§ 781
Schuldanerkenntnis
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das
Bestehen eines Schuldverhältnisses
anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist
schriftliche Erteilung der
Anerkennungserklärung erforderlich. Die
Erteilung der Anerkennungserklärung in
elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist
für die Begründung des Schuldverhältnisses,
dessen Bestehen anerkannt wird, eine
andere Form vorgeschrieben, so bedarf der
Anerkennungsvertrag dieser Form.
Um Rechtsicherheit zu erlangen, kann der
Gläubiger dieses Schuldanerkenntnis in
einer notariellen vollstreckbaren Urkunde
festhalten lassen.
Dies hat den Vorteil, dass für den Fall, dass
der Schuldner seine Verpflichtungen (z.B.
Ratenzahlungen) nicht einhält, sofort ein
vollstreckbarer Titel vorliegt.
Vorteilhaft ist auch, dass die finanziellen
Aufwendungen für ein freiwilliges notarielles
Schuldanerkenntnis geringer sind als für
einen Vollstreckungsbescheid im
gerichtlichen Mahnverfahren.
Ein Schuldanerkenntnis ist ein Vertrag, durch
den das Bestehen einer Schuld anerkannt
wird.
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis
liegt vor, wenn eine bereits bestehende
Schuld bestätigt wird.
Durch ein konstitutives Schuldanerkenntnis
soll unabhängig von einem bereits
bestehenden Schuldgrund eine neue,
selbständige Schuld geschaffen werden.
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