Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld steht dem Arbeitnehmer zu, der Antrag wird aber vom Arbeitgeber gestellt. Wird dem Antrag stattgegeben,
zahlt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer und erhält es dann von der Arbeitsagentur erstattet.
Da während des ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung hat, kann der Arbeitgeber nicht
allein auf Grund seines Direktionsrechts Kurzarbeit anordnen. Das Kündigungsschutzgesetz sieht vor, dass während der Zeit der
Entlassungssperre bei Massenentlassungen der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen kann.
Das Kurzarbeitergeld wird berechnet, indem zunächst das Nettoentgelt, das in diesem Fall das Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers darstellt,
berechnet wird, welches ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Ein Arbeitszeugnis muss von einer Person unterzeichnet werden, die
Dritten die Gewähr für die fachliche Qualifikation des Beschäftigten bietet.
Das ist in der Regel der fachliche Vorgesetzte.
Eine Änderungskündigung ist eine unangemessen harte Bestrafung für eine bis dato unbescholtene Landesbeschäftigte. Zuvor hätte eine
Abmahnung erfolgen müssen. Das Arbeitsverhältnis muss deshalb zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt werden.
Das Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit
infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.
Kurzarbeit bedeutet eine Reduzierung der regulären Arbeitszeit und des Einkommens der in Kurzarbeit beschäftigten Mitarbeiter.
Betroffene Arbeitnehmer erhalten einen finanziellen Ausgleich durch den Staat.
Kinderlose Arbeitnehmer erhalten Leistungssatz 2 (60 Prozent), Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten Leistungssatz 2 ( 67
Prozent).
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall.
Diesen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellt der
Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur.
Das Kurzarbeitergeld zahlt der AG dann an
den Arbeitnehmer.
Zudem erstattet die Bundesagentur für
Arbeit den Arbeitgebern weiterhin die
Sozialbeiträge bei Kurzarbeit in voller
Höhe.
Dazu wird eine Frist gesetzt.
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Die Bundesregierung hat die Sonderregeln für Kurzarbeit verlängert. Zudem erstattet die Bundesagentur für Arbeit den
Arbeitgebern weiterhin die Sozialbeiträge bei Kurzarbeit in voller Höhe.
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