Für Jugendliche ohne
Berufsausbildungsverhältnis dauert die
Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in
dem die Schülerin oder der Schüler das 18.
Lebensjahr vollendet. Für Jugendliche mit
Berufsausbildungsverhältnis dauert die
Schulpflicht so lange, wie ein
Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor
Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen
worden ist.
Die Pflicht zum Besuch der Grundschule
dauert mindestens vier Jahre. Der Übergang in
eine auf der Grundschule aufbauende Schule
ist erst zulässig, wenn das Ziel der
Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist.
Die Pflicht zum Besuch einer weiterführenden
Schule (auf der Grundschule aufbauend)
dauert fünf Jahre.
Die Schulpflicht beginnt am 01. August eines
Jahres für alle Kinder, die bis 30. Juni des
laufenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr
vollendet haben.
Wenn das Kind von der Schule abgemeldet
werden soll, muss das der Schule schiftlich
mitgeteilt werden. Meistens ist das der Fall bei
einem Umzug.
Wenn das Kind nicht mehr schulpflichtig ist,
benötigt es keinen Grund für die Abmeldung
von der Schule.
Die Formulare sind
- mit PC und Smartphone -
(zum Ausfüllen, Bearbeiten, Speichern,
Drucken, Versenden)
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