Ist ein Fälligkeitstermin nicht ausdrücklich
vereinbart, so muss auf Verlangen des Gläubigers
die Zahlung unverzüglich erfolgen. Bei
Geldforderungen aufgrund eines Vertrages tritt
Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und
Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung ein, wenn bis dahin nicht
vom Schuldner gezahlt wurde. Verbraucher
müssen darauf in der Rechnung hingewiesen
werden.
Das gerichtliche Mahnverfahren
Für alle anderen Geldforderungen ist eine
Mahnung grundsätzlich nötig, um den Schuldner in
Verzug zu setzen. (Wenn also kein Zahlungsziel
genannt wurde und es sich um eine Geldforderung
handelt, die nicht auf einen Vertrag beruht). Ab
Verzugseintritt kann der Gläubiger Verzugszinsen
vom Schuldner fordern.
Diese liegen 5% über dem Basiszinssatz, bei
Kaufverträgen zwischen Unternehmern 8% über
dem Basiszinssatz. Das Mahnverfahren beginnt
mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass eines
Mahnbescheids. Der Antrag kann vom
Antragsteller selbst oder von dessen
Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt usw.)
gestellt werden.
Zuständig für die Entgegennahme des
Mahnbescheidsantrags ist das Amtsgericht, dem
die Bearbeitung der Mahnverfahren für den Bezirk
am Wohnsitz des Antragstellers übertragen
wurden. Der Mahnbescheidsantrag darf nur in den
besonders zugelassenen Formen (Papierformular
oder zugelassene elektronische
Datenübermittlung) bei dem Mahngericht
eingereicht werden.
Mahnbescheid- Ablauf
Mahnverfahren
Das Mahngericht prüft diesen Antrag grundsätzlich
nur formal, d.h. es prüft nur, ob alle notwendigen
Angaben, insbesondere die genaue Bezeichnung
des Antragstellers, des Antragsgegners sowie der
Hauptforderung im Antrag enthalten sind und ob
der Antrag nicht unzulässig ist.
Ist der Antrag vollständig und fehlerfrei, wird dann
auf der Grundlage dieses Antrags ein
Mahnbescheid erlassen, der dem Antragsgegner
durch die Post zugestellt wird. In diesem
Mahnbescheid wird dem Antragsgegner mitgeteilt,
wer, welche Zahlungsforderung - einschließlich
Kosten und Zinsen - gegen ihn erhebt.
Gleichzeitig wird der Antragsgegner vom Gericht
aufgefordert, entweder den Anspruch binnen 2
Wochen bei dem Antragsteller oder dessen
Prozessbevollmächtigten zu bezahlen, falls der
Anspruch anerkannt wird, oder bei dem
Mahngericht Widerspruch einzulegen, für den Fall,
dass er das Bestehen der Forderung bestreitet.
Von dem Erlass des Mahnbescheids und dem
Tage der Zustellung erhält der Antragsteller
bzw. sein Prozessbevollmächtigter eine
entsprechende Nachricht sowie ggf. einen
bereits vorbereiteten Antrag auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheids.
Außerdem schickt das Gericht auch eine
Kostenrechnung bzgl. der Kosten des
Mahnverfahrens mit, die vom Antragsteller zu
begleichen ist. Nach Ablauf von 2 Wochen seit
dem Tage der Zustellung des Mahnbescheids
muss der Antragsteller bzw. sein
Prozessbevollmächtigter überprüfen, ob der
Antragsgegner den geforderten Betrag gezahlt hat.
Ist keine oder nur eine unvollständige Zahlung
erfolgt, kann jetzt der Antrag auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheids hinsichtlich des noch
offenen Betrags auf dem dafür vorgesehenen
Vordruck oder auf dem zugelassenen
elektronischen Wege gestellt werden.
Hat der Antragsgegner nicht alles bezahlt und
auch nicht dem noch offenen Anspruch
widersprochen, erlässt das Mahngericht den
Vollstreckungsbescheid. Entweder wird dieser
Bescheid dem Antragsgegner im Auftrag des
Gerichts durch die Post zugestellt oder der
Antragsteller veranlasst die Zustellung selbst über
den zuständigen Gerichtsvollzieher.(muss man
den Gerichtsvollzieher in die Wohnung lassen)
Ab dem Tage der Zustellung steht dem
Antragsgegner nochmals eine 2-wöchige
Einspruchsfrist zu. Nach Ablauf dieser Frist hat der
Vollstreckungsbescheid die gleichen Wirkungen
wie ein Urteil in einem Klageverfahren. Der
Antragsteller kann hiermit nun die
Zwangsvollstreckung betreiben.
Voraussetzungen für das
Mahnverfahren ist Zahlungsverzug
Voraussetzung eines erfolgreichen
Mahnverfahrens ist, dass sich der Schuldner in
Zahlungsverzug befindet. Erste Voraussetzung für
den Verzug ist nach § 286 BGB, dass die Leistung
des Schuldners fällig ist.
Die Fälligkeit ergibt sich aus den zwischen
Gläubiger und Schuldner getroffenen
Vereinbarungen.
Sobald eine Forderung fällig geworden ist, kann
der Gläubiger die Zahlung verlangen.
Der Schuldner kommt dann in Verzug, wenn er
fällige Rechnungen nicht bezahlt und er hierfür
einstehen muss.
Eine vorherige formlose Mahnung ist seit ein paar
Jahren nicht mehr notwendig.
Wer seine Rechnung also nicht zum
vereinbarten Termin zahlt, muss damit rechnen,
dass er einen gerichtlichen Mahnbescheid
erhält, ohne vorher eine “normale” Mahnung
erhalten zu haben.
Legt der Antragsgegner gegen den
Mahnbescheid Widerspruch ein oder wehrt er
sich mit einem Einspruch gegen den
Vollstreckungsbescheid, kann das
Mahnverfahren als normaler Zivilprozess
weitergeführt werden.
Der Antragsteller wird dann vom Prozessgericht
aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen und
zu beweisen. Der Antragsgegner erhält
Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzustellen.
Nach der schriftlichen Auseinandersetzung folgt im
Regelfall eine mündliche Verhandlung mit
Beweisaufnahme etc. Die Kosten des
Mahnverfahrens werden dann auf Kosten dieses
Prozessverfahrens angerechnet. Ein
Mahnbescheidvordruck ist in jedem
Schreibwarenladen erhältlich.
Die Durchführung des Mahnverfahrens liegt in der
ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des
Amtsgerichts. Auf die Höhe des Streitwerts kommt
es nicht an. Kostenzahlung und Erlass des
Mahnbescheids: Mit der Bearbeitung des
Mahnantrags fordert das Amtsgericht beim
Antragsteller die Kosten an.
Entspricht der Antrag den Voraussetzungen,
erlässt das Amtsgericht nach Geldeingang einen
Mahnbescheid. Dieser enthält den Hinweis, dass
das Gericht die Anspruchsberechtigung nicht
geprüft hat. Er weist weiter auf die Folge hin, dass
ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann, wenn
nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch
erhoben wird.
Zustellung des Mahnbescheids:
Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner vom
Gericht automatisch zugestellt. Mit der Zustellung
des Mahnbescheids wird die laufende
Verjährungsfrist unterbrochen.
Auf einen Mahnbescheid muss immer reagiert
werden. Auch wenn sicher ist, dass die Forderung
unberechtigt ist. Es muss auch dann Widerspruch
eingelegt werden,. Weil ansonsten automatisch
der Vollstreckungsbescheid ergeht.
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