Pflegeheime leiden unter Personalmangel,
daherliegen Missstände meist gar nicht bei den
Pflegern selbst, sondern darin, dass diese nicht
viel Zeit für jeden Bewohner haben.
Wenn es sich um gravierende Dinge handelt, die
zu körperlichen Verletzungen geführt haben
(Wundliegen, keine Medikamentöse
Versorgung,usw.) oder die Würde des Patienten
verletzt wurde (im eigenen Urin oder Kot liegen
müssen) dann kann sogar die Polizei und die
Gewerbeaufsicht eingeschaltet werden, wenn es
sich um ein privates Heim handelt.
Besprechen Sie Ihr Anliegen zunächst mit den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
Pflegeheimes.
Kleine Pflegefehler‘ beginnen zum Beispiel mit
nicht dem Hauttyp entsprechenden Mitteln bei der
Körperpflege, vitaminarme Kost oder ein
fehlendes Aktivierungsprogramm bis hin zur
Vereinsamung.
Betroffene haben, nach einem erfolglosen
Gespräch mit der Heimleitung, drei Adressen für
ihre Beschwerden:
1. den Dachverband des Betreibers (z.B. Caritas,
Diakonie),
2. die eigene Pflegekasse, die den Medizinischen
Dienst beauftragen kann,
3. die Heimaufsicht.
Aufgabe der Beschwerdestelle ist es, Betroffene in
einem Beschwerdefall gegenüber Institutionen
oder anderen Professionellen zu beraten und zu
unterstützen, um gemeinsam mit den Betroffenen
und Beschwerdegegnern zu einer Klärung des
Beschwerdefalls zu kommen. Ebenso soll die
Beschwerdestelle, strukturelle Missstände
aufzeigen und gegenüber Behandlern und
Institutionen Verbesserungsvorschläge machen
und deren Umsetzung hinterfragen.
Wenn die Beschwerde beim Pflegeheim selbst bei
wohlwollender Prüfung vollkommen unberechtigt
ist, sollte der Beschwerdeführer über diese
Einschätzung sachlich informiert werden.
Bei vollständig unberechtigten Beschwerden kann
aber auch auf Kulanzbasis entschieden werden.
Die Formulare sind
- mit PC und Smartphone -
(zum Ausfüllen, Bearbeiten, Speichern, Drucken,
Versenden)
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