Grundsätzlich sollte so früh wie möglich mit dem
Finanzamt Kontakt zwecks Stundung bzw.
Ratenzahlung aufgenommen werden.
Aus Sicht des Finanzamtes sollen
Ratenzahlungen höchstens drei bis sechs Monate
laufen.
Zur Sicherung der Steuerschulden ist es auch
möglich, dem Finanzamt andere Forderungen
abzutreten.
Grundsätzlich besteht das Finanzamt zur Zahlung
von Steuerschulden darauf, alle
Kreditmöglichkeiten (z.B.Dispositionskredite)
auszuschöpfen. Ein teilweiser oder vollständiger
Erlass von Steuerschulden - einschließlich
Säumniszuschlägen, Zwangsgeldern und
Stundungszinsen, wenn die "Einziehung nach
Lage des einzelnen Falles unbillig wäre" (§ 227
Abs. 1 AO).
Kann die Steuerschuld nicht bezahlt werden, kann
mit dem Finanzamt unter Umständen eine
Ratenzahlung vereinbart werden. Voraussetzung
hierfür ist jedoch, dass zuerst ein Antrag auf
Stundung gestellt wird.
Bei einem Stundungsantrag kann der Schuldner
die Ratenzahlung vorschlagen.
Allerdings kann der Antrag des Steuerzahlers auf
Steuerstundung nicht rückwirkend gewährt
werden. Das bedeutet, dass er rechtzeitig und vor
Fälligkeit der Steuerschuld zu stellen ist.
Der Antrag auf Stundung kann formlos gestellt
werden. Er sollte eine triftige Begründung dafür
enthalten, warum es dem Steuerzahler nicht
möglich ist, den geforderten Gesamtbetrag zum
aufzubringen.
Bis zur vollständigen Tilgung der Schuld werden
dabei 0,5 Prozent der Gesamtschuldensumme für
jeden angefangenen Kalendermonat als Zinsen
berechnet.
Antrag auf Ratenzahlung beim Finanzamt
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