Der Anspruch des Kindes gegen die Mutter auf Nennung seines leiblichen Vaters Will ein Kind den Namen seines leiblichen Vaters wissen, kann es diesen meistens nur von der Mutter erfahren. Wenn sich die Mutter weigert, den Namen zu nennen, hat das Kind jedoch einen Auskunftsanspruch. Wichtig für das Kind, kann das aus unterschiedlichen Gründen sein: Aus psychologischer Sicht, um sich über die eigene Identität klar zu sein. Mehr Verständnis für seine Herkunft und Individualität und Entfaltung zu erhalten. Unterhaltsansprüche Erbansprüche Der Auskunftsanspruch verjährt nicht.

Warum Mütter den leiblichen Vater nicht nennen wollen

Die Mutter will ihre Intimsphäre schützen, wenn sie den Vater selbst nicht kennt, weil mehrere Männer in Frage kommen. Sie möchte den leiblichen Vater schützen, weil sie seine Familienverhältnisse nicht zerstören will. Die Mutter möchte aus psychischen Gründen keinerlei Kontakt mehr zum Vater, um sich selbst seelisch zu schützen. Die Mutter bezieht gesicherte Sozialleistungen und möchte nicht, dass der Vater Unterhalt zahlen muss.

Auskunftspflicht einer Mutter über Person des Vaters

Ein nichteheliches Kind hat gegen die Mutter einen Anspruch auf Auskunft über die Identität seines Vaters. Weiß die Mutter

nicht sicher, wer der Vater des Kindes ist, muss sie Namen und Anschrift der Männer nennen, mit denen sie in der

gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte.

Mütter dürfen künftig nicht mehr den Namen des Mannes verheimlichen, mit dem sie ein Kind haben.

(Das betrifft Fälle, in denen Männer davon ausgingen, dass sie der leibliche Vater sind und später erst herausfanden, dass es nicht der Fall ist. Um Unterhalt vom leiblichen Vater zurückzufordern, haben sie Anspruch darauf, den Namen zur erfahren.)

Urteile:

Nennt eine Mutter ihrem Kind den Namen des Vaters nicht, obwohl sie zuvor gerichtlich dazu verpflichtet wurde, so kann dieser Anspruch notfalls auch mit Zwangsgeld oder Zwangshaft durchgesetzt werden. Ein nicht eheliches Kind kann von seiner Mutter Auskunft auf die Nennung des Namens seines leiblichen Vaters verlangen. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. (Beantragt eine Mutter also Bürgergeld für sich und ihr Kind, muss sie den Namen des Vaters angeben. Denn bevor Bürgergeld genehmigt wird, muss erst geprüft werden, ob Unterhaltsansprüche gegen den Vater bestehen. Denn dieser wäre vorrangig zur Zahlung verpflichtet. Tut sie das nicht, kann ihr die Leistung verweigert werden.) Verweigert eine Mutter einem Scheinvater, der grundlos Unterhalt bezahlt hat, Auskunft über den Erzeuger des Kindes, kann die Mutter notfalls per Haftbefehl (Erzwingungshaft) gezwungen werden, Auskunft über den tatsächlichen Vater zu geben. Das Recht des Vaters, den Unterhalt zurückzufordern, geht dem Recht der Mutter vor. (Das Recht der Mutter wäre in diesem Fall die Intimsphäre. Diese ist in diesem Fall aber nachrangig. Denn der Scheinvater kann Unterhalt unter Umständen zurückfordern. Möglich ist es dann, wenn das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebte und er nicht freiwillig und gern für den Unterhalt des Kindes gesorgt hat. So wurde in einigen Fällen schon entschieden. Was allerdings alles Einzelfälle waren.
Im Einzelfall müssen aber immer die gegenseitigen Interessen abgewogen werden. Das Persönlichkeitsrecht der Mutter und der Auskunftsanspruch des Kindes. Es ist zu prüfen, ob durch die Nennung der Geschlechtspartner die Würde der Mutter herabgesetzt wird. Und das durch diese Herabwürdigung eventuell ein Arbeitsplatzverlust oder auch der Verlust der Wohnung die Folge sein könnten. Im Streitfall prüft das Gericht durch Anhörung, warum die Kenntnis über den leiblichen Vater für das Kind eine wichtige Rolle spielt oder ob eben die Unkenntnis darüber schädliche Auswirkungen auf das Leben und die freie Entfaltung des Kindes hat.
Foto, Vater und Kind am Meer

Anspruch auf Namensnennung des Vaters mit Zwangshaft durchsetzbar

Der titulierte Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist in der Regel auch vollstreckbar. Das Gericht prüft auch, ob bereits andere Möglichkeiten genutzt wurden, um den Vater ausfindig zu machen. Zum Beispiel Nachfragen bei: 1. dem Geburtskrankenhaus, 2. dem zuständigen Jugendamt, 3. Kinderheimen, 4. Pflege- oder Adoptiveltern, 5. Verwandten und Bekannten. Verlangt das Kind Auskunft über den vollständigen Namen und die Anschrift seines Vaters, muss es beweisen können, dass die Mutter über diese Kenntnis verfügt. Ein solcher Antrag empfiehlt sich daher nur, wenn feststeht oder nachweisbar ist, dass die leibliche Mutter den Namen des leiblichen Vaters tatsächlich kennt.
Hintergrund und Foto oben Rechtsanwaltskanzlei Unterhaltsberechnungen
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Formular, Antrag auf Namensänderung
Antrag auf Namensänderung
Der Anspruch des Kindes gegen die Mutter auf Nennung seines leiblichen Vaters Will ein Kind den Namen seines leiblichen Vaters wissen, kann es diesen meistens nur von der Mutter erfahren. Wenn sich die Mutter weigert, den Namen zu nennen, hat das Kind jedoch einen Auskunftsanspruch. Wichtig für das Kind, kann das aus unterschiedlichen Gründen sein: Aus psychologischer Sicht, um sich über die eigene Identität klar zu sein. Mehr Verständnis für seine Herkunft und Individualität und Entfaltung zu erhalten. Unterhaltsansprüche Erbansprüche Der Auskunftsanspruch verjährt nicht.

Warum Mütter den leiblichen Vater

nicht nennen wollen

Die Mutter will ihre Intimsphäre schützen, wenn sie den Vater selbst nicht kennt, weil mehrere Männer in Frage kommen. Sie möchte den leiblichen Vater schützen, weil sie seine Familienverhältnisse nicht zerstören will. Die Mutter möchte aus psychischen Gründen keinerlei Kontakt mehr zum Vater, um sich selbst seelisch zu schützen. Die Mutter bezieht gesicherte Sozialleistungen und möchte nicht, dass der Vater Unterhalt zahlen muss.

Auskunftspflicht einer Mutter über

Person des Vaters

Ein nichteheliches Kind hat gegen die Mutter

einen Anspruch auf Auskunft über die

Identität seines Vaters. Weiß die Mutter nicht

sicher, wer der Vater des Kindes ist, muss sie

Namen und Anschrift der Männer nennen, mit

denen sie in der gesetzlichen Empfängniszeit

Geschlechtsverkehr hatte.

Mütter dürfen künftig nicht mehr den Namen

des Mannes verheimlichen, mit dem sie ein

Kind haben.

(Das betrifft Fälle, in denen Männer davon ausgingen, dass sie der leibliche Vater sind und später erst herausfanden, dass es nicht der Fall ist. Um Unterhalt vom leiblichen Vater zurückzufordern, haben sie Anspruch darauf, den Namen zur erfahren.)

Urteile:

Nennt eine Mutter ihrem Kind den Namen des Vaters nicht, obwohl sie zuvor gerichtlich dazu verpflichtet wurde, so kann dieser Anspruch notfalls auch mit Zwangsgeld oder Zwangshaft durchgesetzt werden. Ein nicht eheliches Kind kann von seiner Mutter Auskunft auf die Nennung des Namens seines leiblichen Vaters verlangen. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. (Beantragt eine Mutter also Bürgergeld für sich und ihr Kind, muss sie den Namen des Vaters angeben. Denn bevor Bürgergeld genehmigt wird, muss erst geprüft werden, ob Unterhaltsansprüche gegen den Vater bestehen. Denn dieser wäre vorrangig zur Zahlung verpflichtet. Tut sie das nicht, kann ihr die Leistung verweigert werden.) Verweigert eine Mutter einem Scheinvater, der grundlos Unterhalt bezahlt hat, Auskunft über den Erzeuger des Kindes, kann die Mutter notfalls per Haftbefehl (Erzwingungshaft) gezwungen werden, Auskunft über den tatsächlichen Vater zu geben. Das Recht des Vaters, den Unterhalt zurückzufordern, geht dem Recht der Mutter vor. (Das Recht der Mutter wäre in diesem Fall die Intimsphäre. Diese ist in diesem Fall aber nachrangig. Denn der Scheinvater kann Unterhalt unter Umständen zurückfordern. Möglich ist es dann, wenn das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebte und er nicht freiwillig und gern für den Unterhalt des Kindes gesorgt hat. So wurde in einigen Fällen schon entschieden. Was allerdings alles Einzelfälle waren.
Im Einzelfall müssen aber immer die gegenseitigen Interessen abgewogen werden. Das Persönlichkeitsrecht der Mutter und der Auskunftsanspruch des Kindes. Es ist zu prüfen, ob durch die Nennung der Geschlechtspartner die Würde der Mutter herabgesetzt wird. Und das durch diese Herabwürdigung eventuell ein Arbeitsplatzverlust oder auch der Verlust der Wohnung die Folge sein könnten. Im Streitfall prüft das Gericht durch Anhörung, warum die Kenntnis über den leiblichen Vater für das Kind eine wichtige Rolle spielt oder ob eben die Unkenntnis darüber schädliche Auswirkungen auf das Leben und die freie Entfaltung des Kindes hat.

Anspruch auf Namensnennung des

Vaters mit Zwangshaft durchsetzbar

Der titulierte Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist in der Regel auch vollstreckbar. Das Gericht prüft auch, ob bereits andere Möglichkeiten genutzt wurden, um den Vater ausfindig zu machen. Zum Beispiel Nachfragen bei: 1. dem Geburtskrankenhaus, 2. dem zuständigen Jugendamt, 3. Kinderheimen, 4. Pflege- oder Adoptiveltern, 5. Verwandten und Bekannten. Verlangt das Kind Auskunft über den vollständigen Namen und die Anschrift seines Vaters, muss es beweisen können, dass die Mutter über diese Kenntnis verfügt. Ein solcher Antrag empfiehlt sich daher nur, wenn feststeht oder nachweisbar ist, dass die leibliche Mutter den Namen des leiblichen Vaters tatsächlich kennt.
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