Eheleute müssen einander Unterhalt für ihren
Unterhalt sorgen und das auch gegenseitig. Das
gilt nach einer Trennung und meist auch noch nach
einer Ehescheidung.
Der nacheheliche Unterhalt kann Unterhalt wegen
der Betreuung von Kindern, wegen Alters, wegen
Krankheit oder Arbeitslosigkeit sein.
Der geschiedene Ehegatte kann Unterhalt solange
verlangen, bis er wieder in Arbeit ist und seinen
Unterhalt selbst verdienen kann. Reicht der
Verdienst daraus nicht aus, um den bisherigen
Lebensstandard zu erhalten, muss der Ehegatte
eine Auslgeichzahlung als Aufstockungsunterhalt
zahlen.
Ein Ehepartner kann auch Unterhalt verlangen,
solange von ihm keine Aufnahme einer Tätigkeit
erwartet werden kann und die Nichtzahlung von
Unterhalt dadurch nicht vertretbar wäre. Das kann
der Fall sein, wenn es nicht zumutbar wäre, zu
arbeiten. Bspw. wegen Krankheit oder aus anderen
nachvollziehbaren Gründen.
Auch wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war (bis
2 Jahre, in Ausnahmefällen auch länger), kann die
Unterhaltszahlung verweigert werden.
Die Unterhaltspflicht für Ehegattenunterhalt endet
jedenfalls dann, wenn der Expartner wieder
verheiratet ist.
Der Ehegatte, der Unterhalt haben möchte, muss
versuchen, eine angemessene Arbeitsstelle zu
finden. Unternimt er dafür keine Anstrenungen
kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet
werden.
Der Unterhaltsanspruch kann bei kurzer Ehedauer
entfallen.
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Ehegattenunterhalt
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