Der Anspruch des Kindes gegen die
Mutter auf Nennung seines leiblichen
Vaters
Will ein Kind den Namen seines leiblichen
Vaters wissen, kann es diesen meistens nur
von der Mutter erfahren. Wenn sich die
Mutter weigert, den Namen zu nennen, hat
das Kind jedoch einen Auskunftsanspruch.
Wichtig für das Kind, kann das aus
unterschiedlichen Gründen sein:
•
Aus psychologischer Sicht, um sich über
die eigene Identität klar zu sein.
•
Mehr Verständnis für seine Herkunft und
Individualität und Entfaltung zu erhalten.
•
Unterhaltsansprüche
•
Erbansprüche
Der Auskunftsanspruch verjährt nicht.
Warum Mütter den leiblichen Vater
nicht nennen wollen
•
Die Mutter will ihre Intimsphäre schützen,
wenn sie den Vater selbst nicht kennt,
weil mehrere Männer in Frage kommen.
•
Sie möchte den leiblichen Vater schützen,
weil sie seine Familienverhältnisse nicht
zerstören will.
•
Die Mutter möchte aus psychischen
Gründen keinerlei Kontakt mehr zum
Vater, um sich selbst seelisch zu
schützen.
•
Die Mutter bezieht gesicherte
Sozialleistungen und möchte nicht, dass
der Vater Unterhalt zahlen muss.
Auskunftspflicht einer Mutter über
Person des Vaters
Ein nichteheliches Kind hat gegen die Mutter
einen Anspruch auf Auskunft über die
Identität seines Vaters. Weiß die Mutter nicht
sicher, wer der Vater des Kindes ist, muss sie
Namen und Anschrift der Männer nennen, mit
denen sie in der gesetzlichen Empfängniszeit
Geschlechtsverkehr hatte.
Mütter dürfen künftig nicht mehr den Namen
des Mannes verheimlichen, mit dem sie ein
Kind haben.
(Das betrifft Fälle, in denen Männer davon
ausgingen, dass sie der leibliche Vater sind
und später erst herausfanden, dass es nicht
der Fall ist. Um Unterhalt vom leiblichen
Vater zurückzufordern, haben sie Anspruch
darauf, den Namen zur erfahren.)
Urteile:
Nennt eine Mutter ihrem Kind den Namen
des Vaters nicht, obwohl sie zuvor gerichtlich
dazu verpflichtet wurde, so kann dieser
Anspruch notfalls auch mit Zwangsgeld oder
Zwangshaft durchgesetzt werden.
Ein nicht eheliches Kind kann von seiner
Mutter Auskunft auf die Nennung des
Namens seines leiblichen Vaters verlangen.
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält,
hat alle Tatsachen anzugeben, die für die
Leistung erheblich sind, und auf Verlangen
des zuständigen Leistungsträgers der
Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch
Dritte zuzustimmen. (Beantragt eine Mutter
also Bürgergeld für sich und ihr Kind, muss
sie den Namen des Vaters angeben.
Denn bevor Bürgergeld genehmigt wird,
muss erst geprüft werden, ob
Unterhaltsansprüche gegen den Vater
bestehen. Denn dieser wäre vorrangig zur
Zahlung verpflichtet. Tut sie das nicht, kann
ihr die Leistung verweigert werden.)
Verweigert eine Mutter einem Scheinvater,
der grundlos Unterhalt bezahlt hat, Auskunft
über den Erzeuger des Kindes, kann die
Mutter notfalls per Haftbefehl
(Erzwingungshaft) gezwungen werden,
Auskunft über den tatsächlichen Vater zu
geben.
Das Recht des Vaters, den Unterhalt
zurückzufordern, geht dem Recht der Mutter
vor. (Das Recht der Mutter wäre in diesem
Fall die Intimsphäre. Diese ist in diesem Fall
aber nachrangig. Denn der Scheinvater kann
Unterhalt unter Umständen zurückfordern.
Möglich ist es dann, wenn das Kind nicht im
gemeinsamen Haushalt lebte und er nicht
freiwillig und gern für den Unterhalt des
Kindes gesorgt hat. So wurde in einigen
Fällen schon entschieden. Was allerdings
alles Einzelfälle waren.
Im Einzelfall müssen aber immer die
gegenseitigen Interessen abgewogen
werden. Das Persönlichkeitsrecht der Mutter
und der Auskunftsanspruch des Kindes.
Es ist zu prüfen, ob durch die Nennung der
Geschlechtspartner die Würde der Mutter
herabgesetzt wird.
Und das durch diese Herabwürdigung
eventuell ein Arbeitsplatzverlust oder auch
der Verlust der Wohnung die Folge sein
könnten. Im Streitfall prüft das Gericht durch
Anhörung, warum die Kenntnis über den
leiblichen Vater für das Kind eine wichtige
Rolle spielt oder ob eben die Unkenntnis
darüber schädliche Auswirkungen auf das
Leben und die freie Entfaltung des Kindes
hat.
Anspruch auf Namensnennung des
Vaters mit Zwangshaft durchsetzbar
Der titulierte Anspruch auf Nennung des
Vaters des nichtehelichen Kindes ist in der
Regel auch vollstreckbar. Das Gericht prüft
auch, ob bereits andere Möglichkeiten
genutzt wurden, um den Vater ausfindig zu
machen.
Zum Beispiel Nachfragen bei:
1.
dem Geburtskrankenhaus,
2.
dem zuständigen Jugendamt,
3.
Kinderheimen,
4.
Pflege- oder Adoptiveltern,
5.
Verwandten und Bekannten.
Verlangt das Kind Auskunft über den
vollständigen Namen und die Anschrift seines
Vaters, muss es beweisen können, dass die
Mutter über diese Kenntnis verfügt.
Ein solcher Antrag empfiehlt sich daher nur,
wenn feststeht oder nachweisbar ist, dass die
leibliche Mutter den Namen des leiblichen
Vaters tatsächlich kennt.
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Antrag auf Namensänderung