Preis gesamt: 2,
40
€
+
sofort zum Download
Produktempfehlung
19,60 € nur 11,30 €