Pfändung, Urlaubsgeld ist nicht pfändbar
Bei Pfändung wegen Unterhaltsschulden
werden Überstundenvergütungen,
zusätzliches Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld
zur Hälfte des Betrages angerechnet. Die Hälfte
vom Urlaubsgeld- und Weihnachtsgeld ist
dann also pfändbar.
Urlaubsabgeltungsansprüche sind
Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1
Nr. 2, 2. Alt. InsO. Sie entstehen nach § 7 Abs. 4
Bundesurlaubsgesetz erst mit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Der Insolvenzverwalter ist
daher zur Zahlung der Urlaubsabgeltung
verpflichtet.
Gericht: BAG
Unpfändbar sind :
Leistung von Überstunden gezahlten Teile des
Arbeitseinkommens; die für die Dauer eines
Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus
gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass
eines besonderen Betriebsereignisses und
Treuegelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen
nicht übersteigen;
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und
sonstige soziale Zulagen für auswärtige
Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes
Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz-
und Erschwerniszulagen.
Weihnachtsgeld bis zum Betrag der Hälfte des
monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber
bis zum Betrag von 500.- Euro;
Heirats- und Geburtsbeihilfen, wenn die
Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass
der Heirat oder der Geburt entstandenen
Ansprüche betrieben wird;
Elterngeld, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder
Dienstverhältnissen;
Blindenzulagen.
Es ist zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld zu
unterscheiden. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt
ergibt sich aus § 11 BUrlG. Für die Pfändbarkeit
des Urlaubsentgeltes gelten die allgemeinen
Lohnpfändungsregelungen.
Der Urlaubsgeldanspruch ergibt sich aus einem
Tarifvertrag oder einer Sonderregelung im
Arbeitsvertrag. Dabei wird schon in Tarifverträgen
zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
unterschieden. So unterliegt das „das Übliche nicht
übersteigende“ Urlaubsgeld nicht der Pfändung (§
850a, Ziff. 1 ZPO).
Lohnpfändung, Urlaubsgeld, Unpfändbarkeit
Nach § 850a Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)
zählt das vom Arbeitgeber gezahlte Urlaubsgeld zu
den unpfändbaren Bezügen. Das gilt auch dann,
wenn das Urlaubsgeld jährlich mit der
Junivergütung in einer Summe bezahlt wird und
die Pfändungsfreigrenze dadurch überschritten ist.
LAG Nürnberg
Pfändung Urlaubsgeld
Vom Bruttolohn werden die
Sozialversicherungsbeträge abgezogen, so auch
das Urlaubsgeld.
Daraus ergibt sich das pfändbare
Nettoeinkommen. Von diesem pfändbaren
Nettoeinkommen, wird der pfändbare Betrag
abgezogen.
Zum pfändungsfreien Betrag wird dann das
Urlaubsgeld wieder hinzugerechnet. Es wird dann
auch ausgezahlt.
Beispielrechnung: wenn das Urlaubsgeld 500 Euro
beträgt.
Bruttoeinkommen: 3000 Euro (abzüglich Beiträge
und Urlaubsgeld von 500 Euro)
Verbleiben bspw.: 2000 Euro Netto
Von den 2000 Euro Nettolohn, wird der
pfändungsfreie Betrag laut Pfändungstabelle
abgelesen.
Der pfändungsfreie Betrag ergibt bspw. 1200 Euro
Zu diesen 1200 Euro werden dann die 500 Euro
Urlaubsgeld hinzugerechnet.
Ausgezahlt werden also 1700 Euro.
statt: 14,80 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)