- Voraussetzungen bei Gericht und ein
Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Der Schuldner muss überschuldet und
zahlungsunfähig sein. Und es muss keine andere
Möglichkeit geben, geforderte Zahlungen zu
leisten.
Um ein Insolvenzverfahren zur Schuldenbefreiung
beantragen zu können, muss man überschuldet
und zahlungsunfähig sein, es muss dem
Schuldner also unmöglich sein, seine
Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Der Schuldner muss sich zunächst selbst oder mit
Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle um eine
Einigung mit allen Gläubigern bemüht haben. Nur
wenn die Verhandlungen mit den Gläubigern
gescheitert sind, kann ein Antrag auf
Schuldenbefreiung beim Gericht gestellt werden.
Das Scheitern der Verhandlungen muss man
sich bescheinigen lassen. Der Schuldner
schreibt also den Gläubiger an, ob er damit
einverstanden ist, auf seine Forderung ganz
oder teilweise zu verzichten.
Teilweise bedeutet, dass der Schuldner anbietet,
nur den Betrag noch zu zahlen, den er auch
leisten kann. Bestehen bspw. 5000 Euro und der
Schuldner hat nur 500 Euro zur Verfügung, bietet
er an, die 500 Euro zu zahlen und bittet darum, auf
den Rest zu verzichten.
Lehnen die Gläubiger ab, kann mit diesen
Bescheinigungen ein Antrag auf
Schuldenbefreiung beim Insolvenzgericht gestellt
werden. Es muss ein genaues Einkommens- und
Vermögensverzeichnis mit beigelegt werden.
Ebenso ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen
und Gläubiger Ein "Schuldenbereinigungsplan", in
dem der Schuldner vorschlagen soll, wie die
Bereinigung seiner Schulden (Verjährung von
Schulden) erfolgen kann.
Besonders den Schuldenbereinigungsplan wird
nur eine Schuldnerberatungsstelle anfertigen
können. Der Schuldenbereinigungsplan soll alle
Regelungen enthalten, die zu einer
angemessenen Schuldenbereinigung führen.
Der Plan enthält, wie viel Geld der Schuldner
im Monat über den pfändungsfreien Betrag
übrig hat und gibt an, wie dieser Betrag auf alle
Gläubiger aufgeteilt werden soll.
Hierbei sollen sowohl die Interessen der Gläubiger
berücksichtigt werden als auch die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Schuldners. Alle
Gläubiger müssen sich mit dem Zahlungsplan
einverstanden erklären.
Scheitert eine Einigung mit den Gläubigern, weil
sich einer oder mehrere Gläubiger weigern, diesen
anzuerkennen, kann das Insolvenzgericht sich
über die Meinung der Gläubiger hinwegsetzen und
selbst die Zustimmung zum
Schuldenbereinigungsplan geben.
Ein im Schuldenbereinigungsplan vergessener
Gläubiger kann seine Forderung weiterhin voll
gegen den Schuldner geltend machen! Auch ein
Schuldenbereinigungsplan, der einen vollen
Verzicht der Gläubiger vorsieht, sollte angemessen
sein, wenn die Verhältnisse des Schuldners keine
andere Lösung zulassen. Nur wenn der
Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist, eröffnet
das Gericht das "vereinfachte Insolvenzverfahren".
Es werden die Anteile der Forderungen der
einzelnen Gläubiger an den Gesamtschulden
festgestellt, um die zukünftigen Zahlungen
entsprechend verteilen zu können. Die Kosten für
das gesamte Verfahren werden mit ca. 2.000,00
EUR geschätzt.
Verbraucherinsolvenzverfahren
2014 wurde Insolvenz auf 3 oder 5 Jahre verkürzt.
Die bisherige Dauer des Insolvenzverfahrens von
6 Jahren kann unterschritten werden.
Eine Verkürzung auf 3 Jahre erfolgt, wenn man in
den ersten 36 Monaten 35% der Forderungen der
Gläubiger sowie die Verfahrenskosten tragen
kann.
Die Restschuldbefreiung tritt innerhalb von:
3 Jahren – bei Tilgung von 35 % der Schulden und
der Verfahrenskosten
5 Jahren – bei Tragung der Verfahrenskosten oder
höchstens
6 Jahren – unabhängig von jeglicher
Schuldenrückzahlung
Ob für das Verfahren Prozesskostenhilfe
gewährt werden kann, ist noch nicht
entschieden. Denn das Insolvenzverfahren
wird nicht eröffnet, wenn die Kosten nicht
gedeckt sind, die zum Teil vorab geleistet
werden müssen. Verfahrenskosten werden nur
bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung
gestundet, müssen anschließend aber bezahlt
werden.
Es reicht jedoch nicht, den Antrag auf
Privatinsolvenz zu stellen, gleichzeitig muss
unbedingt ein Antrag auf Restschuldbefreiung
beim Amtsgericht eingehen, denn nur wer diesen
Antrag fristgerecht stellt, kann am Ende der
Wohlverhaltensperiode von seinen restlichen
Schulden befreit werden. Ebenso wie die
Abtretungserklärung an den Treuhänder.
Nach neuem Insolvenzrecht seit dem 1. Juli 2014
werden hinterzogene Einkommensteuern dann
nicht mehr erlassen, wenn der Schuldner wegen
dieser Steuerhinterziehung strafrechtlich zu mehr
als 90 Tagessätzen verurteilt wurde.
Umsatzsteuerschulden unterliegen regelmäßig
ebenso der Restschuldbefreiung. Auch diese
Umsatzsteuerschulden werden im Rahmen eines
Privatinsolvenzverfahrens erlassen – nach neuem
Recht seit1. Juli 2014 allerdings nur, wenn der
Schuldner nicht zu einer Strafe von mehr als 90
Tagessätzen verurteilt wurde.
Nicht in die Privatinsovenz kommen
Verbindlichkeiten, die aus einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung
entstanden sind sowie Geldstrafen,
Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder
u.s.w..
Beitragsschulden für die eigene
Krankenversicherung dürfen in die Insolvenz
einfließen. Auch die Zinsen und Mahnkosten
werden mit in die Insolvenzmasse gerechnet. Mit
dem Antrag auf Privatinsolvenz wird das Ruhen
der Krankenversicherung ungültig.
statt: 14,80 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)