Wohnungskündigung
Wenn ein Mieter nach der Kündigung der Wohnung
nicht auszieht, kann der Vermieter eine
Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher
erzwingen. Zunächst muss der Vermieter aber
Räumungsklage vor dem Amtsgericht erheben.
Im Räumungsurteil wird der Räumungstermin
festgelegt. Wird dieser Räumungstermin nicht
eingehalten, kann der Vermieter eine
Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher
veranlassen. Wird eine Räumungsklage zugestellt,
kann die Kündigung immer noch beseitigt werden.
Innerhalb eines Monats nach Zustellung müssen:
die Mietschulden bezahlt werden oder eine
öffentliche Stelle (in der Regel das Sozialamt) sich
zur Übernahme der Mietschulden bereit erklären.
Diese Möglichkeit, durch Zahlung der Schulden
besteht allerdings nur einmal innerhalb von
zwei Jahren.
Durch einen Vollstreckungsschutzantrag kann
vorläufig eine Zwangsräumung vermieden werden,
wenn ein Härtefall vorliegt. Begleicht ein Mieter
seine Mietschulden innerhalb einer bestimmten
Frist, kann er die fristlose Kündigung unwirksam
machen. Dies gilt aber nur, wenn der gesamte
Betrag bezahlt wird.
Mietschulden / fristlose Kündigung
Mietschulden können sehr schnell zur Kündigung
der Wohnung führen.
Dann droht die Obdachlosigkeit. Es ist deshalb
dringend erforderlich, die Mietschulden schnell zu
bezahlen.
Kannn man das nicht, sollte man mit dem
Vermieter sprechen. Ihm kann die Notsituation
erklärt werden. Oft sind Vermieter mit einer
Stundung einverstanden.
Ansonsten muss man sich an das Sozialamt
wenden, das Jobcenter oder es gibt auch Stellen
zur Hilfe bei drohender Wohnungslosigkeit.
(Übernahme Mietschulden durch das Jobcenter)
Das Jobcenter übernimmt aber nur
Mietschulden, wenn dadurch eine fristlose
Kündigung rückgängig gemacht werden kann.
Der Vermieter darf die Wohnung fristlos kündigen,
wenn der Mieter bei zwei aufeinanderfolgenden
Zahlungsterminen mit mehr als einer Monatsmiete
im Rückstand ist oder wenn über einen längeren
Zeitraum nur Teilbeträge der Monatsmiete bezahlt
wurden und der Rückstand insgesamt zwei
Monatsmieten beträgt.
Als Monatsmiete ist die Kaltmiete anzusehen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und vom
Vermieter bzw. dessen Vertreter eigenhändig
unterschrieben sein.
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