Schulden- Mahnung- Mahnbescheid
Für den Schuldner gibt es immer noch die
Möglichkeit, den Gläubiger mitzuteilen, dass man
im Moment nicht zahlungsfähig ist und er kann
einen Vorschlag machen, in Raten zu zahlen oder
zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen.
Darauf muss der Gläubiger nicht eingehen, wird
es aber tun, wenn er weiß, dass im Moment nichts
zu holen ist.
Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein
Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen
geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung
nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der
Einzelforderungen unterblieben ist und die
Individualisierung erst nach Ablauf der
Verjährungsfrist im anschließenden
Streitverfahren nachgeholt wird. Urteil des BGH
Beantragen sie einen gerichtlichen Mahnbescheid
nicht im Online-Mahnverfahren sondern im
schriftlichen Verfahren, müssen Sie den Vordruck
„für das maschinelle Mahnverfahren“ verwenden
und ausfüllen und anschließend an das
zuständige Amtsgericht schicken.
Das Formular erhalten Sie im
Schreibwarenhandel. Zahlt der säumige Kunde
auch nicht aufgrund des gerichtlichen
Mahnbescheides und legt er auch keinen
Widerspruch ein, wird dem Schuldner vom
Mahngericht nach Ablauf der Zahlungsfrist ein
Vollstreckungsbescheid (Zahlungsaufforderung)
zugeschickt. Auch bei Mietzahlungen oder
Stromrechnungen muss nicht gesondert gemahnt
werden.
Mahnantrag
Inhalt des Mahnantrages
Der Mahnantrag muss - egal ob er schriftlich,
elektronisch gestellt wird - nach § 690 Absatz 1
der Zivilprozessordnung folgenden Inhalt
aufweisen:
1. Die Bezeichnung der Parteien und
gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertreter und
Prozessbevollmächtigten.
Parteien sind Antragsteller und Antragsgegner,
also Gläubiger und Schuldner. Sie sind mit
vollständiger Anschrift zu nennen. Hierbei kann es
sich auch um juristische Personen (Vereine,
Gesellschaften) handeln. Dann ist deren Sitz
anzugeben. Eine namentliche Bezeichnung des
gesetzlichen Vertreters der juristischen Person ist
nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 29.06.1993, Aktenzeichen: X ZR 6/93).
2. Die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der
Antrag gestellt wird.
3. die Bezeichnung des Anspruchs, der geltend
gemacht wird. Er muss von anderen Ansprüchen
nach Art, Grund und Umfang zu unterscheiden
sein, so dass der Schuldner beurteilen und
entscheiden kann, ob er sich gegen den Antrag
zur Wehr setzen will.
Es sind: Gegenstand, Datum des Vertrags oder
Vorgangs, eine typische Anspruchsbezeichnung,
z.B. Kaufpreis Rechnung mit Datum der genaue
Geldbetrag, der gefordert wird anzugeben.
Nebenforderungen (wie etwa Zinsen,
Bearbeitungs- oder Kontoführungskosten) sind
von der Hauptforderung getrennt und einzeln
aufzuführen.
Weitere Angaben zum Anspruch sind nicht
erforderlich, da das Amtsgericht nicht prüft, ob der
Anspruch überhaupt besteht.
4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von
einer Gegenleistung abhängt oder diese bereits
erbracht ist.
5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein
streitiges Verfahren zuständig wäre. Wenn der
Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid
einlegt, wird das Verfahren nach § 696 Absatz 1
ZPO an dieses Gericht abgegeben.
Mahngericht
Sachlich zuständig für das Mahnverfahren ist
immer das Amtsgericht als Mahngericht, wie §
689 Absatz 1 der Zivilprozessordung bestimmt.
Örtlich handelt sich um das Amtsgericht, an
welchem der Antragssteller, der Gläubiger, seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 689 Absatz 2
ZPO). Ist der Antragssteller eine natürliche
Person, bestimmt sich die Zuständigkeit nach
seinem Wohnsitz (§ 13 ZPO). Er muss den
Mahnantrag an das für seinen Wohnsitz
zuständige Amtsgericht richten. Bei juristischen
Personen (Vereine, Gesellschaften) ist hingegen
deren Sitz ausschlaggebend (§ 17 Absatz 1 ZPO).
In den meisten Bundesländern sind in den
vergangenen Jahren zentrale Mahngerichte
bestimmt worden, die für mehrere
Gerichtsbezirke ausschließlich zuständig sind
(§ 689 Absatz 3 ZPO). Der Mahnantrag kann
dann nur bei diesem Gericht eingereicht
werden.
Diese sind:
Baden-Württemberg: AG Stuttgart
Bayern: AG Coburg
Berlin: AG Wedding
Bremen: AG Bremen
Hamburg: AG Hamburg-Mitte
Hessen: AG Hünfeld
Niedersachsen: AG Hannover
Nordrhein-Westfalen: AG Hagen (für
Oberlandesgerichtsbezirke Hamm und
Düsseldorf);
AG Köln (für Oberlandesgerichtsbezirk
Köln)
Rheinland-Pfalz: Amtsgericht Mayen
Für Gläubiger Wie kann man mahnen,
Beispiele
Wenn Schuldner auf außergerichtliche
Mahnschreiben nicht reagieren, ist die Einleitung
gerichtlicher Maßnahmen (gerichtlicher
Mahnbescheid oder Klage) zur Erlangung eines
"Vollstreckungstitels" möglich. Ein
Vollstreckungstitel ist erforderlich, wenn
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt
werden sollen.
1. Außergerichtliches Mahnverfahren
Um Zahlung verlangen zu können, muss zunächst
ein Anspruch bestehen und die Forderung muss
fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich entweder aus
gesetzlichen Regelungen oder aus vertraglichen
Vereinbarungen.
§ 271 BGB regelt für alle Vertragsarten
grundsätzlich, dass die Zahlung sofort nach
Erbringung der Vertragsleistung fällig wird. Jedoch
gibt es bei einigen Vertragstypen, wie
beispielsweise im Werk- oder Dienstvertragsrecht
speziellere Fälligkeitsregelungen. Häufig
vereinbaren die Vertragsparteien abweichend von
den gesetzlichen Regelungen im Vertrag oder den
allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der
Zahlungsschuldner noch mehrere Tage oder
Wochen nach Rechnungsdatum zahlen kann.
Hat der Schuldner versehentlich oder absichtlich
die Zahlung trotz Fälligkeit nicht geleistet, wird der
Gläubiger ihm im Rahmen des außergerichtlichen
Mahnverfahrens zunächst ein oder mehrere
Mahnschreiben schicken. Diese Schreiben haben
das Ziel, schnell und kostengünstig die offene
Geldsumme zu erhalten.
Mahnung
Rechtlich ist die Mahnung eine einseitige,
empfangsbedürftige Aufforderung an den
Schuldner, die fällige Zahlung zu erbringen.
Hierdurch wird der Schuldner grundsätzlich in
Verzug gesetzt.
Die Mahnung ist an keine besondere Form
gebunden.
Sie kann zwar grundsätzlich schriftlich, mündlich
oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen,
aus Beweisgründen sollte jedoch immer die
Schriftform gewählt werden.
Die Anzahl der erforderlichen Mahnschreiben ist
nicht festgelegt. Gesetzlich erforderlich ist
grundsätzlich nur eine Mahnung. In einigen
gesetzlich geregelten Fällen, kommt der
Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug. Bis zu
drei Mahnungen je nach Bonität des Kunden
entsprechen jedoch der kaufmännischen
Gepflogenheit.
Dieses Vorgehen hat sich auch in der Praxis
bewährt. Schließlich soll derjenige Kunde, welcher
nur versehentlich die Zahlung versäumt hat nicht
durch sofortiges gerichtliches Vorgehen verärgert,
sondern zunächst höflich an die Zahlungspflicht
erinnert werden. In vielen Fällen bietet das
außergerichtliche Mahnverfahren eine schnelle
und kostengünstige Möglichkeit, um zügig an die
offene Geldsumme zu kommen.
Für den Schuldner zählt immer die erste Mahnung.
Wenn jemand also mehrere Mahnungen erhält,
dann ist nicht die letzte ausschlaggebend, sondern
die erste Mahnung.
Denn nach dieser richten sich die Verzugszinsen
und alles weitere. Die erste Mahnung ist meistens
höflich formuliert. Die zweite Mahnung kommt
meistens 14 Tage später.
Es ist nicht Vorschrift, dass Gläubiger Mahnungen
schicken müssen, bevor sie beispielsweise
vollstrecken lassen.
Ein Mahnung ist nicht notwendig, wenn ein
Zahlungstermin gegeben war.
In diesem Fall könnte der Gläubiger sofort beim
Gericht einen Mahnbescheid erwirken. Was dann
auch vor Vollstreckung und zur Pfändung führen
kann.
Diese erhält dann den Hinweis, dass
Verzugszinsen geltend gemacht werden und
was es für Folgen hat, wenn die Rechnung
nicht gezahlt wird. (Vollstreckung, Pfändung
usw.)
Zahlungsverzug
Kommt der Zahlungsschuldner in Verzug mit der
Begleichung der Geldschuld, so räumt das Gesetz
dem Gläubiger einen Anspruch auf Verzugszinsen
und Schadenersatz ein.
Verzug durch Mahnung
Zahlungsverzug liegt gemäß § 286 Abs. 1 BGB bei
vom Schuldner zu vertretender Nichtleistung trotz
Fälligkeit und Mahnung vor. Grundsätzlich setzt der
Eintritt des Verzugs eine Mahnung voraus. In
einigen gesetzlich bestimmten Fällen kann der
Schuldner aber auch ohne Mahnung in Verzug
kommen. Das Erheben einer Zahlungsklage oder
die Zustellung eines Mahnbescheids stehen einer
Mahnung gleich.
Verzug ohne Mahnung
Ein Schuldner kann in einigen gesetzlich
geregelten Fällen auch ohne Mahnung in Verzug
kommen (§ 286 Abs. 2 und 3 BGB).
Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt
Der Schuldner kommt auch ohne Mahnung in
Verzug wenn die Leistungszeit nach dem Kalender
unmittelbar oder mittelbar bestimmt ist. Es
genügen also auch Fälligkeitsvereinbarungen, die
der Geldschuldner eindeutig aus dem Kalender
entnehmen kann.
Erfüllungsverweigerung
Der Schuldner kann auch dann ohne Mahnung in
Verzug kommen, wenn er die Zahlung ernsthaft
und endgültig verweigert. Dafür genügen nicht
bloße Meinungsverschiedenheiten über den
Vertragsinhalt oder vom Schuldner geäußerte
rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Forderungsbetrages. Vielmehr muss der Schuldner
eindeutig und als sein letztes Wort zum Ausdruck
gebracht haben, dass er die offene Forderung nicht
erfüllen werde.
Sonstige besondere Gründe
Eine Mahnung ist auch dann entbehrlich, wenn aus
besonderen Gründen unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des
Verzugs gerechtfertigt ist. Dies kann beispielsweise
sein, wenn der Schuldner die Zahlung schon
angekündigt hat, dann aber trotzdem nicht. Ebenso
bedarf es keiner Mahnung, wenn der Schuldner
weiß, dass er eine falsche oder fehlerhafte
Leistung erbracht hat (Zahlung an falsche Person
bzw. auf falsches Konto oder an falschen Ort) und
den geschuldeten Betrag gleichwohl nicht erbringt.
Weiterhin kann Verzug ohne Mahnung auch
eintreten, wenn der Schuldner durch sein Verhalten
den Zugang einer Mahnung verhindert.
"30-Tage-Klausel"
Der Schuldner einer Zahlungsforderung kommt
spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufstellung leistet. Der Gläubiger kann
aber, wenn er einen früheren Verzugseintritt
wünscht, auch vor Ablauf der 30-Tagefrist bereits
mahnen.
Eine Rechnung muss klar erkennen lassen,
welcher Geldbetrag als Entgelt für welche Leistung
des Gläubigers verlangt wird. Unter der
gleichwertigen Zahlungsaufstellung ist ein
Schreiben des Gläubigers, aus dem in gleicher
Weise die beanspruchte Zahlungssumme
ersichtlich ist. Eine Zahlungsaufstellung ist als
Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner zu
verstehen, die in ihrer Funktion einer Rechnung
entspricht.
Ist der Schuldner Verbraucher, so gilt die 30-Tage-
Klausel nur, wenn in der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung besonders auf diese
Rechtsfolge hingewiesen wird.
Formulierungsbeispiel:
"Können wir innerhalb von 30 Tagen nach Zugang
der Rechnung keinen Zahlungseingang feststellen,
kommt der Schuldner automatisch in Verzug?"
Folgen des Zahlungsverzugs
Ist der Schuldner mit der Zahlung in Verzug, kann
der Gläubiger Verzugszinsen sowie Ersatz des
Verzögerungsschadens verlangen.
Verzugszinsen
Der Gläubiger einer Geldschuld hat ab Eintritt des
Verzugs einen Anspruch auf Verzugszinsen. Der
gesetzliche Zinssatz liegt derzeit gegenüber
Verbrauchern bei fünf Prozent über dem
Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Bei
Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines
Verbrauchers beträgt der Verzugszins acht Prozent
über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der
Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird
jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu
festgelegt.
Dem Schuldner wird keine Möglichkeit eingeräumt,
dem Gläubiger einen geringeren Schaden bzw.
Darlehenszinssatz nachzuweisen. Die Vorschrift
hat insoweit Strafcharakter. Der Gläubiger hat
allerdings die Möglichkeit einen weitergehenden
Schaden geltend zu machen. Dies wäre zum
Beispiel gegeben, wenn er einen ständigen
Kontokorrentkredit in Anspruch nimmt, der mit
einem höheren Zinssatz zu verzinsen ist als dem
gesetzlichen Zinssatz.
Verzugsschaden
Wenn der Schuldner die Pflicht zur Zahlung der
Forderung trotz Fälligkeit und berechtigtem
Anspruch nicht begleicht, kann der Gläubiger bei
Zahlungsverzug Schadenersatz wegen
Verzögerung verlangen.
Einen vom Schuldner zu ersetzenden
Verzugsschaden bilden beispielsweise die Kosten
der Mahnung, sofern es sich nicht um die den
Schuldner in Verzug setzende Erstmahnung
handelt.
Erste Mahnung: Zahlungserinnerung
Mit diesem Schreiben sollte der Kunde in höflicher
Form an die Zahlung der Rechnung erinnert
werden. Zweckmäßig wäre es diesem Schreiben
eine Kopie der Rechnung beizulegen, damit der
Kunde mit Hilfe der Kopie die Rechnung
begleichen kann, falls er diese beispielsweise nie
erhalten, verlegt oder verloren haben sollte.
Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, ebenso
wenig die Androhung bestimmter Folgen. Es
genügt, wenn der Gläubiger eindeutig zum
Ausdruck bringt, dass er die geschuldete
Geldsumme verlangt. Eine Zahlungserinnerung
könnte je nach Einzelfall beispielsweise wie folgt
formuliert werden:
Muster:
Zahlungserinnerung Rechnung Nr.... vom ...
Sehr geehrte ...,
auf unsere o.a. Rechnung haben wir noch keinen
Zahlungseingang feststellen können. Falls Ihrer
Aufmerksamkeit unsere o. a. Rechnung
entgangen ist, haben wir Ihnen eine Kopie
unserer Rechnung beigefügt. Wir bitten Sie, die
Regulierung nachzuholen und sehen dem
Eingang Ihrer Zahlung entgegen.
Sollten Sie zwischenzeitlich bereits Zahlung
geleistet haben, betrachten Sie dieses Schreiben
bitte als gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen
Zweite Mahnung: ausdrückliche Mahnung
Ist trotz der Zahlungserinnerung innerhalb der
nächsten 10-14 Tage kein Geld eingegangen, so
empfiehlt sich eine zweite Mahnung. Dieses
Mahnschreiben wird im Allgemeinen etwas
deutlicher formuliert und nennt regelmäßig eine
Zahlungsfrist von beispielsweise 10 oder 14
Tagen.
:
Mahnung
Rechnung Nr. ... vom ...
Sehr geehrte ..,
leider haben Sie auf unsere Zahlungserinnerung
vom ... nicht reagiert. Wir bitten Sie daher den
überfälligen Betrag in Höhe von ... bis zum ... auf
unser Konto zu überweisen. Sofern Sie den
vorgenannten Termin nicht einhalten, werden wir
Ihnen Verzugszinsen und Mahnkosten berechnen
müssen.
Sollten Sie zwischenzeitlich bereits Zahlung
geleistet haben, betrachten Sie dieses Schreiben
bitte als gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen
Dritte Mahnung: Androhung weiterer Schritte
Mit der dritten Mahnung können weitere Schritte
bei Nichteinhaltung eines erneuten und letzten
Zahlungstermins angedroht werden. Weitere
Schritte können beispielsweise die Einbeziehung
eines Inkassoinstitutes oder die Einschaltung
eines Rechtsanwaltes sein. Ferner kann mit der
Androhung einer Klage oder eines gerichtlichen
Mahnverfahrens dem Schuldner der Ernst der
Lage deutlich vor Augen geführt werden. Die
durch diese Maßnahmen anfallenden Kosten
können dem Kunden in Rechnung gestellt
werden.
:
Letzte Mahnung
Rechnung Nr. ... vom ...
Sehr geehrte ...,
trotz unserer schriftlichen Erinnerungen vom ...
und vom ... konnten wir bis zum heutigen Tag
keinen Zahlungseingang feststellen.
Zur Zahlung offen sind folgende Beträge:
Rechnungsbetrag: ... Euro
Verzugszinsen (... %) ... Euro
Mahnkosten: ... Euro
Summe: ... Euro
Wir bitten Sie daher letztmalig, den fälligen Betrag
bis zum ... auf unser Konto einzuzahlen. Sollte
auch dieser Termin ohne Geldeingang auf
unserem Konto verstreichen, sehen wir uns
gezwungen, ohne erneute Aufforderung,
gerichtliche Schritte einzuleiten. Beachten Sie
bitte, dass dadurch für Sie erhöhte Kosten
entstehen würden. Hat sich diese Mahnung mit
Ihrer Zahlung überschnitten, bitten wir Sie, dieses
Schreiben als gegenstandslos zu betrachten.
Mit freundlichen Grüßen
Selbstverständlich kann im Einzelfall auch anders
verfahren werden, indem beispielsweise nur eine
oder zwei Mahnungen vor der Einleitung weiterer
Schritte übersandt werden. Die Entscheidung über
das Vorgehen erfordert jeweils eine Überprüfung
des Einzelfalls. Verzugszinsen und Mahnkosten
können bereits ab Verzugseintritt verlangt werden
es Rechtsanwalts in Verzug war.
Die Kosten eines vom Gläubiger mit der
Forderungseinziehung beauftragten Inkassobüros
nach Verzugseintritt stellen ebenfalls einen vom
Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden dar.
Diese Kosten dürfen jedoch nicht die durch
Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden
Kosten übersteigen.
Als Verzögerungsschaden können nur die für die
Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen geltend
gemacht werden können.
statt: 14,80 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)
statt: 14,80 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)
statt: 14,80 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)