Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto des
Arbeitnehmers folgendes aufzuzeichnen:
1. den Vornamen, den Familiennamen, den
Geburtstag, den Wohnort, die Wohnung, den
amtlichen Gemeindeschlüssel der Gemeinde,
die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, das
Finanzamt, in dessen Bezirk die
Lohnsteuerkarte oder die entsprechende
Bescheinigung ausgestellt worden ist, sowie
die auf der Lohnsteuerkarte oder in einer
entsprechenden Bescheinigung
eingetragenen allgemeinen
Besteuerungsmerkmale.
2. den Jahresfreibetrag der auf der
Lohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden
Bescheinigung eingetragen ist, und den
Zeitraum, für den die Eintragung gilt; Bei jeder
Lohnabrechnung ist im Lohnkonto folgendes
aufzuzeichnen: der Tag der Lohnzahlung und
der Lohnzahlungszeitraum; der Arbeitslohn,
getrennt nach Barlohn und Sachbezügen, und
die davon einbehaltene Lohnsteuer.
Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs.
3 des Einkommensteuergesetzes und
Versorgungsbezüge sind jeweils als solche
kenntlich zu machen und ohne Kürzung um
Freibeträge nach § 8 Abs. 3 oder § 19 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes einzutragen.
Trägt der Arbeitgeber im Falle der
Nettolohnzahlung die auf den Arbeitslohn
entfallende Steuer selbst, ist in jedem Fall der
Bruttoarbeitslohn einzutragen. Steuerfreie
Bezüge mit Ausnahme der Vorteile im Sinne
des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes
und der Trinkgelder
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis
zufließen.
Zum Arbeitslohn gehören auch Einnahmen im
Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis;
Einnahmen aus einem früheren
Dienstverhältnis, Ausgaben, die ein
Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer für
den Fall der Krankheit, des Unfalls, der
Invalidität, des Alters oder des Todes
abzusichern Entschädigungen, die dem
Arbeitnehmer als Ersatz für entgangenen
Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder
Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt
werden.
Die Exceltabelle kann für
Lohnabrechnungen von Mitarbeitern
verwendet werden.
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