Gleichzeitig erhält der Erwerber mit dem Beschluss
einen Räumungstitel des Grundstücks. Wird in
diesem Räumungstitel keine Räumungsfrist
gewährt, muss ein entsprechender Antrag bei dem
Zwangsvollstreckungsgericht gestellt werden.
Hat das Gericht eine Räumungsfrist festgesetzt und
findet man trotz intensiver Bemühungen innerhalb
dieser eingeräumten Räumungsfrist keine neue
Wohnung, kann man zwei Wochen vor dem
Räumungstermin einen Antrag auf Verlängerung der
Räumungsfrist gem. § 721 ZPO stellen.
Ist die Frist versäumt oder sind die
Möglichkeiten des § 721 ZPO erschöpft,
bleibt für Notfälle u. U. noch ein Antrag
wegen Härtefall gem. § 765 a ZPO.
Gute Aussichten auf weiteren Räumungsschutz
nach dieser Vorschrift hat man, wenn soziale
Gründe wie Krankheit oder Alter geltend gemacht
werden können. Aber auch hier gilt eine zwei
Wochen Frist vor dem festgesetzten
Räumungszeitpunkt. Ansonsten müssen die
Gründe, auf die der Räumungsschutz gestützt wird,
erst danach entstanden sein oder der Schuldner
muss nachweisen, dass er vorher zur rechtzeitigen
Antragstellung nicht in der Lage war.
Zu einer Zwangsversteigerung kommt es meistens,
wenn die Ratenkredite an die Bank nicht mehr
gezahlt werden können. Die Bank teilt dem
Schuldner mit, dass er mit den Raten in Rückstand
ist und droht gleichzeitig die Kündigung des
Darlehens an. Das bedeutet, dass die Bank dann
den gesamten Kredit auf einem Mal zurückfordert.
Spätestens dann sollten Schuldner zur Bank gehen
und dem zuständigen Mitarbeiter reden. Das
Schlimmste ist gar nicht zu reagieren.
Sollte es sich nur um eine vorübergehende Notlage
könnten die Raten gesenkt werden. Für Banken ist
es meistens auch die bessere Lösung, da eine
Zwangsversteigerung auch für die Bank kein
besseres Geschäft ist.
Raten könnten auch für eine gewisse Zeit
gestundet werden. Da die Bank auch nicht
unbedingt an einer Zwangsversteigerung
interessiert ist, sollte auf jeden Fall das
Gespräch gesucht werden.
Sollte aber absehbar sein, dass die Raten auch in
Zukunft nicht mehr gezahlt werden können, könnte
das Haus noch vor einer möglichen Versteigerung
verkauft werden. (Falls es nicht der Bank schon
gehört. Dann müsste diese ihr Einverständnis
geben).
Wenn aber die Zwangsversteigerung, trotz aller
Bemühungen, nicht vermieden werden konnte, wird
vom Amtsgericht ein Versteigerungstermin
festgesetzt.
Jetzt gilt zu prüfen, ob das Gericht auch alle
formalen Voraussetzungen erfüllt hat, so dass der
Termin auch Bindung hat (§ 36 ZVG). Ansonsten
könnte noch beantragt werden, dass der Termin
aufgehoben wird.
Damit der Termin Gültigkeit hat, muss die
Beschlagnahme des Grundstücks erfolgt sein.
Somit muss auch die Meldung vom Grundbuchamt
vorliegen. Aus dem Grundbuch dürfen sich keine
Rechte ergeben, die einer Zwangsversteigerung
entgegenstehen können.
Versteigerung der
Eigentumswohnung verhindern
Hat das Gericht einen Beschluss über die
Versteigerung eines Hauses oder einer
Eigentumswohnung erlassen, kann man bei
Gericht beantragen, dass das Verfahren
einstweilen für höchstens 6 Monate eingestellt
wird.
Für diesen Antrag muss man nachweisen, dass die
Aussicht besteht, dass die Versteigerung
vermieden werden kann und die Einstellung der
Billigkeit entspricht. Zahlt man in dieser Zeit die
Schulden, wird der
Zwangsversteigerungsbeschluss aufgehoben.
Findet man nach
Versteigerungsbeschluss einen Käufer,
kann dieser das Grundstück nur
erwerben, wenn der Gläubiger den
Versteigerungsantrag zurück nimmt oder
einer einstweiligen Einstellung des
Versteigerungsverfahrens zustimmt.
Wurde in dem gerichtlichen Versteigerungstermin
das Haus oder die Eigentumswohnung versteigert,
ergeht ein Beschluss, wonach der Höchstbietende
den Zuschlag erhält. Dieser bewirkt den
Eigentumsübergang der Immobilie auf den
Ersteigerer.
Die Frist für den Vollstreckungsschutzantrag
nach § 30b ZVG muss abgelaufen sein oder,
falls der Antrag gestellt wurde, muss der Antrag
rechtskräftig abgelehnt sein. Der Verkehrswert
der Wohnung (Haus) muss rechtskräftig
bestätigt sein.
Ein Vollstreckungsschutzantrag nach §765a ZPO
kann jederzeit in dem
Zwangsversteigerungsverfahren gestellt werden.
Wann muss der Versteigerungstermin veröffentlicht
werden?
Terminbestimmung muss mindestens 6 Wochen vor
dem Termin bekanntgemacht worden sein,
andernfalls ist der Termin aufzuheben und neu zu
bestimmen.
Zwischen der Festsetzung des
Versteigerungstermins und dem Termin
zur Versteigerung sollen nicht mehr als 6
Monate liegen.
Spätestens 4 Wochen vor dem Termin muss die
Terminsbestimmung zugestellt worden sein. Sowohl
die 5/10- als auch die 7/10-Grenze gelten im
Zwangsversteigerungsverfahren so lange, bis
einmal der Zuschlag versagt wurde, weil eine der
beiden Grenzen nicht erreicht wurde. Im
Folgetermin gelten beide Grenzen nicht mehr.
Erreicht das höchste Gebot im ersten Termin nicht
mindestens 50 Prozent des Verkehrswerts,
bekommt niemand den Zuschlag.
(Schuldnerschutz) Auf Antrag eines Gläubigers
kann der Zuschlag versagt werden, wenn das
höchste Gebot 70 Prozent des Verkehrswerts nicht
erreicht wird. (Gläubigerschutz)
statt: 14,80 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)