Ist eine Abmahnung zu unrecht erteilt worden,
kann sich ein Arbeitnehmer dagegen wehren. Der
Arbeitnehmer kann zu einer Abmahnung eine
Erklärung abgeben und kann auch verlangen, dass
eine Gegendarstellung ebenfalls in die
Personalakte aufgenommen wird.
Auch nach der Entfernung einer Abmahnung aus
der Personalakte ist der Arbeitnehmer nicht
gehindert, einen Anspruch auf Widerruf der in der
Abmahnung abgegebenen Erklärungen gerichtlich
geltend zu machen. Bundesarbeitsgericht Urteil
vom 15. 04.1999 - 7 AZR 716/97
Eine Abmahnung muss grundsätzlich folgende
Bestandteile enthalten:
- Konkrete Benennung des beanstandeten
Verhaltens
- Rüge dieser Pflichtverletzung
- Aufforderung zu künftigem vertragstreuem
Verhalten
- Androhung eindeutiger arbeitsrechtlicher
Konsequenzen für den Wiederholungsfall.
Eine Abmahnung ist in der Regel eine notwendige
Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber aus
verhaltensbedingten Gründen ordentlich kündigen
kann.
Eine Abmahnung muss nicht unbedingt schriftlich
erteilt werden. Auch eine mündlich
ausgesprochene Abmahnung ist wirksam.
Eine Abmahnung muss nicht unterschrieben
werden.
Wenn eine Unterschrift verlangt wird, bedeutet das
nur, dass der Arbeitnehmer den Erhalt bestätigt.
Würde eine Unterschrift bedeuten, dass der AN
damit die Abmahnung anerkennt, würde es auch
bedeuten, dass die Abmahnung nicht wirksam ist,
wenn sie nicht unterschrieben wird.
Daher ist eine Unterschrift nicht notwendig. Wie
oben schon erwähnt, dann nur verlangt werden,
dass eine Gegendarstellung in die Personalakte
aufgenommen wird oder es kann die Abmahnung
geklagt werden.
Der Antrag der Klägerin auf Widerruf dieser
Abmahnung ist hinreichend bestimmt. Sie verlangt
von der Beklagten eine schriftliche Erklärung, in
der die Arbeitgeberin ihre Behauptung widerruft,
die Kl. habe sich für den 26. 9. nicht für die
Erledigung von Betriebsratsaufgaben
abgemeldet und sei deshalb unentschuldigt ihrer
Arbeit ferngeblieben. Diese Erklärung soll
gegenüber der Kl. abgegeben werden.
Musterschreiben Widerspruch gegen Abmahnung
Gegen eine unberechtigte Abmahnung sollte
gegenüber dem Abmahnenden ein begründeter
Widerspruch erfolgen.
Ebenfalls kann ein Widerspruch da sinnvoll sein,
wo die Verletzungshandlung schon erfolgt ist
und eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist.
Gegendarstellung zu Ihrer Abmahnung vom
.................... Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir am ...........................
eine schriftlich / mündlich eine Abmahnung
übermittelt. Mit dieser Abmahnung bin ich nicht
einverstanden, weil ich sie für unberechtigt halte.
Der zugrunde liegende Sachverhalt stellt sich
entgegen Ihrer Darstellung anders dar: Aus meiner
Sicht ist folgendes passiert:
Widerspruch gegen Abmahnung vom AG
Dieses Schreiben können Sie nutzen, um einer
Abmahnung vom Arbeitgeber zu
widersprechen und gleichzeitig eine
Gegendarstellung zu schreiben.
Das Formular erhalten Sie in Word und im
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