Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den
Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Pflicht zur
Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, "wenn
dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den
laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder
dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor
sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird.
" Falls nach der Insolvenzeröffnung weiter
Unterhaltsschulden auflaufen, so sind dies
"Neuschulden", die nicht unter die
Restschuldbefreiung fallen. Leistet der
Unterhaltsschuldner keinen oder zu wenig Unterhalt,
dürfen die Unterhalts- Neugläubiger in den
Vorrechtsbereich des § 850 d ZPO vollstrecken.
Unterhaltsschulden verjähren nur dann nicht, wenn
sie in die Zukunft gerichtet sind. Unterhalt für die
Vergangenheit kann durchaus verjähren. Es gilt die
allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Verzug
Zahlungsziel ist der Zeitpunkt zu dem das Geld beim
Gläubiger eingegangen sein muss. d. h. der
Schuldner hat dafür zu sorgen, dass das Geld
rechtzeitig da ist.
Um nicht in Verzug zu geraten, muss der Schuldner
leisten (§ 286 BGB). Er leistet, wenn er alles
seinerseits Erforderliche getan hat, um die Leistung
zu bewirken.
Durfte der Schuldner durch Überweisung leisten und
ist nichts anderes ausdrücklich vereinbart hat er mit
der Ausfüllung des Überweisungsvordrucks und
Abgabe bei der Bank/Eingabe der TAN und drücken
der Return-Taste alles seinerseits Erforderliche
getan, um die Leistung zu bewirken (vorausgesetzt
das Konto ist gedeckt). Er kann nicht mehr in Verzug
geraten.
Auf den Eingang beim Gläubiger kommt es für
den Verzug nicht an. Der Leistungserfolg ist
entscheidend, ob und wann Erfüllung eintritt.
Durch die Insolvenzrechtsreform am 01.12.2001 und
die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen hat der
Gesetzgeber dem Unterhaltsgläubiger die
Möglichkeit gegeben, auch während eines laufenden
Insolvenzverfahrens Unterhalt zu erhalten.
Aufgrund der Regelung des § 36 InsO finden die §§
850, 850 a, 850 c, 850 e, 850 f Abs. 1 ZPO und die
§§ 850 g–i ZPO im Insolvenzverfahren
entsprechende Anwendung. Folglich wurde ein
wesentlicher Teil der Vorschriften aus dem
Zwangsvollstreckungsrecht bezüglich der Pfändung
von Arbeitseinkommen in das Insolvenzrecht
übertragen.
Aufgrund der Tatsache, dass sich der Schuldner in
einem Insolvenzverfahren auf seine
Pfändungsfreigrenzen beruft bzw. diese durch den
Insolvenzverwalter/Treuhänder und das
Insolvenzgericht beachtet werden müssen, verbleibt
dem Schuldner und Unterhaltsschuldner die
Möglichkeit, zumindest teilweise aus dem
unpfändbaren Teil seinen Unterhaltspflichten
nachzukommen.
Bei der Pfändung von laufenden
Unterhaltsansprüchen wird nicht die
Pfändungstabelle angewandt, sondern das
Vollstreckungsgericht legt fest, welchen Betrag der
Schuldner für seinen eigenen Lebensunterhalt
behalten darf.
In der Regel ist das der Selbstbehalt.
Das gilt nur für den laufenden Unterhalt und die
Rückstände des letzten Jahres vor Erlass des
Pfändungsbeschlusses.
Die Pfändung von weiterem rückständigen
Unterhalt bemisst sich nach der
Pfändungstabelle. Der rückständige Unterhalt
verjährt in drei Jahren.
Das Kindergeld kann gepfändet werden, wenn
es auf ein pfändungsfreies Konto geht.
Ansonsten nicht.
Liegt über den Unterhalt ein Urteil vor, verjähren
die bis zur Rechtskraft aufgelaufenen Schulden
innerhalb von dreißig Jahren, die nach Rechtskraft
fällig werdenden in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres in
dem die Zahlungen fällig werden.
Der Schuldner kann sich nur dann auf höhere
Pfändungsfreibeträge berufen, sofern er auch
tatsächlich Bar- bzw. Betreuungsunterhalt
leistet. Hierdurch entsteht den
Unterhaltsgläubigern für laufende
Unterhaltsverpflichtungen ein Vorteil.
Dem Unterhaltsverpflichteten ist während des
laufenden Insolvenzverfahrens anzuraten, seinen
bestehenden Unterhaltsverpflichtungen
nachzukommen, da er ansonsten Gefahr läuft neue
Verbindlichkeiten aufzubauen, die von der
Restschuldbefreiung nicht erfasst werden.
Nach § 170 StGB ist die Verletzung der
Unterhaltspflicht im Übrigen unter Strafe gestellt.
Beruft sich der Unterhaltsschuldner gegenüber den
Unterhaltsgläubigern auf abzugsfähige Positionen,
die familiengerichtlich nicht anerkannt werden und
zahlt der Unterhaltsschuldner aus diesem Grunde
keinen Unterhalt, so setzt er sich zumindest
theoretisch der Gefahr einer Strafverfolgung aus.
Diese Gefahr kann der Unterhaltsschuldner auch
außerhalb des Insolvenzverfahrens dadurch
mindern, indem er sich gegenüber seinen
Gläubigern auf die Pfändungsfreigrenzen beruft.
Insbesondere durch die Einführung des
Verbrauchinsolvenzverfahrens für natürliche
Personen besteht für den Unterhaltsschuldner die
Möglichkeit, seinen Unterhaltspflichten
nachzukommen und mittels Durchführung des
Insolvenzverfahrens und der
Restschuldbefreiungsphase nach im Regelfall sechs
Jahren die Restschuldbefreiung zu erlangen.
Kann der Unterhaltsschuldner innerhalb eines
überschaubaren Zeitraumes seine Verbindlichkeiten
erfüllen, so kann man von ihm nicht die Einleitung
eines Insolvenzverfahrens verlangen. Das gilt auch,
wenn abzusehen ist, dass die unterhaltsberechtigten
Kinder vor Beendigung ihrer Berufsausbildung
stehen und demnächst für ihren Unterhaltsbedarf
selbst aufkommen können.
statt: 14,80 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)