Anwaltszwang herrscht erst bei einem Streitwert von über 5.000. Der Streitwert bei einer Stromsperre ist weit geringer. Allerdings ist der Grundsatz vor den Zivilgerichten "Verlierer zahlt" zu beachten. Die Gerichtskosten und die Kosten eines gegnerischen Anwalts sind im Unterliegensfall vom Verbraucher zu zahlen. Aber auch dieses Risiko ist ungefähr berechenbar. Bei einem Streitwert von bis zu 300,- € betragen die Gerichtskosten ca. 25 € und die Prozessgebühr für den Anwalt (ohne mündliche Verhandlung) nochmals 25 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer i. H. v. 19 %. Keine Stromsperrung durch Vermieter Versorgungsunternehmen sind bei Zahlungsverzug eines Kunden berechtigt, dessen Versorgung zu unterbrechen, bis die Zahlungsrückstände ausgeglichen sind. Dieses Recht steht jedoch nicht auch einem gewerblichen Vermieter zu, wenn der Mieter mit der Miete in Rückstand ist. Eine Stromsperrung durch den Vermieter ist nur in Ausnahmefällen rechtens, sofern diesem gerade durch die Stromentnahme weiterer Schaden entstehen würde. Gericht: OLG Köln Sperrt ein Energieversorger einem Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger wegen Schulden den Strom, so muss der Leistungsträger die Rückstände im Wege eines Darlehens übernehmen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden und dabei darauf hingewiesen, dass die Stromversorgung in Deutschland zu den Mindeststandards gehört. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Wer eine Stromsperre angedroht bekommt oder wessen Strom oder Gas abgestellt wird, kann beim Gericht selbst eine "Einstweilige Verfügung" beantragen. Durch eine solche Verfügung erzwingt das Gericht die Fortsetzung der Strom- oder Gaslieferung. Gem. §§ 936, 920 III ZPO kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erklärt werden. Dadurch kann der Stromanbieter gezwungen werden, den Strom wieder anzustellen. In Härtefällen kann das durchgesetzt werden. Der Verbraucher, dem eine Strom- oder Gasliefersperre droht, kann sich an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts wenden. Er kann dort sein Problem einem Rechtspfleger schildern, der auch einen Antrag für ihn formuliert, ohne dass dem Verbraucher hierdurch weitere Kosten entstehen.

Stromsperre, Stromschulden, Schulden beim

Energieversorger, Ratenzahlung abgelehnt

statt: 14,80 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)
Hintergrund und Foto oben Rechtsanwaltskanzlei
Anwaltszwang herrscht erst bei einem Streitwert von über 5.000. Der Streitwert bei einer Stromsperre ist weit geringer. Allerdings ist der Grundsatz vor den Zivilgerichten "Verlierer zahlt" zu beachten. Die Gerichtskosten und die Kosten eines gegnerischen Anwalts sind im Unterliegensfall vom Verbraucher zu zahlen. Aber auch dieses Risiko ist ungefähr berechenbar. Bei einem Streitwert von bis zu 300,- € betragen die Gerichtskosten ca. 25 € und die Prozessgebühr für den Anwalt (ohne mündliche Verhandlung) nochmals 25 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer i. H. v. 19 %. Keine Stromsperrung durch Vermieter Versorgungsunternehmen sind bei Zahlungsverzug eines Kunden berechtigt, dessen Versorgung zu unterbrechen, bis die Zahlungsrückstände ausgeglichen sind. Dieses Recht steht jedoch nicht auch einem gewerblichen Vermieter zu, wenn der Mieter mit der Miete in Rückstand ist. Eine Stromsperrung durch den Vermieter ist nur in Ausnahmefällen rechtens, sofern diesem gerade durch die Stromentnahme weiterer Schaden entstehen würde. Gericht: OLG Köln Sperrt ein Energieversorger einem Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger wegen Schulden den Strom, so muss der Leistungsträger die Rückstände im Wege eines Darlehens übernehmen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden und dabei darauf hingewiesen, dass die Stromversorgung in Deutschland zu den Mindeststandards gehört. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Stromsperre, Stromschulden,

Schulden beim Energieversorger,

Ratenzahlung abgelehnt

Wer eine Stromsperre angedroht bekommt oder wessen Strom oder Gas abgestellt wird, kann beim Gericht selbst eine "Einstweilige Verfügung" beantragen. Durch eine solche Verfügung erzwingt das Gericht die Fortsetzung der Strom- oder Gaslieferung. Gem. §§ 936, 920 III ZPO kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erklärt werden. Dadurch kann der Stromanbieter gezwungen werden, den Strom wieder anzustellen. In Härtefällen kann das durchgesetzt werden. Der Verbraucher, dem eine Strom- oder Gasliefersperre droht, kann sich an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts wenden. Er kann dort sein Problem einem Rechtspfleger schildern, der auch einen Antrag für ihn formuliert, ohne dass dem Verbraucher hierdurch weitere Kosten entstehen.
statt: 14,80 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)
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