Der Verzicht auf den Ehegattenfrei ist formfrei. Es
gibt dafür also keine besonderen Formulare. Es
kann frei auf einem Blatt Papier aufgeschrieben
sein.
Unterhaltsvereinbarungen gelten zwar nur für den
Zeitraum nach der Scheidung. Diese können aber
schon vor der Ehe oder während der Ehe
vereinbart werden.
Wenn die Behörden nachweisen können, dass der
Verzicht auf Ehegattenunterhalt aber schon mit
dem Vorhaben erklärt wurde, später lieber
Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, statt
dem Expartner mit Unterhaltszahlungen zu
belasten, dann kann sich das Sozialamt die bereits
gezahlten Gelder vom Unterhaltsschuldner
zurückholen und und künftig die Zahlungen auf
mögliches Sozialgeld verweigern.
Das Amt kann dann auf den Expartner verweisen,
der Unterhalt zu leisten hat.
Etwas anderes gilt, wenn zu dem Zeitpunkt, zu
dem der Unterhaltsverzicht erklärt wurde, noch
nicht absehbar war, dass der
Unterhaltsberechtigte später auf Sozialhilfe
angewiesen sein würde.
Dann ist auch dieser Verzicht auf
Ehegattenunterhalt weiter wirksam und das
Sozialamt muss Zahlungen leisten.
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