Verjährung - Zinsen- Verjährungsfrist
Dann heißt es im Titel: Der Beklagte hat an den
Kläger EUR 3000,00 zu zahlen nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten.
Die Forderung und die Zinsen sind dann tituliert .
Das wirkt sich auf die Verjährung des Anspruchs
aus. Für den rechtskräftig festgestellten Anspruch
von 3000 Euro beträgt die Verjährungsfrist 30
Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die im Urteil
titulierten Zinsen hingegen, die erst nach
Rechtskraft fällig werden, unterliegen der kurzen
Verjährungsfrist von drei Jahren (§197 Abs. 2
BGB).
Die Verjährung von Zinsen kann auf verschiedene
Weise verhindert werden. Gläubiger und
Schuldner können zum Beispiel vereinbaren, dass
der Schuldner auf die Einrede der Verjährung für
ein Darlehen verzichtet. Die Verjährungsfrist für
die Zinsen beginnt dann neu zu laufen, wenn der
Schuldner die Forderung anerkennt. Beide Dinge
sollten was die Verjährung von Zinsen angeht
allerdings aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.
Verjährung von Zinsen
Verjährung ist eine Einrede, welche vom
Schuldner geltend gemacht werden muss. Der
Gläubiger ist nicht verpflichtet, sie von sich aus zu
berücksichtigen. Zinsen, welche vor Titulierung
fällig geworden und im Titel betragsmäßig
aufgeführt sind, verjähren erst nach 30 Jahren.
Das gleiche gilt für nach Titulierung der
Hauptforderung eigens titulierte Zinsbeträge.
Ansonsten verjähren Zinsen nach vier Jahren (seit
2002 nach drei Jahren), sofern nicht zuvoreine
Handlung des Gläubigers oder Schuldners erfolgt,
welche einen Neubeginn der Verjährung bewirkt.
Die im Urteil titulierten Zinsen hingegen, die erst
nach Rechtskraft fällig werden, unterliegen der
kurzen (regelmäßigen) Verjährungsfrist von drei
Jahren (§197 Abs. 2 BGB)
Haben Sie beispielsweise einen
Vollstreckungsbescheid von 1000 Euro erhalten
und der Gläubiger droht nun nach mehreren
Jahren mit der Zwangsvollstreckung.
Dann kann ein Gerichtsvollzieher nur den Betrag
aus dem Vollstreckungsbescheid pfänden, also
1000 Euro.
Nicht aber auch Zinsen, und Gebühren, die in den
letzen Jahren entstanden sind. Für die
entstandenen Zinsen müsste der Gläubiger ein
extra und neues Mahnverfahren einleiten.
Also einen separaten Vollstreckungstitel erwirken.
Und das geht nur für die letzten 3 Jahre. Weil
Zinsansprüche nach 3 Jahre verjähren.
Wenn Sie also an einen Gläubiger zahlen, immer
mit dem Hinweis auf der Überweisung, dass es die
Hauptforderung betrifft.
In den seltensten Fällen werden aber Zinsen extra
durch einen Vollstreckungstitel betitelt, so dass oft
nur noch die Hauptforderung fällig ist und das auch
nach vielen Jahren noch.
Allerdings gibt es auch Vollstreckungstitel, in
denen zukünftige Zinsen mit berücksichtigt
werden.
statt: 14,80 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)