Aufforderung- Zahlung Ehegattenunterhalt

Eheleute müssen einander Unterhalt für ihren Unterhalt sorgen und das auch gegenseitig. Das gilt nach einer Trennung und meist auch noch nach einer Ehescheidung.
Der nacheheliche Unterhalt kann Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern, wegen Alters, wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit sein. Der geschiedene Ehegatte kann Unterhalt solange verlangen, bis er wieder in Arbeit ist und seinen Unterhalt selbst verdienen kann. Reicht der Verdienst daraus nicht aus, um den bisherigen Lebensstandard zu erhalten, muss der Ehegatte eine Auslgeichzahlung als Aufstockungsunterhalt zahlen. Ein Ehepartner kann auch Unterhalt verlangen, solange von ihm keine Aufnahme einer Tätigkeit erwartet werden kann und die Nichtzahlung von Unterhalt dadurch nicht vertretbar wäre. Das kann der Fall sein, wenn es nicht zumutbar wäre, zu arbeiten. Bspw. wegen Krankheit oder aus anderen nachvollziehbaren Gründen. Auch wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war (bis 2 Jahre, in Ausnahmefällen auch länger), kann die Unterhaltszahlung verweigert werden. Die Unterhaltspflicht für Ehegattenunterhalt endet jedenfalls dann, wenn der Expartner wieder verheiratet ist. Der Ehegatte, der Unterhalt haben möchte, muss versuchen, eine angemessene Arbeitsstelle zu finden. Unternimt er dafür keine Anstrenungen kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Der Unterhaltsanspruch kann bei kurzer Ehedauer entfallen.
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