Inkassokosten in der Höhe meistens
nicht berechtigt
Dass die erste Mahnung kostenfrei sein muss, gilt
nur für Rechnungen, bei den kein Zahlungtermin
vereinbart wurde. (Es wird im Internet ein Buch
gekauft und es steht nicht auf der Rechnung, bis
wann das Buch bezahlt werden muss. Wenn dann
eine Mahnung kommen, muss diese kostenfrei
sein.)
Der Begriff "Inkasso" kommt aus dem Bankwesen
und ist italienischen Ursprungs. Er wird erklärt als:
"Einkassieren, die Einziehung von barem Geld für
Forderungen, besonders auf fällige Wechsel,
Rechnungen, etc."
Das Inkasso kann in der Form eines
Treuhandinkassos oder eines Forderungskaufs
erfolgen. Inkassogebühren sind diejenigen
Gebühren, Auslagen und Kosten, die für die
Einziehung fremder Forderungen bei dem
Inkassounternehmen anfallen. Befindet sich der
Schuldner in Verzug können Inkassogebühren als
Verzugsschaden dem Schuldner gegenüber
geltend gemacht werden (§ 286 Abs. 1 BGB).
Der Gläubiger bleibt bei der Inkassovollmacht
im vollen Umfang Eigentümer der Forderung.
Das Inkassounternehmen wird lediglich
beauftragt, im Rahmen des geschlossenen
Inkassovertrages gegen die Schuldner alle
Beitreibungsmaßnahmen, die bis zur restlosen
Bezahlung der Forderung erforderlich sind,
einzuleiten.
Das Inkassounternehmen wird weiterhin
bevollmächtigt, im Rahmen der
Inkassovereinbarung, alle im Zusammenhang mit
der Forderung zu treffenden Absprachen,
Vereinbarungen usw., im Namen des Gläubigers
durchzuführen und Geldbeträge mit
schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen.
Das Inkassounternehmen wird vom Gläubiger
darüber hinaus in der Regel dazu berechtigt, für
den Gläubiger in dessen Namen Rechtsanwälte
mit dem Betreiben gerichtlicher und behördlicher
Verfahren zu beauftragen, die aus
Inkassoaufträgen erwachsen, und den Verkehr
sowie informierenden Schriftwechsel mit diesen
Rechtsanwälten zu führen.
Die Rechtsanwälte sind sodann zur Erteilung von
Untervollmachten und zum Geldempfang für den
Gläubiger befugt. Pro Mahngebühr darf ein
Inkassounternehmen nur die ungefähren
Portokosten berechnen. (OLG Hamm und OLG
Stuttgart). Dies gilt allerdings nur, wenn es sich
z.B. um Forderungen aus Warenlieferungen
handelt.
Bei Forderungen aus Krediten dürfen neben
Verzugszinsen keine Mahngebühren geltend
gemacht werden.(BGH)
Schuldner müssen Inkassogebühren nicht immer
übernehmen. Zum Beispiel dann nicht, wenn sie
dem Gläubiger bereits nach einer Mahnung
schriftlich mitgeteilt hatten, dass sie nicht zahlen
können und um eine Stundung oder Ratenzahlung
baten. Unzulässig ist die Erhebung von
Inkassogebühren dann, wenn später zusätzlich ein
Anwalt eingeschaltet wird, der seinerseits
Gebühren verlangt.
Es besteht keine Pflicht zur
Doppelzahlung.Inkassobüros können
Inkassokosten nur dann verlangen, wenn kein
rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid oder Urteil
vorliegt und der Gläubiger davon ausgehen konnte,
dass Sie durch die Einschaltung eines
Inkassobüros bezahlen oder wenn Sie sich in
Verzug befinden. Gibt es ein Urteil oder einen
rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid, darf das
Inkassobüro keine Kosten verlangen.
Auch gegen Inkassogebühren im Mahnbescheid
kann sich ein Teil- Widerspruch lohnen.
Die Inkassokosten werden zwar von vielen
Versandhäusern und Mobilfunkanbietern auf dem
Mahnbescheid mit erwähnt aber sie sind in der
Regel nicht gerechtfertigt.
Denn solche Unternehmen haben in der Regel
eigene Mahnabteilungen und genug Erfahrung, um
zu wissen, dass bei Zahlungsausfall ein
Mahnverfahren mit oder ohne Anwalt entsteht.
Durch das Inkassobüro steigen die Kosten aber
höher, als wenn sogleich ein Anwalt eingeschaltet
worden wäre. (OLG Dresden)
Viele Inkassobüros verlangen auch die
Mahnkosten, die der Gläubiger hatte.
Wenn also Vodafone vorher schon kostenpflichtig
gemahnt hatte, kann das Inkassobüro diese
Kosten dann auch verlangen.
Inkassokosten dürfen nicht höher sein, als
Anwaltskosten. Und Anwälte können
höchstens 2,50 Euro pro Mahnung verlangen.
Folgende Inkassogebühren sind
zulässig:
Pauschalgebühren: Einem Inkassounternehmen
steht höchstens der Betrag zu, den ein
Rechtsanwalt verlangen könnte. Die Höhe der
Gebühr ist in der Gebührenordnung für
Rechtsanwälte (BRAGO) nach dem
Gegenstandswert gestaffelt.
Mahngebühren: Pro erhaltener Mahnung sollten
Sie höchstens 2 Euro,- akzeptieren. Dies gilt
allerdings nur, wenn es sich z.B. um Forderungen
aus Warenlieferungen handelt. Bei Forderungen
aus Krediten dürfen neben Verzugszinsen keine
Mahngebühren geltend gemacht werden.
Adressenermittlungskosten: können dann
berechnet werden, wenn der Schuldner
umgezogen ist und den Gläubiger hiervon nicht
benachrichtigt hat. Anfragen beim
Einwohnermeldeamt kosten in der Regel zwischen
3 und 12 Euro,-. Höhere Beträge sollten nur bei
Nachweis akzeptiert werden.
Verzugszinsen: ob die Höhe der Verzugszinsen
korrekt berechnet wurde, muss im Einzelfall
genau überprüft werden. Weitere Gebühren wie
Vergleichsgebühr, Nachnahmegebühr oder
eine Gebühr für die Offenlegung einer
Lohnabtretung sollte man nicht bezahlen.
Inkassobüros dürfen mit entsprechender
Genehmigung außergerichtlich fremde
Forderungen einziehen. Man sollte sich daher
stets die Abtretungserklärung oder eine Vollmacht,
die der ursprüngliche Gläubiger ausgestellt hat,
zeigen lassen. Kann das Büro dem nicht
nachkommen, leisten Sie nur an Ihren Gläubiger
und nicht an das Inkassobüro.
Nicht zahlen muss man, wenn man den Gläubiger
rechtzeitig vor Beauftragung des
Inkassounternehmens über die
Zahlungsunfähigkeit informiert hat. Der darf dann
wegen seiner Schadensminderungspflicht die
Kosten durch Einschaltung eines
Inkassounternehmens nicht unnötig erhöhen.
Ist der Schuldner bei Erteilung des
Inkassoauftrages für den Gläubiger erkennbar
zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig, ist der
Auftrag aussichtslos und unsinnig (vgl. OLG Köln).
Er stellt einen unzulässigen Umweg zum
kostengünstigeren gerichtlichen Mahnverfahren
dar (vgl. AG Zossen).
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