für Arbeitnehmer (Arbeiter/Angestellte) nach dem
Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) ohne
Tarifbindung
Ist im Arbeitsvertrag (ohne Tarifbindung) keine
Kündigungsfrist vereinbart worden oder wird auf
die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen, gilt
§ 622 BGB:
Für Arbeiter und Angestellte gilt dann eine
einheitliche gesetzliche Mindestkündigungsfrist
von
vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines
Kalendermonats.
Tarifbindung
Damit ein Tarifvertrag für einen Betrieb und die
Beschäftigten wirksam wird, muss der Arbeitgeber
Mitglied im Arbeitgeberverband und der
Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft sein.
Die Bindung endet nicht mit dem Austritt aus dem
Verband, sondern erst mit dem Ende der
Gültigkeit entsprechender Tarifverträge.
Für immer weniger Arbeitnehmer in Deutschland
gelten Tarifverträge. Viele Arbeitgeber haben sich
aus der Tarifbindung verabschiedet und auch die
Mitglieder in der Gewerkschaft werden weniger.
Tarifverträge legen die Mindeststandards für alle
wichtigen Arbeits- und Einkommensbedingungen
fest: Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütungen,
Arbeitszeit, Urlaub und Urlaubsgeld,
Weihnachtsgeld, Kündigungsfristen und vieles
andere.
Tarifverträge werden in der Regel zwischen einer
Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband
abgeschlossen.
Der Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung kann für AG
und AN genutzt werden, die nicht im AG Verband
oder in der Gewerkschaft sind.
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