- Voraussetzungen bei Gericht und ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.

Der Schuldner muss überschuldet und zahlungsunfähig sein. Und es muss keine andere Möglichkeit geben, geforderte Zahlungen zu leisten. Um ein Insolvenzverfahren zur Schuldenbefreiung beantragen zu können, muss man überschuldet und zahlungsunfähig sein, es muss dem Schuldner also unmöglich sein, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Der Schuldner muss sich zunächst selbst oder mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle um eine Einigung mit allen Gläubigern bemüht haben. Nur wenn die Verhandlungen mit den Gläubigern gescheitert sind, kann ein Antrag auf Schuldenbefreiung beim Gericht gestellt werden. Das Scheitern der Verhandlungen muss man sich bescheinigen lassen. Der Schuldner schreibt also den Gläubiger an, ob er damit einverstanden ist, auf seine Forderung ganz oder teilweise zu verzichten. Teilweise bedeutet, dass der Schuldner anbietet, nur den Betrag noch zu zahlen, den er auch leisten kann. Bestehen bspw. 5000 Euro und der Schuldner hat nur 500 Euro zur Verfügung, bietet er an, die 500 Euro zu zahlen und bittet darum, auf den Rest zu verzichten. Lehnen die Gläubiger ab, kann mit diesen Bescheinigungen ein Antrag auf Schuldenbefreiung beim Insolvenzgericht gestellt werden. Es muss ein genaues Einkommens- und Vermögensverzeichnis mit beigelegt werden. Ebenso ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen und Gläubiger Ein "Schuldenbereinigungsplan", in dem der Schuldner vorschlagen soll, wie die Bereinigung seiner Schulden (Verjährung von Schulden) erfolgen kann. Besonders den Schuldenbereinigungsplan wird nur eine Schuldnerberatungsstelle anfertigen können. Der Schuldenbereinigungsplan soll alle Regelungen enthalten, die zu einer angemessenen Schuldenbereinigung führen. Der Plan enthält, wie viel Geld der Schuldner im Monat über den pfändungsfreien Betrag übrig hat und gibt an, wie dieser Betrag auf alle Gläubiger aufgeteilt werden soll. Hierbei sollen sowohl die Interessen der Gläubiger berücksichtigt werden als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners. Alle Gläubiger müssen sich mit dem Zahlungsplan einverstanden erklären. Scheitert eine Einigung mit den Gläubigern, weil sich einer oder mehrere Gläubiger weigern, diesen anzuerkennen, kann das Insolvenzgericht sich über die Meinung der Gläubiger hinwegsetzen und selbst die Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan geben. Ein im Schuldenbereinigungsplan vergessener Gläubiger kann seine Forderung weiterhin voll gegen den Schuldner geltend machen! Auch ein Schuldenbereinigungsplan, der einen vollen Verzicht der Gläubiger vorsieht, sollte angemessen sein, wenn die Verhältnisse des Schuldners keine andere Lösung zulassen. Nur wenn der Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist, eröffnet das Gericht das "vereinfachte Insolvenzverfahren". Es werden die Anteile der Forderungen der einzelnen Gläubiger an den Gesamtschulden festgestellt, um die zukünftigen Zahlungen entsprechend verteilen zu können. Die Kosten für das gesamte Verfahren werden mit ca. 2.000,00 EUR geschätzt.

Verbraucherinsolvenzverfahren

2014 wurde Insolvenz auf 3 oder 5 Jahre verkürzt. Die bisherige Dauer des Insolvenzverfahrens von 6 Jahren kann unterschritten werden. Eine Verkürzung auf 3 Jahre erfolgt, wenn man in den ersten 36 Monaten 35% der Forderungen der Gläubiger sowie die Verfahrenskosten tragen kann. Die Restschuldbefreiung tritt innerhalb von: 3 Jahren – bei Tilgung von 35 % der Schulden und der Verfahrenskosten 5 Jahren – bei Tragung der Verfahrenskosten oder höchstens 6 Jahren – unabhängig von jeglicher Schuldenrückzahlung
Ob für das Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, ist noch nicht entschieden. Denn das Insolvenzverfahren wird nicht eröffnet, wenn die Kosten nicht gedeckt sind, die zum Teil vorab geleistet werden müssen. Verfahrenskosten werden nur bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, müssen anschließend aber bezahlt werden. Es reicht jedoch nicht, den Antrag auf Privatinsolvenz zu stellen, gleichzeitig muss unbedingt ein Antrag auf Restschuldbefreiung beim Amtsgericht eingehen, denn nur wer diesen Antrag fristgerecht stellt, kann am Ende der Wohlverhaltensperiode von seinen restlichen Schulden befreit werden. Ebenso wie die Abtretungserklärung an den Treuhänder. Nach neuem Insolvenzrecht seit dem 1. Juli 2014 werden hinterzogene Einkommensteuern dann nicht mehr erlassen, wenn der Schuldner wegen dieser Steuerhinterziehung strafrechtlich zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Umsatzsteuerschulden unterliegen regelmäßig ebenso der Restschuldbefreiung. Auch diese Umsatzsteuerschulden werden im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens erlassen – nach neuem Recht seit1. Juli 2014 allerdings nur, wenn der Schuldner nicht zu einer Strafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurde.

Nicht in die Privatinsovenz kommen Verbindlichkeiten, die aus

einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden

sind sowie Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und

Zwangsgelder u.s.w..

Beitragsschulden für die eigene Krankenversicherung dürfen in die Insolvenz einfließen. Auch die Zinsen und Mahnkosten werden mit in die Insolvenzmasse gerechnet. Mit dem Antrag auf Privatinsolvenz wird das Ruhen der Krankenversicherung ungültig.
statt: 14,80 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)
Hintergrund und Foto oben Rechtsanwaltskanzlei

- Voraussetzungen bei Gericht und ein

Insolvenzverfahren zu eröffnen.

Der Schuldner muss überschuldet und zahlungsunfähig sein. Und es muss keine andere Möglichkeit geben, geforderte Zahlungen zu leisten. Um ein Insolvenzverfahren zur Schuldenbefreiung beantragen zu können, muss man überschuldet und zahlungsunfähig sein, es muss dem Schuldner also unmöglich sein, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Der Schuldner muss sich zunächst selbst oder mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle um eine Einigung mit allen Gläubigern bemüht haben. Nur wenn die Verhandlungen mit den Gläubigern gescheitert sind, kann ein Antrag auf Schuldenbefreiung beim Gericht gestellt werden. Das Scheitern der Verhandlungen muss man sich bescheinigen lassen. Der Schuldner schreibt also den Gläubiger an, ob er damit einverstanden ist, auf seine Forderung ganz oder teilweise zu verzichten. Teilweise bedeutet, dass der Schuldner anbietet, nur den Betrag noch zu zahlen, den er auch leisten kann. Bestehen bspw. 5000 Euro und der Schuldner hat nur 500 Euro zur Verfügung, bietet er an, die 500 Euro zu zahlen und bittet darum, auf den Rest zu verzichten. Lehnen die Gläubiger ab, kann mit diesen Bescheinigungen ein Antrag auf Schuldenbefreiung beim Insolvenzgericht gestellt werden. Es muss ein genaues Einkommens- und Vermögensverzeichnis mit beigelegt werden. Ebenso ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen und Gläubiger Ein "Schuldenbereinigungsplan", in dem der Schuldner vorschlagen soll, wie die Bereinigung seiner Schulden (Verjährung von Schulden) erfolgen kann. Besonders den Schuldenbereinigungsplan wird nur eine Schuldnerberatungsstelle anfertigen können. Der Schuldenbereinigungsplan soll alle Regelungen enthalten, die zu einer angemessenen Schuldenbereinigung führen. Der Plan enthält, wie viel Geld der Schuldner im Monat über den pfändungsfreien Betrag übrig hat und gibt an, wie dieser Betrag auf alle Gläubiger aufgeteilt werden soll. Hierbei sollen sowohl die Interessen der Gläubiger berücksichtigt werden als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners. Alle Gläubiger müssen sich mit dem Zahlungsplan einverstanden erklären. Scheitert eine Einigung mit den Gläubigern, weil sich einer oder mehrere Gläubiger weigern, diesen anzuerkennen, kann das Insolvenzgericht sich über die Meinung der Gläubiger hinwegsetzen und selbst die Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan geben. Ein im Schuldenbereinigungsplan vergessener Gläubiger kann seine Forderung weiterhin voll gegen den Schuldner geltend machen! Auch ein Schuldenbereinigungsplan, der einen vollen Verzicht der Gläubiger vorsieht, sollte angemessen sein, wenn die Verhältnisse des Schuldners keine andere Lösung zulassen. Nur wenn der Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist, eröffnet das Gericht das "vereinfachte Insolvenzverfahren". Es werden die Anteile der Forderungen der einzelnen Gläubiger an den Gesamtschulden festgestellt, um die zukünftigen Zahlungen entsprechend verteilen zu können. Die Kosten für das gesamte Verfahren werden mit ca. 2.000,00 EUR geschätzt.

Verbraucherinsolvenzverfahren

2014 wurde Insolvenz auf 3 oder 5 Jahre verkürzt. Die bisherige Dauer des Insolvenzverfahrens von 6 Jahren kann unterschritten werden. Eine Verkürzung auf 3 Jahre erfolgt, wenn man in den ersten 36 Monaten 35% der Forderungen der Gläubiger sowie die Verfahrenskosten tragen kann. Die Restschuldbefreiung tritt innerhalb von: 3 Jahren – bei Tilgung von 35 % der Schulden und der Verfahrenskosten 5 Jahren – bei Tragung der Verfahrenskosten oder höchstens 6 Jahren – unabhängig von jeglicher Schuldenrückzahlung
Ob für das Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, ist noch nicht entschieden. Denn das Insolvenzverfahren wird nicht eröffnet, wenn die Kosten nicht gedeckt sind, die zum Teil vorab geleistet werden müssen. Verfahrenskosten werden nur bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, müssen anschließend aber bezahlt werden. Es reicht jedoch nicht, den Antrag auf Privatinsolvenz zu stellen, gleichzeitig muss unbedingt ein Antrag auf Restschuldbefreiung beim Amtsgericht eingehen, denn nur wer diesen Antrag fristgerecht stellt, kann am Ende der Wohlverhaltensperiode von seinen restlichen Schulden befreit werden. Ebenso wie die Abtretungserklärung an den Treuhänder. Nach neuem Insolvenzrecht seit dem 1. Juli 2014 werden hinterzogene Einkommensteuern dann nicht mehr erlassen, wenn der Schuldner wegen dieser Steuerhinterziehung strafrechtlich zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Umsatzsteuerschulden unterliegen regelmäßig ebenso der Restschuldbefreiung. Auch diese Umsatzsteuerschulden werden im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens erlassen – nach neuem Recht seit1. Juli 2014 allerdings nur, wenn der Schuldner nicht zu einer Strafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurde.

Nicht in die Privatinsovenz kommen

Verbindlichkeiten, die aus einer vorsätzlich

begangenen unerlaubten Handlung

entstanden sind sowie Geldstrafen,

Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder

u.s.w..

Beitragsschulden für die eigene Krankenversicherung dürfen in die Insolvenz einfließen. Auch die Zinsen und Mahnkosten werden mit in die Insolvenzmasse gerechnet. Mit dem Antrag auf Privatinsolvenz wird das Ruhen der Krankenversicherung ungültig.
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Bild, AMK Rechtsportal  Büro