Vergleich schließen zur Prozessvermeidung
Wird die vereinbarte Zahlungsquote
fristgerecht erfüllt, so erlischt die Restschuld.
Der außergerichtliche Ausgleich wird häufig
auch als außergerichtliche Einigung
bezeichnet.
Ein außergerichtlicher Vergleich ist ein
Vergleich mit dem Zweck, eine Vereinbarung
mit den Gläubigern unter Ausschaltung des
Gerichts Erlass oder Stundung der Schulden
zu erreichen. Wenn ein außergerichtlicher
Vergleich zustande kommt, ist er als
Erlassvertrag (§ 397 BGB) oder
Stundungsabrede zwischen dem Schuldner
und jedem einzelnen Gläubiger anzusehen.
Ein außergerichtlicher Vergleich ist nur für die
Gläubiger bindend, die zustimmen.
Gläubiger werden eher zu einem
Forderungsverzicht bereit sein, wenn sie im
Falle des Konkurses noch höhere Einbußen
zu erwarten hätten. Es ist wichtig, die
Gläubiger darauf hinzuweisen, dass bei einer
Ablehnung des außergerichtlichen Vergleichs
die Zahlungsunfähigkeit droht und ein
Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss.
Bei einem außergerichtlichen Ausgleich verzichten
die Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer
Forderungen.
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