Autokauf Gebrauchtwagen
Der Verkäufer muss für Mängel haften, die beim
Kauf bereits versteckt vorlagen oder deren
Ursache schon vorhanden war. Treten Mängel
innerhalb von sechs Monaten nach dem Autokauf
auf, muss der Verkäufer beweisen, dass diese
nicht schon beim Autoverkauf bestanden haben.
Gelingt dem Verkäufer der Beweis nicht, dass ein
innerhalb von 6 Monaten aufgetauchter Mangel
beim Kauf noch nicht vorhanden war, muss er für
die Reparatur aufkommen.
Tritt der Mangel erst nach Ablauf von sechs
Monaten auf, so muss der Käufer beweisen, dass
der Mangel schon
ursprünglich bestand.
Liegt lediglich ein geringfügiger Mangel vor,
stehen dem Käufer seine Gewährleistungsrechte
Nachbesserung, Minderung und Vertragsrücktritt
nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Ist die
Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, kann
der Käufer wegen des Mangels nicht vom Vertrag
zurücktreten (§§ 440, 323 Abs. 5 BGB).
Müssen Mängel eines Gebrauchtwagens repariert
werden, so besteht ein Anspruch auf Originalteile
auch dann, wenn hierdurch im Verhältnis zum
Kaufpreis nicht unerhebliche Kosten entstehen.
AG München - Az: 112 C 12685/03
Normale Verschleiß- bzw. Alterserscheinungen
stellen daher grundsätzlich keinen Mangel dar
(BGH, 23.11.2005, VIII ZR 43/05). Gleiches gilt
grundsätzlich, wenn der Defekt auf eine
Fehlbedienung zurückzuführen ist.
Der Mangel muss bereits bei Gefahrenübergang
(zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges)
vorgelegen haben.
Hat der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt, dass er
das Fahrzeug nicht repariert, so kann der Käufer
den Rücktritt erklären. (Rückgaberecht)
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