Ab einem bestimmten Alter der Kinder,
können Mütter verpflichtet sein, arbeiten zu
gehen.Geschiedene Alleinerziehende
müssen in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald
das Kind drei Jahre alt ist und eine
Betreuungsmöglichkeit gegeben ist.
Auch, wenn Grundschulkinder in
einer Ganztagsschule betreut werden
können, muss die Mutter Vollzeit
arbeiten, bevor sie
Betreuungsunterhalt vom Vater des
Kindes verlagen kann.
Es wird also immer geprüft, ob eine
Betreuungsmöglichkeit ab dem dritten
Lebensjahr des Kindes besteht. Und auch,
ob aus psychologischer Sicht, nichts
dagegen spricht, das Kind auswärts betreuen
zu lassen.
Wer länger als drei Jahre
Betreuungsunterhalt will, muss die
besonderen Umstände seines Falles
beweisen können.
Wiederverheiratete Mutter muss
Nebenjob annehmen
Eine wiederverheiratete Mutter muss notfalls
einen Nebenbeschäftigung annehmen, um
ihre beim Vater lebenden Kinder aus erster
Ehe finanziell zu unterstützen.
Das gilt auch, wenn aus der neuen Ehe
inzwischen ein weiteres Kind
hervorgegangen ist und die Frau daher als
Hausfrau und Mutter nicht arbeitet. Notfalls
muss der neue Ehemann sie im Haushalt
unterstützen, so dass ihr eine Nebentätigkeit
möglich ist.
Die Kinder aus erster Ehe haben
unterhaltsrechtlich den gleichen Rang wie
das Kind aus zweiter Ehe, Deswegen muss
ein Unterhaltspflichtiger auch immer für den
Unterhalt aller seiner Kinder gleichermaßen
sorgen.
Ab welchem Alter der Kinder
kann die Mutter zur Arbeit
verpflichtet sein?
Die Mütter müssen nach dem neuen Recht
früher in ihren Beruf zurückkehren. Bisher
gab es eine pauschale Altersgrenze:
Geschiedene Mütter mussten erst nach dem
8. Geburtstag ihres Kindes wieder arbeiten
gehen. Diese Grenze existiert nicht mehr.
Grundsätzlich wird ab dem dritten
Geburtstag des Kindes verlangt, dass die
Mutter wieder einer Berufstätigkeit nachgeht.
Verlangt werden kann das aber nur, wenn die
Mutter auf Unterhalt angewiesen ist. Egal ob
vom Exmann oder vom Staat. Hat sie
genügend Vermögen, um selbst für den
Unterhalt zu sorgen, kann sie natürlich nicht
dazu gezwungen werden, arbeiten zu gehen.
Die Pflicht zu arbeiten muss aber der
Billigkeit entsprechen.
•
Ist das Kind krank?
•
gibt es Möglichkeiten der
Kinderbetreuung?
•
Gibt es einen Kindergartenplatz für das
Kind?
•
War die Mutter früher schon mit Kind
berufstätig?
Die Mutter bekommt auch eine gewisse Zeit
sich wieder und neu zu orientieren.
Kinderbetreuung
Ein Unterhaltspflichtiger, der zwei Kinder im
Alter von 14 und 15 Jahren zu versorgen hat,
ist höchstens zur Ausübung einer
Halbtagstätigkeit verpflichtet.
Die unterhaltsrechtliche Obliegenheit zu
einer Erwerbstätigkeit erhöht sich jedoch auf
eine Tätigkeit im Umfang einer Zwei-Drittel-
Stelle, wenn die Unterhaltspflicht gegenüber
einem weiteren minderjährigen Kind besteht,
das bei dem anderen Elternteil lebt.
Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener
Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen,
so lange und soweit von ihm wegen der
Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Die Voraussetzungen für einen
solchen Unterhaltsanspruch sind:
- ein gemeinschaftliches Kind
- eine Regelung über die elterliche Sorge
- das Kind muss betreuungsbedürftig sein
Ist die Mutter verpflichtet zu arbeiten,
wenn sie Unterhalt möchte?
Betreut eine Mutter drei schulpflichtige
Kinder im Alter von neun bis zwölf Jahren,
muss sie grundsätzlich keine
Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Halbtagstätigkeit ist aber zumutbar.
Umstände, die die Aufnahme einer
Teilerwerbstätigkeit ausnahmsweise als
zumutbar erscheinen lassen, muss der
Unterhaltspflichtige darlegen und beweisen.
Seit 2008 kann sich die
unterhaltsberechtigte Mutter nur noch bis
zum dritten Geburtstag des Kindes gegen
eine Erwerbstätigkeit entscheiden. Dabei
wird aber auch bei guten Kita-Angeboten
"kein übergangsloser Wechsel zu einer
Vollzeittätigkeit" verlangt.
Die Väter mehrerer - nicht aus einer Ehe
hervorgegangener - Kinder haften für den
Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten
Mutter anteilig nach ihren Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen.
Grundschulkinder
Sind die Kinder erst 7 und 10 Jahre alt, ist dem
Unterhaltsberechtigten nicht zuzumuten eine
Vollzeitstelle anzunehmen, um den
Unterhaltsverpflichteten zu entlasten.
Arbeitspflicht ist abhängig von Kriterien wie:
•
Entwicklungsstörungen oder
Schulschwierigkeiten des Kindes,
anderweitige Betreuungsmöglichkeiten
des Kindes, Beschäftigungschancen des
Betreuenden.
•
Zwischen dem 11. und dem 15.
Lebensjahr ist eine Teilzeitbeschäftigung
zumutbar,
•
ab dem 16. Lebensjahr eine Vollzeitstelle
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