Mit dem Verwarnungsgeld in Höhe von fünf bis 35
Euro werden kleine Verstöße gegen das
Straßenverkehrsrecht geahndet.
Eine Verwarnung kann jedoch auch ohne
Verwarnungsgeld erteilt werden (§ 56 Absatz 1
Satz 2 OWiG).
Ist eine Verwarnung kostenpflichtig, so wird sie nur
dann wirksam, wenn der Betroffene mit ihr
einverstanden ist und das Verwarnungsgeld
entweder sofort oder innerhalb einer Frist, die eine
Woche betragen soll, bezahlt (§ 56 Absatz 2 Satz 1
OWiG).
Zahlt der Betroffene das Verwarnungsgeld, wird die
Verwarnung wirksam und das Verfahren ist
beendet. Die Zahlung des Verwarnungsgeldes
stellt kein Schuldeingeständnis dar.
Ist der Verkehrsverstoß eindeutig und gibt es keine
Gründe, die ihn rechtfertigen würden, ist es billiger,
die Verwarnung zu bezahlen.
Die Höhe des Verwarnungsgeldes ergibt sich aus
dem Bußgeldkatalog, der auch die
Verwarnungsgeldbeträge enthält.
Vorgehensweise bei einem Einspruch auf
Verwarnungsgeld
Schriftliche Verwarnung genau prüfen:
vorgeworfener Tatbestand, Datum und amtliches
Kennzeichen des Tatfahrzeuges müssen korrekt
angegeben sein. Der Tatbestand wird meist als
mehrstellige Nummer angegeben; eine Aufstellung
der wichtigsten Tatbestandsnummern ist dann auf
der Rückseite der Verwarnung zu finden. Sollte
eine oder gar mehrere der genannten Angaben
fehlerhaft sein, kann ein Einspruch gegen die
Verwarnung unter Umständen eine
Verfahrenseinstellung bewirken.
Einspruch Verwarnungsgeld
Auch Im Ausland erhaltene Knöllchen müssen
bezahlt werden. Nur mit Österreich gab es bisher
ein Vollstreckungshilfeabkommen.
Jetzt gilt das auch in anderen EU-Ländern.
Danach sollen die deutschen Behörden Bußgelder
ab 25 Euro eintreiben. Als Ausnahme gilt nur, wenn
der Fahrer des Autos nicht identifizierbar ist.
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