Anwaltszwang herrscht erst bei einem Streitwert
von über 5.000. Der Streitwert bei einer
Stromsperre ist weit geringer. Allerdings ist der
Grundsatz vor den Zivilgerichten "Verlierer zahlt"
zu beachten.
Die Gerichtskosten und die Kosten eines
gegnerischen Anwalts sind im Unterliegensfall
vom Verbraucher zu zahlen. Aber auch dieses
Risiko ist ungefähr berechenbar. Bei einem
Streitwert von bis zu 300,- € betragen die
Gerichtskosten ca. 25 € und die Prozessgebühr
für den Anwalt (ohne mündliche Verhandlung)
nochmals 25 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer i.
H. v. 19 %. Keine Stromsperrung durch Vermieter
Versorgungsunternehmen sind bei
Zahlungsverzug eines Kunden berechtigt, dessen
Versorgung zu unterbrechen, bis die
Zahlungsrückstände ausgeglichen sind.
Dieses Recht steht jedoch nicht auch einem
gewerblichen Vermieter zu, wenn der Mieter mit
der Miete in Rückstand ist. Eine Stromsperrung
durch den Vermieter ist nur in Ausnahmefällen
rechtens, sofern diesem gerade durch die
Stromentnahme weiterer Schaden entstehen
würde. Gericht: OLG Köln
Sperrt ein Energieversorger einem
Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger wegen
Schulden den Strom, so muss der Leistungsträger
die Rückstände im Wege eines Darlehens
übernehmen. Das hat das Landessozialgericht
(LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden und
dabei darauf hingewiesen, dass die
Stromversorgung in Deutschland zu den
Mindeststandards gehört. Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen
Stromsperre, Stromschulden,
Schulden beim Energieversorger,
Ratenzahlung abgelehnt
Wer eine Stromsperre angedroht bekommt oder
wessen Strom oder Gas abgestellt wird, kann beim
Gericht selbst eine "Einstweilige Verfügung"
beantragen.
Durch eine solche Verfügung erzwingt das Gericht
die Fortsetzung der Strom- oder Gaslieferung.
Gem. §§ 936, 920 III ZPO kann ein Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen
Amtsgerichts erklärt werden.
Dadurch kann der Stromanbieter gezwungen
werden, den Strom wieder anzustellen.
In Härtefällen kann das durchgesetzt werden.
Der Verbraucher, dem eine Strom- oder
Gasliefersperre droht, kann sich an die
Geschäftsstelle des Amtsgerichts wenden.
Er kann dort sein Problem einem Rechtspfleger
schildern, der auch einen Antrag für ihn formuliert,
ohne dass dem Verbraucher hierdurch weitere
Kosten entstehen.
statt: 14,80 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)