Verjährung Schulden mit
Unterbrechnung
Durch den Neubeginn verfällt die Zeit, die bis
zum Eintritt des Neubeginns der Verjährung
verstrichen ist, so dass der Gläubiger wieder
mehr Zeit hat bis die Forderung gegenüber dem
Schuldner verjährt.
Die Frist läuft ab dem auf die maßgebliche
Handlung folgenden Tag (§ 187 Absatz 1 BGB).
Da die Verjährung wieder und wieder neu beginnen
kann, kann die Gesamtdauer der Verjährung ein
Vielfaches der gesetzlichen Frist betragen.
Forderungen verjährt?
Im Beitragrecht gilt eine relativ lange
Verjährungsfrist. Sie umfasst das Jahr des
Bekanntwerdens plus vier Kalenderjahre.
Beitragsrecht (z.B. Forderungen von
Rentenkassen)
Erneuter Lauf der Verjährungsfrist über die volle
Zeitdistanz ohne Anrechnung der bisherigen Zeit.
Im BGB sind zwei Fälle von Verjährung
geregelt. Die Verjährung beginnt erneut zu
laufen, wenn der Schuldner die Forderung
gegenüber dem Gläubiger anerkennt und das
durch Zahlung einer Abschlagszahlung,
Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in einer
anderen Weise.
Eine gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung (Gerichtsvollzieher
Zwangsvollstreckung) wird vorgenommen oder
beantragt. Für das Anerkenntnis reicht jedes rein
tatsächliches Verhalten des Schuldners, das auf
das Bestehen einer Schuld schließen lässt.
Ein Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist nicht
notwendig.
Im zweiten Fall fällt der Neubeginn der Verjährung
rückwirkend wieder weg: - Wenn dem
Vollstreckungsantrag nicht stattgegeben wird - der
Vollstreckungsantrag vor der
Vollstreckungshandlung zurückgenommen wird -
die Vollstreckungsmaßnahme auf Antrag des
Gläubigers aufgehoben wird - die
Vollstreckungsmaßnahme mangels der
gesetzlichen Voraussetzung für eine Vollstreckung
aufgehoben wird.
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