Gleichzeitig erhält der Erwerber mit dem Beschluss einen Räumungstitel des Grundstücks. Wird in diesem Räumungstitel keine Räumungsfrist gewährt, muss ein entsprechender Antrag bei dem Zwangsvollstreckungsgericht gestellt werden. Hat das Gericht eine Räumungsfrist festgesetzt und findet man trotz intensiver Bemühungen innerhalb dieser eingeräumten Räumungsfrist keine neue Wohnung, kann man zwei Wochen vor dem Räumungstermin einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist gem. § 721 ZPO stellen.

Ist die Frist versäumt oder sind die Möglichkeiten des § 721 ZPO

erschöpft, bleibt für Notfälle u. U. noch ein Antrag wegen Härtefall gem.

§ 765 a ZPO.

Gute Aussichten auf weiteren Räumungsschutz nach dieser Vorschrift hat man, wenn soziale Gründe wie Krankheit oder Alter geltend gemacht werden können. Aber auch hier gilt eine zwei Wochen Frist vor dem festgesetzten Räumungszeitpunkt. Ansonsten müssen die Gründe, auf die der Räumungsschutz gestützt wird, erst danach entstanden sein oder der Schuldner muss nachweisen, dass er vorher zur rechtzeitigen Antragstellung nicht in der Lage war. Zu einer Zwangsversteigerung kommt es meistens, wenn die Ratenkredite an die Bank nicht mehr gezahlt werden können. Die Bank teilt dem Schuldner mit, dass er mit den Raten in Rückstand ist und droht gleichzeitig die Kündigung des Darlehens an. Das bedeutet, dass die Bank dann den gesamten Kredit auf einem Mal zurückfordert. Spätestens dann sollten Schuldner zur Bank gehen und dem zuständigen Mitarbeiter reden. Das Schlimmste ist gar nicht zu reagieren. Sollte es sich nur um eine vorübergehende Notlage könnten die Raten gesenkt werden. Für Banken ist es meistens auch die bessere Lösung, da eine Zwangsversteigerung auch für die Bank kein besseres Geschäft ist.

Raten könnten auch für eine gewisse Zeit gestundet werden. Da die Bank auch

nicht unbedingt an einer Zwangsversteigerung interessiert ist, sollte auf jeden

Fall das Gespräch gesucht werden.

Sollte aber absehbar sein, dass die Raten auch in Zukunft nicht mehr gezahlt werden können, könnte das Haus noch vor einer möglichen Versteigerung verkauft werden. (Falls es nicht der Bank schon gehört. Dann müsste diese ihr Einverständnis geben). Wenn aber die Zwangsversteigerung, trotz aller Bemühungen, nicht vermieden werden konnte, wird vom Amtsgericht ein Versteigerungstermin festgesetzt. Jetzt gilt zu prüfen, ob das Gericht auch alle formalen Voraussetzungen erfüllt hat, so dass der Termin auch Bindung hat (§ 36 ZVG). Ansonsten könnte noch beantragt werden, dass der Termin aufgehoben wird. Damit der Termin Gültigkeit hat, muss die Beschlagnahme des Grundstücks erfolgt sein. Somit muss auch die Meldung vom Grundbuchamt vorliegen. Aus dem Grundbuch dürfen sich keine Rechte ergeben, die einer Zwangsversteigerung entgegenstehen können.
Hat das Gericht einen Beschluss über die Versteigerung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung erlassen, kann man bei Gericht beantragen, dass das Verfahren einstweilen für höchstens 6 Monate eingestellt wird. Für diesen Antrag muss man nachweisen, dass die Aussicht besteht, dass die Versteigerung vermieden werden kann und die Einstellung der Billigkeit entspricht. Zahlt man in dieser Zeit die Schulden, wird der Zwangsversteigerungsbeschluss aufgehoben. Findet man nach Versteigerungsbeschluss einen Käufer, kann dieser das Grundstück nur erwerben, wenn der Gläubiger den Versteigerungsantrag zurück nimmt oder einer einstweiligen Einstellung des Versteigerungsverfahrens zustimmt. Wurde in dem gerichtlichen Versteigerungstermin das Haus oder die Eigentumswohnung versteigert, ergeht ein Beschluss, wonach der Höchstbietende den Zuschlag erhält. Dieser bewirkt den Eigentumsübergang der Immobilie auf den Ersteigerer.
Die Frist für den Vollstreckungsschutzantrag nach § 30b ZVG muss abgelaufen sein oder, falls der Antrag gestellt wurde, muss der Antrag rechtskräftig abgelehnt sein. Der Verkehrswert der Wohnung (Haus) muss rechtskräftig bestätigt sein. Ein Vollstreckungsschutzantrag nach §765a ZPO kann jederzeit in dem Zwangsversteigerungsverfahren gestellt werden. Wann muss der Versteigerungstermin veröffentlicht werden? Terminbestimmung muss mindestens 6 Wochen vor dem Termin bekanntgemacht worden sein, andernfalls ist der Termin aufzuheben und neu zu bestimmen.

Zwischen der Festsetzung des

Versteigerungstermins und dem Termin zur

Versteigerung sollen nicht mehr als 6 Monate

liegen.

Spätestens 4 Wochen vor dem Termin muss die Terminsbestimmung zugestellt worden sein. Sowohl die 5/10- als auch die 7/10-Grenze gelten im Zwangsversteigerungsverfahren so lange, bis einmal der Zuschlag versagt wurde, weil eine der beiden Grenzen nicht erreicht wurde. Im Folgetermin gelten beide Grenzen nicht mehr. Erreicht das höchste Gebot im ersten Termin nicht mindestens 50 Prozent des Verkehrswerts, bekommt niemand den Zuschlag. (Schuldnerschutz) Auf Antrag eines Gläubigers kann der Zuschlag versagt werden, wenn das höchste Gebot 70 Prozent des Verkehrswerts nicht erreicht wird. (Gläubigerschutz)

Versteigerung der Eigentumswohnung verhindern

Verjährungsfristen Schulden
statt: 14,80 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)
Hintergrund und Foto oben Rechtsanwaltskanzlei
Gleichzeitig erhält der Erwerber mit dem Beschluss einen Räumungstitel des Grundstücks. Wird in diesem Räumungstitel keine Räumungsfrist gewährt, muss ein entsprechender Antrag bei dem Zwangsvollstreckungsgericht gestellt werden. Hat das Gericht eine Räumungsfrist festgesetzt und findet man trotz intensiver Bemühungen innerhalb dieser eingeräumten Räumungsfrist keine neue Wohnung, kann man zwei Wochen vor dem Räumungstermin einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist gem. § 721 ZPO stellen.

Ist die Frist versäumt oder sind die

Möglichkeiten des § 721 ZPO erschöpft,

bleibt für Notfälle u. U. noch ein Antrag

wegen Härtefall gem. § 765 a ZPO.

Gute Aussichten auf weiteren Räumungsschutz nach dieser Vorschrift hat man, wenn soziale Gründe wie Krankheit oder Alter geltend gemacht werden können. Aber auch hier gilt eine zwei Wochen Frist vor dem festgesetzten Räumungszeitpunkt. Ansonsten müssen die Gründe, auf die der Räumungsschutz gestützt wird, erst danach entstanden sein oder der Schuldner muss nachweisen, dass er vorher zur rechtzeitigen Antragstellung nicht in der Lage war. Zu einer Zwangsversteigerung kommt es meistens, wenn die Ratenkredite an die Bank nicht mehr gezahlt werden können. Die Bank teilt dem Schuldner mit, dass er mit den Raten in Rückstand ist und droht gleichzeitig die Kündigung des Darlehens an. Das bedeutet, dass die Bank dann den gesamten Kredit auf einem Mal zurückfordert. Spätestens dann sollten Schuldner zur Bank gehen und dem zuständigen Mitarbeiter reden. Das Schlimmste ist gar nicht zu reagieren. Sollte es sich nur um eine vorübergehende Notlage könnten die Raten gesenkt werden. Für Banken ist es meistens auch die bessere Lösung, da eine Zwangsversteigerung auch für die Bank kein besseres Geschäft ist.

Raten könnten auch für eine gewisse Zeit

gestundet werden. Da die Bank auch nicht

unbedingt an einer Zwangsversteigerung

interessiert ist, sollte auf jeden Fall das

Gespräch gesucht werden.

Sollte aber absehbar sein, dass die Raten auch in Zukunft nicht mehr gezahlt werden können, könnte das Haus noch vor einer möglichen Versteigerung verkauft werden. (Falls es nicht der Bank schon gehört. Dann müsste diese ihr Einverständnis geben). Wenn aber die Zwangsversteigerung, trotz aller Bemühungen, nicht vermieden werden konnte, wird vom Amtsgericht ein Versteigerungstermin festgesetzt. Jetzt gilt zu prüfen, ob das Gericht auch alle formalen Voraussetzungen erfüllt hat, so dass der Termin auch Bindung hat (§ 36 ZVG). Ansonsten könnte noch beantragt werden, dass der Termin aufgehoben wird. Damit der Termin Gültigkeit hat, muss die Beschlagnahme des Grundstücks erfolgt sein. Somit muss auch die Meldung vom Grundbuchamt vorliegen. Aus dem Grundbuch dürfen sich keine Rechte ergeben, die einer Zwangsversteigerung entgegenstehen können.

Versteigerung der

Eigentumswohnung verhindern

Hat das Gericht einen Beschluss über die Versteigerung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung erlassen, kann man bei Gericht beantragen, dass das Verfahren einstweilen für höchstens 6 Monate eingestellt wird. Für diesen Antrag muss man nachweisen, dass die Aussicht besteht, dass die Versteigerung vermieden werden kann und die Einstellung der Billigkeit entspricht. Zahlt man in dieser Zeit die Schulden, wird der Zwangsversteigerungsbeschluss aufgehoben. Findet man nach Versteigerungsbeschluss einen Käufer, kann dieser das Grundstück nur erwerben, wenn der Gläubiger den Versteigerungsantrag zurück nimmt oder einer einstweiligen Einstellung des Versteigerungsverfahrens zustimmt. Wurde in dem gerichtlichen Versteigerungstermin das Haus oder die Eigentumswohnung versteigert, ergeht ein Beschluss, wonach der Höchstbietende den Zuschlag erhält. Dieser bewirkt den Eigentumsübergang der Immobilie auf den Ersteigerer.
Die Frist für den Vollstreckungsschutzantrag nach § 30b ZVG muss abgelaufen sein oder, falls der Antrag gestellt wurde, muss der Antrag rechtskräftig abgelehnt sein. Der Verkehrswert der Wohnung (Haus) muss rechtskräftig bestätigt sein. Ein Vollstreckungsschutzantrag nach §765a ZPO kann jederzeit in dem Zwangsversteigerungsverfahren gestellt werden. Wann muss der Versteigerungstermin veröffentlicht werden? Terminbestimmung muss mindestens 6 Wochen vor dem Termin bekanntgemacht worden sein, andernfalls ist der Termin aufzuheben und neu zu bestimmen.

Zwischen der Festsetzung des

Versteigerungstermins und dem Termin

zur Versteigerung sollen nicht mehr als 6

Monate liegen.

Spätestens 4 Wochen vor dem Termin muss die Terminsbestimmung zugestellt worden sein. Sowohl die 5/10- als auch die 7/10-Grenze gelten im Zwangsversteigerungsverfahren so lange, bis einmal der Zuschlag versagt wurde, weil eine der beiden Grenzen nicht erreicht wurde. Im Folgetermin gelten beide Grenzen nicht mehr. Erreicht das höchste Gebot im ersten Termin nicht mindestens 50 Prozent des Verkehrswerts, bekommt niemand den Zuschlag. (Schuldnerschutz) Auf Antrag eines Gläubigers kann der Zuschlag versagt werden, wenn das höchste Gebot 70 Prozent des Verkehrswerts nicht erreicht wird. (Gläubigerschutz)
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